Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6

Beschluss:

Sach- und Rechtslage:

Mit Inkrafttreten des KiföG zum 01.08.2004 wurde die Beteiligung des Landes, des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe ( i.d.R. der Landkreis), der Kommunen und der Eltern an den Kosten der Kindertagesstätten neu geregelt. Das hat zur Folge, dass sich die gemeindlichen Anteile für die einzelnen Einrichtungen in der Höhe unterscheiden. Und somit auch die Elternbeiträge. Da die Kindertagesstätten ihre Leistungen in unterschiedlicher Qualität erbringen, ist es durchaus gerechtfertigt, dass sich die Platzkosten der einzelnen Träger in der Höhe voneinander unterscheiden.

Im KiföG § 20 wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts geregelt. Dieser lautet: ”Soweit der Finanzierungsbedarf des in Anspruch genommenen Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege nach § 2 nicht vom Land und dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 und 2 gedeckt wird, hat die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, diesen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert zu tragen.”

Der gemeindliche Anteil der Gemeinde Warsow im Jahr 2005 für die kommunale Einrichtung ”Sonnenschein” beträgt:

Krippe ganztags             215,17 €

Kindergarten ganztags                  99,02 €

Aus der Gemeinde Warsow besucht 1 Kind eine Einrichtung in Schwerin. In den Kindertagesstätteneinrichtungen in Schwerin wurden die Platzkosten zum 01.04.05 neu festgelegt. Für das I. Quartal 2005 bestand eine Übergangsregelung. Der § 21 des KiföG’s regelt den Elternbeitrag. Der § 21 Abs. 3 lautet: ” Die Eltern haben diejenigen Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass sie eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflege wählen, die nicht im Gebiet der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts oder in dem Amtsbezirk, zu dem diese Gemeinde gehört, liegt.”

Gemäß § 3 Abs. 6 des KiföG’s haben Eltern ein Wunsch- und Wahlrecht.

Es wird empfohlen, dass der kommunale Anteil für die Kindertagesstätten außerhalb der Gemeinde, die von Kindern der Gemeinde Warsow genutzt werden, festgelegt werden.

Die Gemeindevertretung Warsow hat am 03.02.2005 unter Vorlage Nr. 2005/WAR/147 die Höhe der Gemeindeanteile nur für die Hortbetreuung festgelegt. Der Beschluss lautet:

” Innerhalb des Amtsbereiches zahlt Warsow die Gemeindeanteile für den Hort so, wie sie anfallen, und für auswärtige Hortbetreuung den Durchschnitt des Amtsbereiches. Eltern tragen die Mehrkosten für auswärtige Betreuung. Die beschlossenen Gemeindeanteile sind Höchstsätze, kostet ein Platz weniger, zahlt Warsow nicht mehr als der Platz kostet.”

 

 

Beschlussvorschlag:

  1. Innerhalb des Amtsbereiches Stralendorf zahlt die Gemeinde Warsow die Gemeindeanteile für Krippe und Kindergarten in der Höhe ihrer eigenen Kita “Sonnenschein”. Kostet ein Platz weniger, zahlt Warsow nicht mehr als der Platz kostet. Für Hort zahlt die Gemeinde Warsow innerhalb des Amtsbereiches die Gemeindeanteile wie sie anfallen.
  2. Kann in der eigenen Kita “Sonnenschein” kein Platz angeboten werden, zahlt die Gemeinde Warsow die Gemeindeanteile so wie sie anfallen, entsprechend

      des § 20 des KiföG’s zu 50 %. Es müssen dann freie Plätze innerhalb des

      Amtsbereiches Stralendorf genutzt werden.

  1. Für behinderte Kinder, die in einer integrativen Einrichtung betreute werden

müssen, zahlt die Gemeinde Warsow die Gemeindeanteile so wie sie anfallen, entsprechend § 20 des KiföG’s zu 50 %.

  1. Vom Wunsch- und Wahlrecht wurde Gebrauch gemacht, wenn kein Antrag vorrangig in der Kita “Sonnenschein” Warsow sowie zweitrangig innerhalb einer Kita des Amtsbereiches Stralendorf gestellt wurde, sondern die Eltern sich eine Einrichtung außerhalb des Amtsbereiches gesucht haben. Wunsch- und Wahlrecht bedeuten, wenn Eltern freiwillig eine Einrichtung mit einem besonderen pädagogischen Profil ( z.B. Montessori, Waldorf, konfessionelle Kita) wählen. In diesem Fall zahlt die Gemeinde Warsow, den Gemeindeanteil, den sie in ihrer eigenen Einrichtung entsprechend gültigem Leistungsvertrag hätte zahlen müssen. Die Eltern zahlen die Mehrkosten.
  2. Die beschlossenen Gemeindeanteile sind Höchstsätze. Kostet ein Platz weniger, als in der Kita “Sonnenschein”, zahlt die Gemeinde Warsow nicht mehr als die Gemeindeanteile, die für den Betreuungsplatz tatsächlich anfallen.
  3. Der Beschluss gilt vom 01.06.2005 entsprechend dem jeweils geltenden Leistungsvertrag.

 

Bemerkungen

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder

der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:                                   9

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:                                   6

Davon stimmberechtigt:                                                              6

Ja-Stimmen:                                                                              6

Nein-Stimmen:                                                                           0

Stimmenenthaltungen:                                                                0

Ungültige Stimmen:                                                                    0