Sitzung: 13.10.2005 Gemeindevertretung Klein Rogahn
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: 2005/ROG/124
Beschluss:
Sach- und Rechtslage:
Mit Inkrafttreten des Kindertagesstättengesetzes
(KiföG) zum 01.08.2004 wurde die Beteiligung des Landes, des öffentlichen Trägers
der Jugendhilfe ( i.d.R. der Landkreis), der Kommunen und der Eltern an den
Kosten der Kindertagesstätten neu geregelt. Das hat zur Folge, dass sich die
gemeindlichen Anteile für die einzelnen Einrichtungen in der Höhe
unterscheiden. Und somit auch die Elternbeiträge. Da die Kindertagesstätten
ihre Leistungen in unterschiedlicher Qualität erbringen, ist es durchaus
gerechtfertigt, dass sich die Platzkosten der einzelnen Träger in der Höhe
voneinander unterscheiden.
Gemäß § 3 Abs 6 des KiföG’s haben Eltern ein
Wunsch- und Wahlrecht.
Im KiföG § 20 wird die finanzielle Beteiligung
der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts geregelt. Dieser lautet: “Soweit der
Finanzierungsbedarf des in Anspruch genommenen Platzes in einer
Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege nach § 2 nicht vom Land und dem
jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 und 2
gedeckt wird, hat die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, diesen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert zu tragen.”
Der § 21 des KiföG’s regelt den Elternbeitrag.
Der § 21 Abs. 3 lautet: “ Die Eltern haben diejenigen Mehrkosten zu tragen, die
dadurch entstehen, dass sie eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflege
wählen, die nicht im Gebiet der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts oder in
dem Amtsbereich, zu dem diese Gemeinde gehört, liegt.”
Da sich in Klein Rogahn
keine Kita befindet, wurde mit Beschluss 2005/ROG/111 die Höhe der
Gemeindeanteile wie folgt festgelegt: Die Gemeinde zahlt 2005 innerhalb des
Amtsbereiches die Gemeindeanteile in der Höhe, wie sie tatsächlich anfallen und
nach außerhalb des Amtsbereiches den Durchschnitt der sechs Einrichtungen im
Amtsbereich.
Laut späterer Aussage des
Landkreises Ludwigslust ist die Bildung des Durchschnittes nicht rechtens.
Bisher liegen neun Anträge zur Übernahme der
Mehrkosten vor.
Aus der Gemeinde Klein Rogahn werden zur Zeit 94
Kinder betreut: Stand 08/2005
davon Krippe Kindergarten Hort
Ort: Schwerin 10 29 3
Stralendorf 4 9 27
Pampow 1
Wittenförden 1 4
Tagespflege 6
Anlage: Kindertagesbetreuung
außerhalb des Amtsbereiches,
Anzahl der Kinder und Finanzierung
der Platzkosten
Beschlussvorschlag:
1. Der
Beschluss 2005/ROG/111 wird aufgehoben.
2. Für die Kindertagesbetreuung innerhalb und
außerhalb des Amtsbereiches werden ab 01.04.2005 die Gemeindeanteile
entsprechend § 20 KiföG M-V gezahlt, so wie sie tatsächlich anfallen.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 11
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:
9
Davon stimmberechtigt:
9
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen:
0
Stimmenenthaltungen:
0
Ungültige Stimmen:
0