Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Beschluss:

Sach- und Rechtslage:

Mit Inkrafttreten des Kindertagesstättenförderungsgesetzes (KiföG) zum 01.08.2004 wurde die Beteiligung des Landes, des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe ( i.d.R. der Landkreis), der Kommunen und der Eltern an den Kosten der Kindertagesstätten neu geregelt. Das hat zur Folge, dass sich die gemeindlichen Anteile für die einzelnen Einrichtungen in der Höhe unterscheiden und somit auch die Elternbeiträge. Da die Kindertagesstätten ihre Leistungen in unterschiedlicher Qualität erbringen, ist es durchaus gerechtfertigt, dass sich die Platzkosten der einzelnen Träger in der Höhe voneinander unterscheiden.

Im KiföG § 20 wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts geregelt. Dieser lautet: “Soweit der Finanzierungsbedarf des in Anspruch genommenen Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege nach § 2 nicht vom Land und dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 und 2 gedeckt wird, hat die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, diesen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert zu tragen.”

Der gemeindliche Anteil der Gemeinde Holthusen im Jahr 2005 für die kommunale Einrichtung “Gänseblümchen” beträgt:

Krippe ganztags 225,46 €

Kindergarten ganztags    114,35 €

Hort ganztags                  58,81 €

Aus der Gemeinde Holthusen besuchen im Juni 2005 5 Kinder eine Einrichtung in Schwerin. Im August 2005 sind es nur noch 2 Kinder. In den Kindertagesstätteneinrichtungen in Schwerin wurden die Platzkosten zum 01.04.2005 neu festgelegt. Für das I. Quartal 2005 bestand eine Übergangsregelung. Der § 21 des KiföG’s regelt den Elternbeitrag. Der § 21 Abs. 3 lautet: “ Die Eltern haben diejenigen Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass sie eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflege wählen, die nicht im Gebiet der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts oder in dem Amtsbezirk, zu dem diese Gemeinde gehört, liegt.”

Gemäß § 3 Abs. 6 des KiföG’s haben Eltern ein Wunsch- und Wahlrecht.

Es wird empfohlen, dass der kommunale Anteil für die Kindertagesstätten außerhalb der Gemeinde festgelegt werden. Es gibt inzwischen 2 Anträge zur Übernahme der Mehrkosten durch die Gemeinde Holthusen, welche nach Fassung des vorliegenden Beschlusses zum Wunsch- und Wahlrecht zählen würden.

 

Beschlussvorschlag:

  1. Kann in der eigenen Kita “Gänseblümchen” kein Platz angeboten werden, zahlt die Gemeinde Holthusen die Gemeindeanteile entsprechend des § 20 des KiföG’s zu 50 % zuzüglich maximal 10 %. Danach sind erst freie Plätze innerhalb des Amtsbereiches Stralendorf zu nutzen.
  2. Innerhalb des Amtsbereiches Stralendorf zahlt die Gemeinde Holthusen die Gemeindeanteile entsprechend § 20 des KiföG’s zu 50 % zuzüglich

      maximal 10 %.

  1. Vom Wunsch- und Wahlrecht wurde Gebrauch gemacht, wenn kein Antrag vorrangig in der Kita “Gänseblümchen” in Holthusen sowie zweitrangig in einer Kita des Amtsbereiches gestellt wurde, sondern die Eltern sich eine Einrichtung außerhalb des Amtsbereiches gesucht haben. Wunsch- und Wahlrecht bedeuten, wenn Eltern freiwillig irgendeine Einrichtung ( z.B. mit einem besonderen pädagogischen Profil Montessori, Waldorf, konfessionelle Kita) wählten. In diesem Fall zahlt die Gemeinde Holthusen den Gemeindeanteil, den sie in ihrer eigenen Einrichtung, entsprechend gültigem Leistungsvertrag, hätte zahlen müssen. Die Eltern zahlen die Mehrkosten.
  2. Für behinderte Kinder, die in einer integrativen Einrichtung betreut werden müssen, zahlt die Gemeinde Holthusen die Gemeindeanteile so wie sie anfallen, entsprechend des § 20 des KiföG’s zu 50 %.
  3. Die beschlossenen Gemeindeanteile sind Höchstsätze. Kostet ein Platz weniger, als in der Kita “Gänseblümchen”, zahlt die Gemeinde Holthusen nicht mehr als die Gemeindeanteile, die für den Betreuungsplatz tatsächlich anfallen.
  4. Der Beschluss gilt vom 01.07.2005 entsprechend dem jeweils geltendem Leistungsvertrag.

 

Bemerkungen

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:                                   9

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:                                   7

Davon stimmberechtigt:                                                              7

Ja-Stimmen:                                                                              7

Nein-Stimmen:                                                                           0

Stimmenenthaltungen:                                                                0

Ungültige Stimmen:                                                                    0