Sach- und Rechtslage:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Klein Rohan hat auf Antrag hin vom 12.11.2019 des Vorhabenträgers, der Firma RVR Consulting GmbH, Hauptstraße 22, 19372 Karrenzin OT Neu Herzfeld, auf ihrer Sitzung am 28.11.2019 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 12 „Am Turnierplatz“ gefasst.

Auf dem Teil des Flurstückes 155/1, Flur 1 Gemarkung Groß Rogahn soll, zum südwestlichen Abschluss des Gemeindegebietes, ein Wohnbaugebiet, als Abschluss der bereits vorhandenen Wohnbebauung entstehen. Planungsziel ist die Ausweisung eines Allgemeines Wohngebietes nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Auf der Grundlage eines ersten Antrages fand eine Abstimmung mit dem Amt für Raumordnung und Landesplanung statt. Für die Planung kann die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung hergestellt werden.

Das Areal vom ehemaligen Turnierplatz wurde in den zurückliegenden Jahren als Reiterhof vor allem für die Pferdehaltung, Dressur und Durchführung von Turnierwettkämpfen genutzt. Dafür standen neben dem benachbarten Stallgebäude die angrenzenden Freilandflächen sowie der Turnierplatz für Wettkämpfe zur Verfügung. Seit der Nutzungseinstellung vor einigen Jahren ist das Terrain mit seinem Bestand ungenutzt. Damit sich aus diesem Zustand keine dauerhafte Brache entwickelt, ist beabsichtigt eine Abrundung der Ortsbebauung an dieser Stelle einzuleiten. Diesbezüglich soll die Fläche des ehemaligen Turnierplatzes, die direkt an der Ortserschließungsstraße „Am Turnierplatz“ anliegt, als Baufläche für Wohnbebauung in ortsüblicher Bauweise entwickelt werden.

 

 

Beschlussvorschlag:

1.    Der Bebauungsplan Nr. 12 „Am Turnierplatz“ der Gemeinde Klein Rogahn ist ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB. In der weiteren Verfahrensdurchführung ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird.

 

2.    Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 12 „Am Turnierplatz“ der Gemeinde Klein Rogahn, bestehend aus der Planzeichnung, Teil A, dem Text, Teil B und die zugehörige Begründung mit den Naturschutzrechtlichen Genehmigungsunterlagen werden für das Beteiligungsverfahren gebilligt und zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

 

3.    Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 12 „Am Turnierplatz“ der Gemeinde Klein Rogahn und die zugehörige Begründung sind nach § 13 Abs. 2 Ziffer 2 BauGB in Verbindung mit nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen.

 

4.    Den berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

5.    Die Planungsabsichten der Gemeinde sind mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB abzustimmen

 

6.    In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 12 „Am Turnierplatz“ der Gemeinde Klein Rogahn unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine – Planungskosten trägt Vorhabenträger

 

 

Anlage

Planzeichnung, Teil A

Teil B, Text

Begründung

 

Bemerkungen

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen: Herr Neuhäuser

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:         11

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:        10

Davon stimmberechtigt:                                               9

Ja-Stimmen:                                                    8

Nein-Stimmen:                                                 -

Stimmenenthaltungen:                                      1

Ungültige Stimmen:                                          -