Sitzung: 24.09.2015 Gemeindevertretung Klein Rogahn
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2015/ROG/274
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Klein Rogahn hat am 28.05.2015 die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 "Am alten Gutshaus"
beschlossen.
Das Planungsziel besteht darin, auf der Fläche des ehemaligen Gutshauses
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von
Einfamilienhäusern zu schaffen. Durch die Planung soll die an der Straße
"Am Turnierplatz" vorhandene Wohnbebauung um sechs Eigenheimstandorte
ergänzt werden. Durch die Entwicklung der Flächen soll verhindert werden, dass
sich in dem Bereich durch den weiter anhaltenden Leerstand des Gutshauses ein
städtebaulicher Missstand entwickelt. Die Gemeinde berücksichtigt auch die
vorhandene Nachfrage nach Wohnraum in Groß Rogahn. Gleichzeitig soll die
Ortslage am südlichen Ortsrand arrondiert werden.
Die Neubebauung soll sich in Art
und Maß der baulichen Nutzung weitgehend an dem nördlich vorhandenen
Einfamilienhausgebiet mit freistehenden Einzel- oder Doppelhäusern orientieren.
Damit soll die bauliche Dichte, ausgehend von der östlich vorhandenen
Reihenhausbebauung, in Richtung Westen abnehmen. Das neue Quartier soll
insbesondere jungen Familien die Möglichkeit bieten, Eigentum zu erwerben.
Entsprechend der Zielgruppe sollen unter Berücksichtigung der Anforderungen an
das kostensparende Bauen auch moderne Haustypen angeboten werden.
Beschlussvorschlag:
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Klein Rogahn
billigt den vorliegenden Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
11 "Am alten Gutshaus" und den Entwurf der Begründung dazu. Die
Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
- Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 11 einschließlich der Begründung ist gemäß § 13a Abs. 2 i. V. m. § 3
Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB ist
ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgestellt werden soll. Die berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sind gemäß § 13a Abs. 2
i. V. m. §
4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme innerhalb eines Monats aufzufordern und über
die öffentliche Auslegung zu informieren.
- Der Bürgermeister wird beauftragt, den
Aufstellungsbeschluss und den Auslegungsbeschluss ortsüblich bekannt zu
machen.
Finanzielle Auswirkungen
keine
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 11
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:
8
Davon stimmberechtigt:
8
Ja-Stimmen:
8
Nein-Stimmen:
-
Stimmenenthaltungen:
-
Ungültige Stimmen:
-