Beschluss:
Sach- und Rechtslage:
Die Winterdienstverträge für die Gemeinden
des Amtes Stralendorf bestehen seit 1993 und sind inhaltlich überholt. Sie
müssen an die veränderten Bedingungen in den Gemeinden angepaßt werden. Bei
Winterdienstleistungen handelt es sich um eine gemeindliche Aufgabe im eigenen
Wirkungskreis, über deren Gestaltung jede Gemeinde individuell befinden kann.
Die Gemeinde kann diese Aufgabe auch auf das Amt übertragen, um die
ehrenamtliche Leitung der Gemeinde von den täglichen Aufgaben zu entlasten.
Dazu ist die Willensbekundung der Gemeinde notwendig.
Das Amt kündigt zum vertraglichen Zeitpunkt
(30.06.d.J.) die vorhandenen Winterdienstverträge.
Der Gemeinde ist es somit überlassen zu
entscheiden, ob die Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung bei der
Gemeinde bleibt. Auch in diesem Fall muß die Auftragsvergabe durch eine
Ausschreibung erfolgen.
Sollte die Gemeinde dem Amt die Durchführung des
Winterdienstes per Beschluß übertragen, wird die Ausschreibung und
Vertragsvergabe durch das Amt vorgenommen.
Auch die Durchführung des Winterdienstes wird
dann durch das Amt begleitet.
Für die Durchführung des Winterdienstes gibt es
kein Gesetz. Aus dem Straßen- und
Wegegesetz M-V (StrWG M-V) § 50 ergibt
sich die Räum- und Streupflicht der Gemeinden
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit.
Allerdings befreit mangelnde Leistungsfähigkeit die Gemeinden als Straßenbaulastträger nicht von der
Schadenshaftung. Die Gemeinde sollte sorgfältig abwägen, in welchem Umfang sie Winterdienstleistungen
erbringen will.
Das Amt berät im Einzelfall individuell. Die
Orientierung an der Rechtssprechung ist gegeben.
Beschlussvorschlag:
Variante 1
Die Gemeinde Schossin beschließt die Übertragung
der Winterdienstaufgaben für die Gemeinde Schossin auf das Amt (§ 127 Abs. 4 KV
M-V). Der Umfang der Winterdienst-leistung ist mit der Gemeinde abzustimmen.
O D E R
Variante 2
Die Gemeinde Schossin führt den Winterdienst in
eigener Regie durch. Die Ausschreibung muß im Sommer 2005 erfolgen.
Die Gemeindevertretung Schossin stimmt der
Variante 1 zu.
Bemerkungen
Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten beschlussbegründenden
Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der
Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 6
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 5
Davon stimmberechtigt: 5
Ja-Stimmen: 5
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0