Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10

Beschluss:

 

 

Sach- und Rechtslage:

 

Die Gemeinden sind im Rahmen der Daseinsvorsorge verpflichtet eine Feuerwehr zu unterhalten. Die Feuerwehr muß materiell so ausgestattet werden, daß der vorbeugende und abwehrende Brandschutz in der Gemeinde gesichert ist. Das verpflichtet die Gemeinden zur Vorhaltung der notwendigen Ausstattung der Feuerwehr. Die materiellen Bedingungen in der Gemeinde Pampow haben sich in den letzten Jahren durch die Errichtung des Feuerwehrgerätehauses und die Beschaffung eines gebrauchten Fahrzeuges stark verbessert. Die Ausstattung entspricht zur Zeit nicht mehr den Anforderungen. Die Feuerwehr der Gemeinde Pampow ist als Stützpunktfeuerwehr eingestuft und hat demzufolge andere Vorhaltungen zu treffen als eine Gemeindewehr.

Das vorhandene Fahrzeug W 50 ist aus dem Baujahr 1986 und stark reparatur-bedürftig.Die Kosten für die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft sind nicht mehr zu beherrschen. Die Beschaffung eines Neufahrzeuges ist dringend geboten. Das vorhandene Löschfahrzeug Mercedes TLF 16 / 25 wurde als generalüberholt gekauft und wurde ohne Fördermittel angeschafft. Die Gemeinde hat jetzt Aussicht die Neubeschaffung mit Fördermitteln vornehmen zu können. Dafür muß sie sich formell in einem Beschluß dazu bekennen.

 

Die Mindestausrüstung einer Stützpunktfeuerwehr ist in der Verwaltungsvorschrift über die Mindeststärke, die Gliederung und die Mindestausrüstung öffentlicher Feuerwehren und Werkfeuerwehren (Feuerwehr-Mindeststärken-Vorschrift) vom 8.Oktober 1992 definiert. Für die Gemeinde Pampow bedeutet das folgende Mindestausstattung:

 

            1 Löschgruppenfahrzeug LF 8 oder LF 16                         bedingt einsatzfähig

 

            1 Tanklöschfahrzeug  TLF 8 oder 16                                vorhanden

 

            1 Gerätewagen oder 1 Rüstwagen                                   vorhanden

 

Die Neubeschaffung ist also nur als Ersatzbeschaffung zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der gemeindlichen Feuerwehr zu sehen. Es handelt sich nicht um eine luxuriöse Ausstattung.

 

Unabhängig von der Beschaffung des Fahrzeuges für Pampow muß über Veränderungen in der Feuerwehrstruktur in den Gemeinden des Amtes Stralendorf beraten werden, um auf die veränderten Bedingungen in den Feuerwehren reagieren zu können. Dazu ist das vorhandene Zukunftspapier Feuerwehr, welches im Amt vorhanden ist, zu nutzen.

 

Es handelt sich um eine außerplanmäßige Ausgabe gem. §52 KV M-V deren Voraussetzung als erfüllt angenommen werden.

Die Deckung der Gesamtausgabe von 175.400 EUR erfolgt durch einen 25%-igen Zuschuß des Landkreises Ludwigslust ( 43.850 EUR) und die Entnahme von Rücklagenmitteln der Gemeinde von 131.550 EUR.

Die Ausgabe erfolgt in der Haushaltsstelle 3.13000.93510 (Beschaffung Löschfahrzeug) und ist zwingend im nächsten Nachtragshaushalt einzustellen.

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Pampow beschließt die Beschaffung eines Tanklöschfahrzeuges für die Freiwillige Feuerwehr und die damit verbundene außerplanmäßige Ausgabe gem. Sach-und Rechtslage.. Durch das Amt ist der entsprechende Fördermittelantrag vorzubereiten.

 

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Pampow wird beauftragt, im Amtsentwicklungs-ausschuss und im Amtsausschuss die Position der Gemeinde Pampow zur Organisation des Feuerwehrwesens im Amtsbereich vorzutragen.

 

Der Bürgermeister bittet den LVB Herrn Lischtschenko, daß von Seiten des Amtes eine

Beschlußvorlage für den Amtsausschuss vorbereitet wird .

In  diesem Beschluß soll  die Summe festgelegt werden, die das Amt Stralendorf der Gemeinde Pampow  für das  o.g.  Löschfahrzeug  dazu gibt .

Die Gemeinde Pampow ist die Stützpunktfeuerwehr  des Amtes .

Dieses wurde vom Landkreis Ludwigslust so festgelegt, deshalb ist es auch   verständlich  das sich das Amt an der Finanzierung beteiligt.

Die Gemeinde wird den Kaufpreis für das Löschfahrzeug vor finanzieren.

 

Die Fördermittel vom Landkreis sind ebenfalls umgehend vom Amt Stralendorf anzufordern .

 

 

Bemerkungen

Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten beschlussbegründenden

Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine  Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:                       13

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:                       10

Davon stimmberechtigt:                                                  10

Ja-Stimmen:                                                                  10

Nein-Stimmen:                                                               0

Stimmenenthaltungen:                                                    0

Ungültige Stimmen:                                                        0