Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Beschluss:

Sach- und Rechtslage:

Mit Inkrafttreten des Kindertagesstättengesetzes (KiföG) zum 01.08.2004 wurde die Beteiligung des Landes, des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe ( i.d.R. der Landkreis), der Kommunen und der Eltern an den Kosten der Kindertagesstätten neu geregelt. Das hat zur Folge, dass sich die gemeindlichen Anteile für die einzelnen Einrichtungen in der Höhe unterscheiden. Und somit auch die Elternbeiträge. Da die Kindertagesstätten ihre Leistungen in unterschiedlicher Qualität erbringen, ist es durchaus gerechtfertigt, dass sich die Platzkosten der einzelnen Träger in der Höhe voneinander unterscheiden.

Im KiföG § 20 wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts geregelt. Dieser lautet: “Soweit der Finanzierungsbedarf des in Anspruch genommenen Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege nach § 2 nicht vom Land und dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 und 2 gedeckt wird, hat die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, diesen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert zu tragen.”

Der gemeindliche Anteil der Gemeinde Dümmer im Jahr 2005 laut Leistungsvertrag für die kommunale Einrichtung “Seepferdchen” beträgt:

Krippe ganztags                         220,44 €

Kindergarten ganztags                122,88 €

Hort ganztags                              79,99 €

Aus der Gemeinde Dümmer besuchen 3 Kinder eine Einrichtung in Schwerin. In den Kindertagesstätteneinrichtungen in Schwerin wurden die Platzkosten zum 01.04.2005 neu festgelegt. Für das I. Quartal 2005 bestand eine Übergangsregelung. Der § 21 des KiföG’s regelt den Elternbeitrag. Der § 21 Abs. 3 lautet: “ Die Eltern haben diejenigen Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass sie eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflege wählen, die nicht im Gebiet der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts oder in dem Amtsbezirk, zu dem diese Gemeinde gehört, liegt.”

Gemäß § 3 Abs 6 des KiföG’s haben Eltern ein Wunsch- und Wahlrecht. Es wird empfohlen, dass der kommunale Anteil für die Kindertagesstätten außerhalb der Gemeinde, die von Kindern der Gemeinde Dümmer genutzt werden, festgelegt wird.

 

Beschlussvorschlag:

  1. Kann in der eigenen Kita kein Platz angeboten werden, zahlt die Gemeinde Dümmer die Gemeindeanteile so wie sie anfallen., entsprechend des § 20 des KiföG’s zu 50 %. Es müssen dann freie Plätze innerhalb des Amtsbereiches Stralendorf genutzt werden.
  2. Innerhalb des Amtsbereiches Stralendorf zahlt die Gemeinde Dümmer die Gemeindeanteile so wie sie anfallen, entsprechend § 20 des KiföG’s zu 50 %.
  3. Vom Wunsch- und Wahlrecht wurde Gebrauch gemacht, wenn kein Antrag vorrangig in der Kita in Dümmer sowie  zweitrangig in einer Kita des Amtsbereiches Stralendorf gestellt wurde, sondern Eltern freiwillig eine Einrichtung mit einem besonderen pädagogischen Profil

      ( z.B. Montessori, Waldorf, konfessionelle Kita) außerhalb des Amtsbereiches

      wählten. In diesem Fall zahlt die Gemeinde Dümmer höchstens den im

      Leistungsvertrag genannten Gemeindeanteil.

      Die Eltern zahlen die Mehrkosten.

4         Die beschlossenen Gemeindeanteile sind Höchstsätze. Kostet ein Platz weniger,

      als in der Kita “Seepferdchen”, zahlt die Gemeinde Dümmer nicht mehr als die

      Gemeindeanteile, die für den Betreuungsplatz tatsächlich anfallen.

5         Der Beschluss gilt vom 01.01.2005  entsprechend dem jeweils

geltenden Leistungsvertrag

 

Bemerkungen

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:                                   11

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:                                   9

Davon stimmberechtigt:                                                              9

Ja-Stimmen:                                                                              9

Nein-Stimmen:                                                                           0

Stimmenenthaltungen:                                                                0

Ungültige Stimmen:                                                                    0