Sitzung: 31.08.2005 Gemeindevertretung Pampow
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10
Vorlage: 2005/PAM/398
Beschluss:
Sach- und Rechtslage:
Mit Inkrafttreten des Kindertagesstättengesetzes
(KiföG) zum 01.08.2004 wurde die Beteiligung des Landes, des öffentlichen Trägers
der Jugendhilfe ( i.d.R. der Landkreis), der Kommunen und der Eltern an den
Kosten der Kindertagesstätten neu geregelt. Das hat zur Folge, dass sich die
gemeindlichen Anteile für die einzelnen Einrichtungen in der Höhe
unterscheiden. Und somit auch die Elternbeiträge. Da die Kindertagesstätten
ihre Leistungen in unterschiedlicher Qualität erbringen, ist es durchaus
gerechtfertigt, dass sich die Platzkosten der einzelnen Träger in der Höhe
voneinander unterscheiden.
Im KiföG § 20 wird die finanzielle Beteiligung
der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts geregelt. Dieser lautet: “Soweit der
Finanzierungsbedarf des in Anspruch genommenen Platzes in einer
Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege nach § 2 nicht vom Land und dem
jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 und 2
gedeckt wird, hat die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, diesen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert zu tragen.”
Der gemeindliche Anteil der Gemeinde Pampow im
Jahr 2005 laut Leistungsvertrag für die kommunale Einrichtung “Bremer
Stadtmusikanten” beträgt:
Krippe ganztags 190,94
€
Kindergarten ganztags 93,57 €
Hort ganztags 52,14 €
Aus der Gemeinde Pampow besuchen 10 Kinder eine
Einrichtung in Schwerin. In den Kindertagesstätteneinrichtungen in Schwerin
wurden die Platzkosten zum 01.04.2005 neu festgelegt. Für das I. Quartal 2005
bestand eine Übergangsregelung. Der § 21 des KiföG’s regelt den Elternbeitrag.
Der § 21 Abs. 3 lautet: “ Die Eltern haben diejenigen Mehrkosten zu tragen, die
dadurch entstehen, dass sie eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflege
wählen, die nicht im Gebiet der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts oder in
dem Amtsbezirk, zu dem diese Gemeinde gehört, liegt.”
Gemäß § 3 Abs 6 des KiföG’s haben Eltern ein
Wunsch- und Wahlrecht.
Es wird empfohlen, dass der kommunale Anteil für
die Kindertagesstätten außerhalb der Gemeinde, die von Kindern der Gemeinde
Pampow genutzt werden, festgelegt wird.
Bisher liegt ein Antrag zur Übernahme der
Mehrkosten vor.
Beschlussvorschlag:
- Kann
in der eigenen Kita kein Platz angeboten werden, zahlt die Gemeinde Pampow
die Gemeindeanteile so wie sie anfallen., entsprechend des § 20 des
KiföG’s zu 50 %.
- Vom
Wunsch- und Wahlrecht wurde Gebrauch gemacht, wenn kein Antrag in der Kita
in Pampow gestellt wurde, sondern Eltern freiwillig
irgendeine Einrichtung
(
z.B. mit einem besonderen pädagogischen Profil Montessori, Waldorf,
konfessionelle Kita) außerhalb des Amtsbereiches wählten. In diesem Fall
zahlt
die Gemeinde Pampow höchstens den im
Leistungsvertrag genannten
Gemeindeanteil. Die Eltern zahlen die Mehrkosten.
3
Die
beschlossenen Gemeindeanteile sind Höchstsätze. Kostet ein Platz weniger,
als
in der Kita “Bremer Stadtmusikanten”, zahlt die Gemeinde Pampow nicht
mehr
als die Gemeindeanteile, die für den Betreuungsplatz tatsächlich anfallen.
- Für
behinderte Kinder, die eine integrative Einrichtung besuchen müssen, zahlt
die Gemeinde Pampow die Gemeindeanteile so wie sie anfallen., entsprechend
des § 20 des KiföG’s zu 50 %.
4 Der
Beschluss gilt vom 01.04.2005 entsprechend dem gültigen Leistungsvertrag.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 10
Davon stimmberechtigt: 10
Ja-Stimmen: 10
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0