Beschluss:
Sach- und Rechtslage:
Mit Inkrafttreten des
Kindertagesstättenförderungsgesetzes (KiföG) zum 01.08.2004 wurde die
Beteiligung des Landes, des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe ( i.d.R. der
Landkreis), der Kommunen und der Eltern an den Kosten der Kindertagesstätten
neu geregelt. Das hat zur Folge, dass sich die gemeindlichen Anteile für die
einzelnen Einrichtungen in der Höhe unterscheiden und somit auch die
Elternbeiträge. Da die Kindertagesstätten ihre Leistungen in unterschiedlicher
Qualität erbringen, ist es durchaus gerechtfertigt, dass sich die Platzkosten
der einzelnen Träger in der Höhe voneinander unterscheiden.
Im KiföG § 20 wird die finanzielle Beteiligung
der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts geregelt. Dieser lautet: “Soweit der
Finanzierungsbedarf des in Anspruch genommenen Platzes in einer
Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege nach § 2 nicht vom Land und dem
jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 und 2
gedeckt wird, hat die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, diesen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert zu tragen.”
Der gemeindliche Anteil der Gemeinde Holthusen im
Jahr 2005 für die kommunale Einrichtung “Gänseblümchen” beträgt:
Krippe ganztags 225,46
€
Kindergarten ganztags 114,35 €
Hort ganztags 58,81 €
Aus der Gemeinde Holthusen besuchen im Juni 2005
5 Kinder eine Einrichtung in Schwerin. Im August 2005 sind es nur noch 2 Kinder.
In den Kindertagesstätteneinrichtungen in Schwerin wurden die Platzkosten zum
01.04.2005 neu festgelegt. Für das I. Quartal 2005 bestand eine
Übergangsregelung. Der § 21 des KiföG’s regelt den Elternbeitrag. Der § 21 Abs.
3 lautet: “ Die Eltern haben diejenigen Mehrkosten zu tragen, die dadurch
entstehen, dass sie eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflege wählen, die
nicht im Gebiet der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts oder in dem
Amtsbezirk, zu dem diese Gemeinde gehört, liegt.”
Gemäß § 3 Abs. 6 des KiföG’s haben Eltern ein
Wunsch- und Wahlrecht.
Es wird empfohlen, dass der kommunale Anteil für
die Kindertagesstätten außerhalb der Gemeinde festgelegt werden. Es gibt
inzwischen 2 Anträge zur Übernahme der Mehrkosten durch die Gemeinde Holthusen,
welche nach Fassung des vorliegenden Beschlusses zum Wunsch- und Wahlrecht
zählen würden.
Beschlussvorschlag:
- Kann
in der eigenen Kita “Gänseblümchen” kein Platz angeboten werden, zahlt die
Gemeinde Holthusen die Gemeindeanteile entsprechend des § 20 des KiföG’s
zu 50 % zuzüglich maximal 10 %. Danach sind erst freie Plätze innerhalb
des Amtsbereiches Stralendorf zu nutzen.
- Innerhalb
des Amtsbereiches Stralendorf zahlt die Gemeinde Holthusen die
Gemeindeanteile entsprechend § 20 des KiföG’s zu 50 % zuzüglich
maximal 10 %.
- Vom
Wunsch- und Wahlrecht wurde Gebrauch gemacht, wenn kein Antrag vorrangig
in der Kita “Gänseblümchen” in Holthusen sowie zweitrangig in einer Kita
des Amtsbereiches gestellt wurde, sondern die Eltern sich eine Einrichtung
außerhalb des Amtsbereiches gesucht haben. Wunsch- und Wahlrecht bedeuten,
wenn Eltern freiwillig irgendeine Einrichtung ( z.B. mit
einem besonderen pädagogischen Profil Montessori, Waldorf, konfessionelle
Kita) wählten. In diesem Fall zahlt die Gemeinde Holthusen den
Gemeindeanteil, den sie in ihrer eigenen Einrichtung, entsprechend
gültigem Leistungsvertrag, hätte zahlen müssen. Die Eltern zahlen die
Mehrkosten.
- Für
behinderte Kinder, die in einer integrativen Einrichtung betreut werden
müssen, zahlt die Gemeinde Holthusen die Gemeindeanteile so wie sie
anfallen, entsprechend des § 20 des KiföG’s zu 50 %.
- Die
beschlossenen Gemeindeanteile sind Höchstsätze. Kostet ein Platz weniger,
als in der Kita “Gänseblümchen”, zahlt die Gemeinde Holthusen nicht mehr
als die Gemeindeanteile, die für den Betreuungsplatz tatsächlich anfallen.
- Der
Beschluss gilt vom 01.07.2005 entsprechend dem jeweils geltendem
Leistungsvertrag.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder
der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 7
Davon stimmberechtigt: 7
Ja-Stimmen: 7
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0