Sitzung: 28.05.2020 Gemeindevertretung Klein Rogahn
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: -, Enthaltungen: 1, Befangen: 1
Vorlage: 2020/ROG/382
Sach- und Rechtslage:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Klein Rohan hat auf Antrag hin vom 12.11.2019
des Vorhabenträgers, der Firma RVR Consulting GmbH, Hauptstraße 22, 19372
Karrenzin OT Neu Herzfeld, auf ihrer Sitzung am 28.11.2019 den
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 12 „Am Turnierplatz“ gefasst.
Auf
dem Teil des Flurstückes 155/1, Flur 1 Gemarkung Groß Rogahn soll, zum
südwestlichen Abschluss des Gemeindegebietes, ein Wohnbaugebiet, als Abschluss
der bereits vorhandenen Wohnbebauung entstehen. Planungsziel ist die Ausweisung
eines Allgemeines Wohngebietes nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Auf der Grundlage eines
ersten Antrages fand eine Abstimmung mit dem Amt für Raumordnung und
Landesplanung statt. Für die Planung kann die Übereinstimmung mit den Zielen
der Raumordnung und Landesplanung hergestellt werden.
Das Areal vom ehemaligen Turnierplatz wurde in den
zurückliegenden Jahren als Reiterhof vor allem für die Pferdehaltung, Dressur
und Durchführung von Turnierwettkämpfen genutzt. Dafür standen neben dem
benachbarten Stallgebäude die angrenzenden Freilandflächen sowie der
Turnierplatz für Wettkämpfe zur Verfügung. Seit der Nutzungseinstellung vor
einigen Jahren ist das Terrain mit seinem Bestand ungenutzt. Damit sich aus
diesem Zustand keine dauerhafte Brache entwickelt, ist beabsichtigt eine
Abrundung der Ortsbebauung an dieser Stelle einzuleiten. Diesbezüglich soll die
Fläche des ehemaligen Turnierplatzes, die direkt an der Ortserschließungsstraße
„Am Turnierplatz“ anliegt, als Baufläche für Wohnbebauung in ortsüblicher
Bauweise entwickelt werden.
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Bebauungsplan Nr. 12 „Am Turnierplatz“ der Gemeinde Klein Rogahn ist ein
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB. In der weiteren
Verfahrensdurchführung ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie der
zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird.
2. Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 12
„Am Turnierplatz“ der Gemeinde Klein Rogahn, bestehend aus der Planzeichnung,
Teil A, dem Text, Teil B und die zugehörige Begründung mit den
Naturschutzrechtlichen Genehmigungsunterlagen werden für das
Beteiligungsverfahren gebilligt und zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB bestimmt.
3. Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 12
„Am Turnierplatz“ der Gemeinde Klein Rogahn und die zugehörige Begründung sind
nach § 13 Abs. 2 Ziffer 2 BauGB in Verbindung mit nach § 3 Abs. 2 BauGB für die
Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen.
4. Den berührten Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben oder wahlweise die
Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
5.
Die Planungsabsichten der Gemeinde sind mit den Nachbargemeinden
nach § 2 Abs. 2 BauGB abzustimmen
6. In der Bekanntmachung zur
Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der
öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung
über den Bebauungsplan Nr. 12 „Am Turnierplatz“ der Gemeinde Klein Rogahn
unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte
und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des
Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine –
Planungskosten trägt Vorhabenträger
Anlage
Planzeichnung, Teil A
Teil B, Text
Begründung
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V
waren folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen: Herr Neuhäuser
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 11
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 10
Davon stimmberechtigt:
9
Ja-Stimmen:
8
Nein-Stimmen:
-
Stimmenenthaltungen:
1
Ungültige Stimmen:
-