Sach- und Rechtslage:
Nachdem die Gemeindevertretung am 04.12.2019 den
Beschluss über die Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 17 „Am Immenhorst, 3. Bauabschnitt“ gefasst hat, liegt nunmehr der städtebauliche Entwurf zur
frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zur Beschlussfassung vor.
städtebaulicher Entwurf zur frühzeitigen
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Der städtebauliche Entwurf zur
frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3
Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) dient der Unterrichtung der
Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke der Planung, der Veranschaulichung der
Planungslösungen und der voraussichtlichen Auswirkungen, die die Entwicklung
des gegenwärtig unbebauten Gebietes zu einem Wohngebiet mit sich bringt.
Der städtebauliche Entwurf zur
frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
als Diskussionsgrundlage bietet die Möglichkeit zur Äußerung und
Erörterung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung gemeinsam mit der
Öffentlichkeit.
Der städtebauliche Entwurf entspricht
im planungsrechtlichen Sinne einem Vorentwurf, der an keine rechtlichen
Gestaltungs- bzw. Darstellungskriterien gebunden ist.
Zur Verdeutlichung der Planungsabsichten
der Gemeinde Pampow werden neben dem städtebaulichen Entwurf eine
Kurzbegründung (Anlage 2) veröffentlicht.
Im Hinblick auf die Beschreibung der
Inhalte des städtebaulichen Entwurfes wird auf den in der Anlage 2 beigefügten
Kurzbegründung verwiesen.
Die erschließungsrelevanten Themen
hinsichtlich einer finanziellen Verantwortlichkeit für die Neuerschließung der
im Geltungsbereich liegenden Flächen sind nicht Gegenstand dieser Öffentlichkeitsbeteiligung.
Diese Thematik wird mit dem
Planfortschritt erst nachfolgend bei der förmlichen Offenlegung des
Bebauungsplan- Entwurfes detaillierter betrachtet, wenn die Flächen für die
verkehrliche Erschließung im Entwurf des Bebauungsplanes förmlich dargestellt
werden.
Neben der Veröffentlichung des
Planmaterials zum städtebaulichen Entwurf werden alle bis zur frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Gemeinde Pampow vorhandenen Materialien zum
Thema: Umweltprüfung veröffentlicht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind
Gutachten zum Fledermausvorkommen, zur Fauna und Flora sowie eine
Schallschutzuntersuchung vorhanden.
Die frühzeitige Behörden- und
Trägerbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel zur
Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Behörden und Träger öffentlicher
Belange werden über die Planungsabsichten und –inhalte in Kenntnis gesetzt und
gebeten, sich im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und den
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.
Weiteres Verfahren:
Nach dieser Beschlussfassung über
den städtebaulichen Entwurf zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB
(Baugesetzbuch) schließt sich das förmliche Bebauungsplanverfahren mit
Umweltprüfung und Erarbeitung eines förmlichen Entwurfes zum Bebauungsplan mit
der entsprechenden Planoffenlegung und der Abwägung bis hin zur Plansatzung an.
Die im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingehenden Anregungen
und Stellungnahmen zum städtebaulichen Entwurf werden gesichtet und auf
ihre für den Bebauungsplanentwurf bestehende Beachtlichkeit hin geprüft. Das
Ergebnis der Sichtung wird der Gemeindevertretung zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Eine förmliche Abwägung zum städtebaulichen Entwurf erfolgt nicht.
Beschlussvorschlag:
1.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pampow billigt den vorgelegten
Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 17 „Am Immenhorst 3. Bauabschnitt“ der
Gemeinde Pampow in der Fassung vom April 2020 einschließlich der
Kurzbegründung.
è Anlage BA
vom 26.05.2020 WA 6 Bauhöhe 13,50
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im
Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
(§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
3.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der
Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1
Satz 1 BauGB soll durch eine öffentliche Auslegung erfolgen.
4. Die Planungsabsichten
der Gemeinde sind mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB abzustimmen
Finanzielle Auswirkungen:
Keine – Kosten trägt der Vorhabenträger
Anlage 1: Vorgaben
der Gemeinde zur Erstellung des B-Plan 17 – mit Beantwortung der Fragen
durch das Planungsbüro – rot
gekennzeichnet
Anlage 2:
Bebauungsplan Nr. 17 als städtebaulicher Entwurf
Anlage 3:
Kurzbegründung
Anlage 4: Unterlagen
zur Abstimmung zum Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V
waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis zu
1 zu 2 zu
3 zu 4
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 15 15 15 15
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 13 13 13 13
Davon stimmberechtigt: 13 13 13 13
Ja-Stimmen: 9 10 11 10
Nein-Stimmen: 1 1 1 1
Stimmenenthaltungen: 3 2 1 2
Ungültige Stimmen: - - - -