Sach- und Rechtslage:

 

Die Gemeinde Klein Rogahn hat am 28.05.2015 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 "Am alten Gutshaus" beschlossen.

 

Das Planungsziel besteht darin, auf der Fläche des ehemaligen Gutshauses die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Einfamilienhäusern zu schaffen. Durch die Planung soll die an der Straße "Am Turnierplatz" vorhandene Wohnbebauung um sechs Eigenheimstandorte ergänzt werden. Durch die Entwicklung der Flächen soll verhindert werden, dass sich in dem Bereich durch den weiter anhaltenden Leerstand des Gutshauses ein städtebaulicher Missstand entwickelt. Die Gemeinde berücksichtigt auch die vorhandene Nachfrage nach Wohnraum in Groß Rogahn. Gleichzeitig soll die Ortslage am südlichen Ortsrand arrondiert werden.

 

Die Neubebauung soll sich in Art und Maß der baulichen Nutzung weitgehend an dem nördlich vorhandenen Einfamilienhausgebiet mit freistehenden Einzel- oder Doppelhäusern orientieren. Damit soll die bauliche Dichte, ausgehend von der östlich vorhandenen Reihenhausbebauung, in Richtung Westen abnehmen. Das neue Quartier soll insbesondere jungen Familien die Möglichkeit bieten, Eigentum zu erwerben. Entsprechend der Zielgruppe sollen unter Berücksichtigung der Anforderungen an das kostensparende Bauen auch moderne Haustypen angeboten werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Klein Rogahn billigt den vorliegenden Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 "Am alten Gutshaus" und den Entwurf der Begründung dazu. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

  1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 einschließlich der Begründung ist gemäß § 13a Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 13a Abs. 2

i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme innerhalb eines Monats aufzufordern und über die öffentliche Auslegung zu informieren.

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss und den Auslegungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.

 

Finanzielle Auswirkungen

keine

 

Bemerkungen

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:           11

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:         8

Davon stimmberechtigt:                                     8

Ja-Stimmen:                                                      8

Nein-Stimmen:                                                   -

Stimmenenthaltungen:                                       -

Ungültige Stimmen:                                           -