Sitzung: 19.05.2005 Gemeindevertretung Warsow
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 1
Vorlage: 2005/WAR/154
Beschluss:
Sach- und Rechtslage:
Die Winterdienstverträge für die Gemeinden
des Amtes Stralendorf bestehen seit 1993 und sind inhaltlich überholt. Sie müssen
an die veränderten Bedingungen in den Gemeinden angepaßt werden. Bei
Winterdienstleistungen handelt es sich um eine gemeindliche Aufgabe im eigenen
Wirkungskreis, über deren Gestaltung jede Gemeinde individuell befinden kann.
Die Gemeinde kann diese Aufgabe auch auf das Amt übertragen, um die
ehrenamtliche Leitung der Gemeinde von den täglichen Aufgaben zu entlasten.
Dazu ist die Willensbekundung der Gemeinde notwendig.
Das Amt kündigt zum vertraglichen Zeitpunkt
(30.06.d.J.) die vorhandenen Winterdienstverträge.
Der Gemeinde ist es somit überlassen zu
entscheiden, ob die Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung bei der
Gemeinde bleibt. Auch in diesem Fall muß die Auftragsvergabe durch eine
Ausschreibung erfolgen.
Sollte die Gemeinde dem Amt die Durchführung des
Winterdienstes per Beschluß übertragen, wird die Ausschreibung und
Vertragsvergabe durch das Amt vorgenommen.
Auch die Durchführung des Winterdienstes wird
dann durch das Amt begleitet.
Für die Durchführung des Winterdienstes gibt es
kein Gesetz. Aus dem Straßen-und
Wegegesetz M-V (StrWG M-V) § 50 ergibt
sich die Räum-und Streupflicht der Gemeinden
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit.
Allerdings befreit mangelnde Leistungsfähigkeit die Gemeinden als Straßenbaulastträger nicht von der
Schadenshaftung. Die Gemeinde sollte sorgfältig abwägen, in welchem Umfang sie Winterdienstleistungen
erbringen will.
Das Amt berät im Einzelfall individuell. Die
Orientierung an der Rechtssprechung ist gegeben.
Die Gemeindevertretung stimmt der Variante 1 mit folgendem Zusatz zum
Beschlußvorschlag zu .
Beschlussvorschlag:
Variante 1
Die Gemeinde Warsow beschließt die Übertragung der Winterdienstaufgaben für die Gemeinde Warsow auf das Amt (§ 127 Abs. 4 KV M-V). Der Umfang der Winterdienstleistung ist mit der Gemeinde abzustimmen.
Die Angebote werden der Gemeinde vorgelegt.
Bemerkungen
Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten
beschlussbegründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der
Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 8
Davon stimmberechtigt: 8
Ja-Stimmen: 7
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 1
Ungültige Stimmen: 0