Sitzung: 20.06.2005 Gemeindevertretung Dümmer
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: 2005/DÜM/177
Beschluss:
Sach- und Rechtslage:
Mit Inkrafttreten des Kindertagesstättengesetzes
(KiföG) zum 01.08.2004 wurde die Beteiligung des Landes, des öffentlichen Trägers
der Jugendhilfe ( i.d.R. der Landkreis), der Kommunen und der Eltern an den
Kosten der Kindertagesstätten neu geregelt. Das hat zur Folge, dass sich die
gemeindlichen Anteile für die einzelnen Einrichtungen in der Höhe
unterscheiden. Und somit auch die Elternbeiträge. Da die Kindertagesstätten
ihre Leistungen in unterschiedlicher Qualität erbringen, ist es durchaus
gerechtfertigt, dass sich die Platzkosten der einzelnen Träger in der Höhe
voneinander unterscheiden.
Im KiföG § 20 wird die finanzielle Beteiligung
der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts geregelt. Dieser lautet: “Soweit der
Finanzierungsbedarf des in Anspruch genommenen Platzes in einer
Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege nach § 2 nicht vom Land und dem
jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 und 2
gedeckt wird, hat die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, diesen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert zu tragen.”
Der gemeindliche Anteil der Gemeinde Dümmer im
Jahr 2005 laut Leistungsvertrag für die kommunale Einrichtung “Seepferdchen”
beträgt:
Krippe ganztags 220,44
€
Kindergarten ganztags 122,88 €
Hort ganztags 79,99 €
Aus der Gemeinde Dümmer besuchen 3 Kinder eine
Einrichtung in Schwerin. In den Kindertagesstätteneinrichtungen in Schwerin
wurden die Platzkosten zum 01.04.2005 neu festgelegt. Für das I. Quartal 2005
bestand eine Übergangsregelung. Der § 21 des KiföG’s regelt den Elternbeitrag.
Der § 21 Abs. 3 lautet: “ Die Eltern haben diejenigen Mehrkosten zu tragen, die
dadurch entstehen, dass sie eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflege
wählen, die nicht im Gebiet der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts oder in
dem Amtsbezirk, zu dem diese Gemeinde gehört, liegt.”
Gemäß § 3 Abs 6 des KiföG’s haben Eltern ein Wunsch-
und Wahlrecht. Es wird empfohlen, dass der kommunale Anteil für die
Kindertagesstätten außerhalb der Gemeinde, die von Kindern der Gemeinde Dümmer
genutzt werden, festgelegt wird.
Beschlussvorschlag:
- Kann
in der eigenen Kita kein Platz angeboten werden, zahlt die Gemeinde Dümmer
die Gemeindeanteile so wie sie anfallen., entsprechend des § 20 des
KiföG’s zu 50 %. Es müssen dann freie Plätze innerhalb des Amtsbereiches
Stralendorf genutzt werden.
- Innerhalb
des Amtsbereiches Stralendorf zahlt die Gemeinde Dümmer die
Gemeindeanteile so wie sie anfallen, entsprechend § 20 des KiföG’s zu 50
%.
- Vom
Wunsch- und Wahlrecht wurde Gebrauch gemacht, wenn kein Antrag vorrangig
in der Kita in Dümmer sowie
zweitrangig in einer Kita des Amtsbereiches Stralendorf gestellt
wurde, sondern Eltern freiwillig eine Einrichtung mit einem
besonderen pädagogischen Profil
(
z.B. Montessori, Waldorf, konfessionelle Kita) außerhalb des Amtsbereiches
wählten. In diesem Fall zahlt die Gemeinde Dümmer höchstens den im
Leistungsvertrag genannten Gemeindeanteil.
Die
Eltern zahlen die Mehrkosten.
4
Die
beschlossenen Gemeindeanteile sind Höchstsätze. Kostet ein Platz weniger,
als
in der Kita “Seepferdchen”, zahlt die Gemeinde Dümmer nicht mehr als die
Gemeindeanteile, die für den Betreuungsplatz tatsächlich anfallen.
5
Der
Beschluss gilt vom 01.01.2005
entsprechend dem jeweils
geltenden Leistungsvertrag
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 11
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:
9
Davon stimmberechtigt:
9
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Stimmenenthaltungen:
0
Ungültige Stimmen:
0