Beschluß:
Sach-
und Rechtslage:
Der
Antrag der Familie Witt beinhaltet die Veränderung der genehmigungsfähigen
Dachneigung. Das bedeutet eine Korrektur des B-Planes hinsichtlich der
Dachneigung von jetzt 25 - 45° auf neu 25 - 48°.
Es sollte
dem idividuellen Gestaltungsbedürfnis entsprochen werden, zumal eine Differenz
von 3° kaum sichtbar wird.
Beschlußvorschlag:
1. Auf
der Grundlage des § 86 (4) der LBauO M-V beschließen die Gemeindevertreter als
Satzung, dass in den textlichen Festlegungen des B-Planes Nr.8
"Bahnhofstraße" die Dachneigung künftig 25 - 48° betragen darf.
2. Der
Beschluss ist auf der Basis des § 10 (3) des BauGB bekannt zu machen und in
Kraft zu setzen.
3. Das
Landratsamt ist von dem Beschluss in Kenntnis zu setzen.
Bemerkung:
Die aus
verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten beschlussbegründenden
Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der
Amtsverwaltung, bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund
des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche
Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der
anwesenden Gremiumsmitglieder: 13
Davon
stimmberechtigt: 13
Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige
Stimmen: 0