Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 2, Enthaltungen: 3, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 ist seit dem 30.01.2014 rechtskräftig. Der Bebauungsplan sieht für das südöstliche Plangebiet ein Gewerbegebiet vor, das bisher durch die bereits hergestellte Buchenstraße erschlossen wird. Südlich der Buchenstraße sind bisher drei Gebäude entstanden. Südlich daran anschließend ist die Errichtung eines Autohauses geplant. Hier ist es aufgrund des geplanten Betriebsablaufes notwendig, eine weitere Anbindung an die Bahnhofstraße zu schaffen. Dafür ist es erforderlich, dass ein Bereich der Grünfläche im Osten des Gewerbegebietes entlang der Bahnhofstraße unterbrochen und als Verkehrsfläche festgesetzt wird. Die Straßenverkehrsbehörde hat im Rahmen der TÖB-Beteiligung zur Erschließungsplanung in einer Stellungnahme vom 04.08.2017 der Schaffung der geplanten Zufahrt zugestimmt. Des Weiteren soll in den Änderungsbereichen 1 (Bahnhofstraße/Gewerbegebiet) und 2 (Buchenstraße/Gewerbegebiet) der 6. Änderung die Festsetzung der zulässigen Überfahrtbreite von bisher 6,00 m in das Gewerbegebiet ergänzt werden. Zulässig soll hier eine Breite entsprechend der Erschließungsplanung von 12,50 bzw. 25,00 m sein.

 

Da durch die geplante Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann gemäß § 13 BauGB das vereinfachte Verfahren angewendet werden. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht und von der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung abgesehen. Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer öffentlichen Auslegung für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gegeben. Die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange sind von der öffentlichen Auslegung zu informieren. Die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

 

Die Planungskosten für die Aufstellung und Durchführung zur 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9“ trägt als Vorhabenträger, Herr Alexander Hurevich, Schweriner Straße 35a, 19075 Warsow. Eine Kostenübernahmeerklärung liegt vor.

 

Anlagen:

-       Übersichtsplan

-       Planzeichnung zur 6. Änderung B-Plan Nr. 9

-       Text Teil B

-       Begründung

 

Bemerkungen

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Beschlussvorschlag:

1.   Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Umnutzung Betriebsgelände Agrargemeinschaft Pampow e. G.“ der Gemeinde Pampow nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren.

 

2.   Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer weiteren Zufahrt von der Bahnhofstraße in das Gewerbegebiet zu schaffen. Des Weiteren sollen in den Änderungsbereichen 1 (Bahnhofstraße/Gewerbegebiet) und 2 (Buchenstraße/Gewerbegebiet) Überfahrtbreiten entsprechend der Erschließungsplanung für das geplante Autohaus zulässig sein. Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt.

 

3.   Der Geltungsbereich für die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 umfasst zwei Änderungsbereiche. Der Änderungsbereich 1 hat eine Größe von ca. 150 m² und der Änderungsbereich 2 hat eine Größe von ca. 65 m². Es werden die Flurstücke 174/7 teilw. und 174/125 teilw. der Flur 8, Gemarkung Pampow, überplant. Die Änderungsbereiche der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Umnutzung Betriebsgelände Agrargemeinschaft Pampow e. G.“ der Gemeinde Pampow sind dem beiliegenden Übersichtsplan zu entnehmen.

 

4.   Der Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 „Umnutzung Betriebsgelände Agrargemeinschaft Pampow e. G.“ und die Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

5.   Der Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Umnutzung Betriebsgelände Agrargemeinschaft Pampow e. G.“ und die Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ist durchzuführen.

 

6.   Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden ist nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

7.   Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, dass die 5. Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren ohne Umweltbericht und ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt wird.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine – Kosten trägt Vorhabenträger

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:                                 15

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:                               14

Davon stimmberechtigt:                                                           14

Ja-Stimmen:                                                                            9

Nein-Stimmen:                                                                         2

Stimmenenthaltungen:                                                              3

Ungültige Stimmen:                                                                  0