Beschluß:
Sach-
und Rechtslage:
Das
Grundstück ist im Besitz der Erbengemeinschaft Uly, die bereits mit Schreiben
vom 14. November 2000 durch das Bauordnungsamt Ludwigslust zur Sicherung
des Objektes bis spätestens 24. November 2000 aufgefordert wurde. Neben einer
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit belästigt die Ruine durch ständigen
Brandgeruch und trägt nicht zur Verschönerung des Ortsbildes bei.
Die
Aufforderung an die Erbengemeinschaft Uly erging nur hinsichtlich einer
dauerhaften Sicherung gegen unbefugtes Betreten. Damit wäre der Schandfleck für
die Gemeinde noch nicht beseitigt. Die
Gemeinde hat die Absicht die Ruine auf eigene Kosten beseitigen zu lassen. Dazu
wurden 4 Firmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert mit folgendem Ergebnis:
Firma Angebot
vom Gesamtpreis
(brutto)
TbZ
Tiefbau Zager
Sülstorf 03.12.2000 17.400,00 DM
HUT
Techentin 01.12.2000 21.924,00 DM
BTV
Holthusen 01.12.2000 19.082,00 DM
Remex
Parkentin 05.12.2000 20.300,00 DM
Bei
gewollter Auftragsvergabe wird vorgeschlagen die Firma Zager zu beauftragen.
Der Bürgermeister wird ermächtigt den Vertrag zu unterzeichnen.
Bei der
Ausgabe handelt es sich um eine außerplanmäßige Ausgabe (§ 52 KV M-V), diese
ist nur dann zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar ist und die
Deckung gewährleistet ist. Diese wird im vorliegenden Fall als gegeben
angenommen. Die Deckung erfolgt aus Mitteln der allgemeinen Rücklage.
Beschlußvorschlag:
1. Die
Gemeinde holt die Zustimmung zur Beseitigung der Brandruine bei der
Erbengemeinschaft Uly ein um ein gesetzwidriges Handeln zu vermeiden.
2. Die
Gemeinde läßt die Brandruine in der Bahnhofstraße auf eigene Kosten beseitigen.
Entsprechend der Darstellung der Sach- und Rechtslage erfolgt eine
Kostenzuordnung zur Hh-Stelle 7200.5400. Die Höhe der Kosten läßt eine
freihändige Vergabe zu. Es liegen 4 Angebote vor (Anlage). Dem günstigsten
Bieter, der Firma Zager ist der Auftrag zu erteilen. Der Bürgermeister wird
ermächtigt den Vertrag zu unterzeichnen.
Bemerkungen
Die aus
verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten beschlussbegründenden
Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der
Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund
des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der
Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche
Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der
anwesenden Gremiumsmitglieder: 10
Davon
stimmberechtigt: 10
Ja-Stimmen: 10
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige
Stimmen:
0