Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5

Beschluss:

Sach- und Rechtslage:

Die in der Gemeinde liegende Straße Schmiedestraße ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gewidmet worden.

 

Entsprechend dem Straßen- und Wegegesetz des Landes M-V ist diese Straße als Verkehrsfläche für die Gemeinde öffentlich zu widmen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Zülow beschließt die öffentliche Widmung der aufgeführten Straßen wie folgt:

 

Gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg- Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993, in Kraft am 30. Januar 1993, geändert durch § 15 des Gesetzes vom 02. März 1993 , in Kraft am 31. März 1993, Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1998, in Kraft am 30.Juli 1998 wird folgende Verkehrsfläche im räumlichen Geltungsbereich der Gemeinde Zülow unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach  § 3 StrWG M-V mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

Straße ”Schmiedestraße”

 

 Gemarkung Zülow, Flur 2, Flurstück                   119/1               Straße

                                                                         122/6

                                                                         123/1

 

 

Die erstmalige Einstufung erfolgt nach dem Straßen- und Wegegesetz M-V gem. § 3 Nr. 3a als

 

-          Ortsstraße –

 

Die o.g. Verkehrsfläche befindet sich in Baulast der Gemeinde Zülow und ist Eigentum der Gemeinde Zülow.

 

Bemerkungen

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:                       5

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:                       5

Davon stimmberechtigt:                                                  5

Ja-Stimmen:                                                                  5

Nein-Stimmen:                                                               0

Stimmenenthaltungen:                                                    0

Ungültige Stimmen:                                                        0