Sitzung: 21.06.2021 Gemeindevertretung Wittenförden
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2021/WIT/624
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Wittenförden hat in ihrer Sitzung am
26.06.2017 den Beschluss über die Aufstellung der 3. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 3 gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde im amtlichen
Bekanntmachungsblatt am 24. Februar 2021 bekannt gemacht. Unter
Berücksichtigung der Zielsetzungen wurde der Aufstellungsbeschluss mit
frühzeitiger Unterrichtung/ Äußerung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2
BauGB, die im Zeitraum vom 10.03.2021 bis einschließlich 06.04.2021 vorgenommen
wurde, bekannt gemacht. Die frühzeitige Unterrichtung/ Äußerung der
Öffentlichkeit wurde im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Stralendorf
vom 24.02.2021 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde nicht durchgeführt. Abstimmungen
mit dem Amt für Raumordnung und Landesplanung wurden durchgeführt. Die
Zielsetzungen wurden mit dem Amt für Raumordnung und Landesplanung abgestimmt.
Aus dem Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung/ Äußerung der Öffentlichkeit
ergeben sich keine Hinweise, die bei der Entwurfsphase zu berücksichtigen sind.
Zur Beurteilung der Auswirkungen des Marktes (inklusive Erweiterungsabsichten)
und der zugehörigen Stellplätze wurde eine Schalluntersuchung erstellt. Im
Ergebnis der Schalluntersuchung ist das Vorhaben an dem Standort innerhalb
eines allgemeinen Wohngebietes zulässig.
Die Gemeinde Wittenförden diskutiert die
Varianten zur städtebaulichen Entwicklung. Hierfür wird die Beschlussvorlage
für den Entwurf des Bebauungsplanes gereicht. Im Plan sind die entsprechenden
Varianten dargestellt.
Die Varianten unterscheiden sich in der
Einbeziehung des Flurstücks 48/23.
-
Variante 1
wird ohne Einbeziehung des Flurstücks verfolgt.
-
Variante 2
wird unter vollständiger Nutzung für Stellplätze verfolgt.
-
Variante 3
sieht die teilweise Nutzung für Stellplätze/ Mietergärten (Parkanlage)
vor.
-
Variante 4
vollständige Nutzung des Flurstücks für die Parkanlage. Die Entwurfsvorlage
berücksichtigt die vollständige Nutzung für Stellplätze.
Im Rahmen der Erörterung und Vorbereitung des
Gesamtprojektes ist die Entscheidung für die Wahl der Variante zu treffen.
Auf der Grundlage der Variantenentscheidung ist
der Entwurf des Bebauungsplanes für das Beteiligungsverfahren vorzubereiten.
Die Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der
Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 2 BauGB sind durchzuführen. Der
Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß
§ 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Herr Mahnel vom Planungsbüro gibt an, dass nunmehr ein Schallgutachten
vorliegt, welches nur die Variante 1 für die weitere Planung zulassen würde.
Auf Grund dieser Gegebenheit stellt Herr Mahnel die Variante 1 vor und
empfiehlt die Beschlussfassung entsprechend der Variante 1.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine – Kosten trägt Vorhabenträger
Beschluss:
1.
Der
Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Wittenförden,
bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) und die zugehörige
Begründung werden gebilligt und zur öffentlichen Auslegung gemäß § 13a Abs. 2
Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Zusätzlich sind
der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs.
2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen.
2.
Die 3.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Wittenförden wird als
Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB aufgestellt.
3.
Das
Plangebiet der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Wittenförden
wird wie folgt begrenzt:
- nördlich: durch die „Schulstraße“,
- westlich:
durch den Einkaufsmarkt „Netto“,
- östlich:
durch die Grundschule „Dr. Otto
Steinfatt“ und durch Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage bzw. den
vorhandenen Gehweg „Katersteig“,
- südlich: durch das Flurstück 48/23 Flur 2
4.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 13a
Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB am Planverfahren zu
beteiligen.
5. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Wittenförden auf die Dauer
von 6 Wochen ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sind über die öffentliche Auslegung zu benachrichtigen.
6.
In der
Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht
fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt
nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die
Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der
Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der
Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der anwesenden
Gremiumsmitglieder: 10
Davon stimmberechtigt: 10
Ja-Stimmen: 10
Nein-Stimmen: /
Stimmenenthaltungen: /
Ungültige Stimmen: /