Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Beschluss:

Sach- und Rechtslage:

Mit Inkrafttreten des Kindertagesstättengesetzes (KiföG) zum 01.08.2004 wurde die Beteiligung des Landes, des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe ( i.d.R. der Landkreis), der Kommunen und der Eltern an den Kosten der Kindertagesstätten neu geregelt. Das hat zur Folge, dass sich die gemeindlichen Anteile für die einzelnen Einrichtungen in der Höhe unterscheiden. Und somit auch die Elternbeiträge. Da die Kindertagesstätten ihre Leistungen in unterschiedlicher Qualität erbringen, ist es durchaus gerechtfertigt, dass sich die Platzkosten der einzelnen Träger in der Höhe voneinander unterscheiden.

Gemäß § 3 Abs 6 des KiföG’s haben Eltern ein Wunsch- und Wahlrecht.

Im KiföG § 20 wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts geregelt. Dieser lautet: “Soweit der Finanzierungsbedarf des in Anspruch genommenen Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege nach § 2 nicht vom Land und dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 und 2 gedeckt wird, hat die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, diesen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert zu tragen.”

Der § 21 des KiföG’s regelt den Elternbeitrag. Der § 21 Abs. 3 lautet: “ Die Eltern haben diejenigen Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass sie eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflege wählen, die nicht im Gebiet der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts oder in dem Amtsbereich, zu dem diese Gemeinde gehört, liegt.”

Da sich in Klein Rogahn keine Kita befindet, wurde mit Beschluss 2005/ROG/111 die Höhe der Gemeindeanteile wie folgt festgelegt: Die Gemeinde zahlt 2005 innerhalb des Amtsbereiches die Gemeindeanteile in der Höhe, wie sie tatsächlich anfallen und nach außerhalb des Amtsbereiches den Durchschnitt der sechs Einrichtungen im Amtsbereich.

Laut späterer Aussage des Landkreises Ludwigslust ist die Bildung des Durchschnittes nicht rechtens.

 

Bisher liegen neun Anträge zur Übernahme der Mehrkosten vor.

 

Aus der Gemeinde Klein Rogahn werden zur Zeit 94 Kinder betreut: Stand 08/2005

davon                                        Krippe   Kindergarten      Hort

Ort:       Schwerin                       10         29                       3

            Stralendorf                       4          9                    27

            Pampow                                                              1

            Wittenförden                    1          4

            Tagespflege                     6

 

Anlage:             Kindertagesbetreuung außerhalb des Amtsbereiches,

Anzahl der Kinder und Finanzierung der Platzkosten

 

Beschlussvorschlag:

1.  Der Beschluss 2005/ROG/111 wird aufgehoben.

 

2.  Für die Kindertagesbetreuung innerhalb und außerhalb des Amtsbereiches werden ab 01.04.2005 die Gemeindeanteile entsprechend § 20 KiföG M-V gezahlt, so wie sie tatsächlich anfallen.

 

Bemerkungen

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:                                   11

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:                                   9

Davon stimmberechtigt:                                                              9

Ja-Stimmen:                                                                              9

Nein-Stimmen:                                                                           0

Stimmenenthaltungen:                                                                0

Ungültige Stimmen:                                                                    0