Beschluß:
Sach-
und Rechtslage:
Nach § 61
Abs. 3 Kommunalverfassung M - V (KV M-V)
hat die Gemeindevertretung die Jahresrechnung spätestens bis zum 31. Dezember
des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres zu beschließen und gleichzeitig über
die Entlastung des Bürgermeisters zu entscheiden.
Verweigert
die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht diese mit Einschränkungen
aus, sind die Gründe hierzu schriftlich anzugeben.
Der
Beschluß über die Jahresrechnung und die Entlastung ist gem. § 61 Abs. 4 KV M -
V
der
Rechtsaufsichtbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekanntzugeben.
Der
Bürgermeister unterliegt lt. Kommunalaufsicht bezüglich der Entlastung dem
Mitwirkungsverbot nach § 24 KV M-V . Er hat die Leitung der Sitzung für diesen Tagesordnungspunkt auf seinen nächsten
anwesenden Stellvertreter zu übertragen und ist von der Beratung sowie
Beschlußfassung auszuschließen.
Der
Haupt - und Finanzausschuß empfiehlt der Gemeindevertretung die Jahresrechnung
für das Jahr 1999 zu beschließen und dem Bürgermeister Entlastung zu erteilen .
Die
Jahresrechnung mit ihren Erläuterungen ist in der Anlage enthalten .
Beschlußvorschlag:
Die
Gemeindevertretung beschließt die Jahresrechnung 1999, die über - und
außerplanmäßigen Ausgaben des Haushaltsjahres 1999 und bestätigt die Entlastung
des Bürgermeisters.
Bemerkungen
Die aus
verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten beschlussbegründenden
Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der
Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund
des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder
der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche
Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der
anwesenden Gremiumsmitglieder: 13
Davon
stimmberechtigt: 12
Ja-Stimmen: 12
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige
Stimmen: 0