Sitzung: 13.01.2003 Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umweltschutz
Vorlage: 2002/WAR/092
Sach- und Rechtslage:
Im 0.g. B – Plan sind planungsrechtliche einige Festsetzungen enthalten, die die Vermarktung der Häuser erschweren .
So sind die Firstrichtung
vorgegeben und die Zufahrten zu den Grundstücken.
Es besteht der Wunsch beide
Festsetzungen für gegenstandslos zu erklären .
Zu überlegen ist dabei, daß vor
allem die Herausnahme der Firstrichtung das Aussehen der Bebauung völlig
verändern kann .
Beschlussvorschlag:
1.
Dem Entwurf der geänderten Satzung wird dahingehend zugestimmt,
daß aus dem Teil A
(Zeichnung) der Satzung die Festsetzung
der Firstrichtung und der Zufahrten herausgenommen werden.
2.
Die Betroffenenbeteiligung erfolgt durch Auslegung.
3.
Als Träger öffentlicher Belange wird nur das Landratsamt einschließlich
seiner Dienststellen
bezeichnet.
4.
Auf einen Umweltbericht wird verzichtet , da die Änderung dahingehend
keine Auswirkungen hat.
Dem Beschlußvorschlag zur Herausnahme der Festsetzungen
vorgeschriebenen
Firstrichtung und vorgegebene Zufahrten wird unter der Maßgabe zugestimmt, daß die rechtlichen Belange und ausführungstechnische Seite eingehalten wird.
Des weiteren sind mit der
Änderung verbundene Kosten vom Erschließungsträger und nicht von der Gemeinde
zu tragen .