Sitzung: 21.06.2005 Gemeindevertretung Warsow
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 6
Vorlage: 2005/WAR/159
Beschluss:
Sach- und Rechtslage:
Mit Inkrafttreten des KiföG zum 01.08.2004 wurde
die Beteiligung des Landes, des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe ( i.d.R.
der Landkreis), der Kommunen und der Eltern an den Kosten der
Kindertagesstätten neu geregelt. Das hat zur Folge, dass sich die gemeindlichen
Anteile für die einzelnen Einrichtungen in der Höhe unterscheiden. Und somit
auch die Elternbeiträge. Da die Kindertagesstätten ihre Leistungen in
unterschiedlicher Qualität erbringen, ist es durchaus gerechtfertigt, dass sich
die Platzkosten der einzelnen Träger in der Höhe voneinander unterscheiden.
Im KiföG § 20 wird die finanzielle Beteiligung
der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts geregelt. Dieser lautet: ”Soweit der
Finanzierungsbedarf des in Anspruch genommenen Platzes in einer
Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege nach § 2 nicht vom Land und dem
jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 und 2
gedeckt wird, hat die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, diesen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert zu tragen.”
Der gemeindliche Anteil der Gemeinde Warsow im
Jahr 2005 für die kommunale Einrichtung ”Sonnenschein” beträgt:
Krippe ganztags 215,17
€
Kindergarten ganztags 99,02 €
Aus der Gemeinde Warsow besucht 1 Kind eine
Einrichtung in Schwerin. In den Kindertagesstätteneinrichtungen in Schwerin
wurden die Platzkosten zum 01.04.05 neu festgelegt. Für das I. Quartal 2005
bestand eine Übergangsregelung. Der § 21 des KiföG’s regelt den Elternbeitrag.
Der § 21 Abs. 3 lautet: ” Die Eltern haben diejenigen Mehrkosten zu tragen, die
dadurch entstehen, dass sie eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflege
wählen, die nicht im Gebiet der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts oder in
dem Amtsbezirk, zu dem diese Gemeinde gehört, liegt.”
Gemäß § 3 Abs. 6 des KiföG’s haben Eltern ein
Wunsch- und Wahlrecht.
Es wird empfohlen, dass der kommunale Anteil für
die Kindertagesstätten außerhalb der Gemeinde, die von Kindern der Gemeinde
Warsow genutzt werden, festgelegt werden.
Die Gemeindevertretung Warsow hat am 03.02.2005
unter Vorlage Nr. 2005/WAR/147 die Höhe der Gemeindeanteile nur für die Hortbetreuung
festgelegt. Der Beschluss lautet:
” Innerhalb des Amtsbereiches zahlt Warsow die
Gemeindeanteile für den Hort so, wie sie anfallen, und für auswärtige
Hortbetreuung den Durchschnitt des Amtsbereiches. Eltern tragen die Mehrkosten
für auswärtige Betreuung. Die beschlossenen Gemeindeanteile sind Höchstsätze,
kostet ein Platz weniger, zahlt Warsow nicht mehr als der Platz kostet.”
Beschlussvorschlag:
- Innerhalb
des Amtsbereiches Stralendorf zahlt die Gemeinde Warsow die
Gemeindeanteile für Krippe und Kindergarten in der Höhe ihrer eigenen Kita
“Sonnenschein”. Kostet ein Platz weniger, zahlt Warsow nicht mehr als der
Platz kostet. Für Hort zahlt die Gemeinde Warsow innerhalb des
Amtsbereiches die Gemeindeanteile wie sie anfallen.
- Kann
in der eigenen Kita “Sonnenschein” kein Platz angeboten werden, zahlt die
Gemeinde Warsow die Gemeindeanteile so wie sie anfallen, entsprechend
des §
20 des KiföG’s zu 50 %. Es müssen dann freie Plätze innerhalb des
Amtsbereiches Stralendorf genutzt werden.
- Für
behinderte Kinder, die in einer integrativen Einrichtung betreute werden
müssen, zahlt die Gemeinde Warsow die
Gemeindeanteile so wie sie anfallen, entsprechend § 20 des KiföG’s zu 50 %.
- Vom
Wunsch- und Wahlrecht wurde Gebrauch gemacht, wenn kein Antrag vorrangig
in der Kita “Sonnenschein” Warsow sowie zweitrangig innerhalb einer Kita
des Amtsbereiches Stralendorf gestellt wurde, sondern die Eltern sich eine
Einrichtung außerhalb des Amtsbereiches gesucht haben. Wunsch- und
Wahlrecht bedeuten, wenn Eltern freiwillig eine Einrichtung
mit einem besonderen pädagogischen Profil ( z.B. Montessori, Waldorf,
konfessionelle Kita) wählen. In diesem Fall zahlt die Gemeinde Warsow, den
Gemeindeanteil, den sie in ihrer eigenen Einrichtung entsprechend gültigem
Leistungsvertrag hätte zahlen müssen. Die Eltern zahlen die Mehrkosten.
- Die
beschlossenen Gemeindeanteile sind Höchstsätze. Kostet ein Platz weniger,
als in der Kita “Sonnenschein”, zahlt die Gemeinde Warsow nicht mehr als
die Gemeindeanteile, die für den Betreuungsplatz tatsächlich anfallen.
- Der
Beschluss gilt vom 01.06.2005 entsprechend dem jeweils geltenden
Leistungsvertrag.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine
Mitglieder
der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 6
Davon stimmberechtigt: 6
Ja-Stimmen: 6
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0