Sach- und Rechtslage:

 

Im 0.g.  B – Plan sind planungsrechtliche einige Festsetzungen enthalten, die die Vermarktung der Häuser erschweren .

So sind die Firstrichtung vorgegeben und die Zufahrten zu den Grundstücken.

Es besteht der Wunsch beide Festsetzungen für gegenstandslos zu erklären .

Zu überlegen ist dabei, daß vor allem die Herausnahme der Firstrichtung das Aussehen der Bebauung völlig verändern kann .

 

Beschlussvorschlag:

1.                   Dem Entwurf der geänderten Satzung wird dahingehend zugestimmt,

daß aus dem Teil A (Zeichnung)  der Satzung die Festsetzung der Firstrichtung und der Zufahrten herausgenommen werden.

 

2.                   Die Betroffenenbeteiligung erfolgt durch Auslegung.

 

3.                   Als Träger öffentlicher Belange wird nur das Landratsamt einschließlich

seiner Dienststellen bezeichnet.

 

4.                   Auf einen Umweltbericht wird verzichtet , da die Änderung dahingehend

keine Auswirkungen hat.

 

 

 

Dem Beschlußvorschlag zur Herausnahme der Festsetzungen vorgeschriebenen

Firstrichtung und vorgegebene Zufahrten wird unter der Maßgabe zugestimmt, daß die rechtlichen Belange und ausführungstechnische Seite eingehalten wird.

Des weiteren sind mit der Änderung verbundene Kosten vom Erschließungsträger und nicht von der Gemeinde zu tragen .