Sitzung: 15.09.2005 Gemeindevertretung Klein Rogahn
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10
Vorlage: 2005/ROG/123
Beschluss:
Sach- und Rechtslage:
Zwischen der Gemeinde Klein Rogahn und der WEMAG
besteht seit 1991 ein auf 20 Jahre
abgeschlossener Konzessionsvertrag. Der Vertrag regelt u.a. die
Versorgung des Gemeindegebietes mit elektrischer Energie, die Benutzung der
gemeindeeigenen Straßen , Wege und Plätze zum Zwecke der Energieversorgung
sowie die Zahlung von Konzessionsabgabe an die Gemeinde.
Laut Vertrag wäre spätestens im Jahre 2008 mit
Neuverhandlungen zu beginnen.
Gerade in den letzten Jahren wurden zahlreiche
gesetzliche Bestimmungen in Kraft gesetzt, die es angeraten erscheinen lassen,
den Konzessionsvertrag auf die neuen Gegebenheiten umzustellen. Es handelt sich
zum Beispiel um das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechtes v.
24.04.1998, welches u.a. die Wegebenutzungsrechte neu regelte (mehrere Nutzer der gleichen Wegefläche
denkbar) und generell den Strommarkt öffnete.
Diesen neuen Rahmenbedingungen wird der
bestehende Konzessionsvertrag nicht gerecht .
Für die Gemeinde Klein Rogahn kommt es darauf an,
für ihr Gebiet die Stromversorgung zukunftsorientiert zu regeln und damit
weitere langfristige Investitionen zu sichern.
Bereits in der Vergangenheit hat sich hier die
WEMAG nicht nur als zuverlässiger Partner, sondern auch als wichtige
Finanzierungsquelle für den Gemeindehaushalt erwiesen.
Flexible und schnelle Koordinierung von
notwendigen Erschließungsmaßnahmen für Wohn– und Gewerbegebiete müssen auch in
Zukunft gewährleistet sein, die Wartung und Instandsetzung auch der vorhandenen
elektrotechnischen Anlagen im Interesse der Versorgungssicherheit und Versorgungsqualität
muss sichergestellt bleiben.
Für den neuen Wegenutzungsvertrag wird wiederum
eine 20-jährige Laufzeit angestrebt. Um einen reibungslosen Übergang der
Vertragsbeziehungen zu sichern, und damit auch die vertragliche Grundlage für
die kommunale Konzessionseinnahme, muß die vorzeitige Vertragsbeendigung mit
einem Neuabschluß verbunden werden.
Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften ist mit
einer Frist von ca. 2,5 Jahren bis zum Wirksam werden des neuen Vertrages zu
rechnen.
Die neue Bezeichnung des Wegenutzungsvertrages resultiert aus den gesetzlichen Bestimmungen, dass es die ”Konzessionen” im herkömmlichen Sinne bei den Energielieferanten nicht mehr gibt. Das heißt, jede zugelassene Firma ist berechtigt als Energieversorger tätig zu werden.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Klein Rogahn beschließt die vorzeitige Aufhebung des laufenden Konzessionsvertrages und den Abschluß eines Wegenutzungsvertrages für das Gemeindegebiet.
Der Bürgermeister wird beauftragt, die
erforderlichen Verfahrensschritte einzuleiten und die notwendigen Verhandlungen
zu führen.
Bemerkungen
Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten
beschlussbegründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der
Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren
keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 11
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 10
Davon stimmberechtigt: 10
Ja-Stimmen: 10
Nein-Stimmen:
0
Stimmenenthaltungen:
0
Ungültige Stimmen:
0