Sitzung: 18.10.2000 Gemeindevertretung Warsow
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluß:
Sach- und Rechtslage:
Nach § 61 Abs. 3 Kommunalverfassung M -V (KV M-V) hat die Gemeindevertretung die
Jahresrechnung spätestens bis zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr
folgenden Jahres zu beschließen und gleichzeitig über die Entlastung der
Bürgermeisterin zu entscheiden .
Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder
spricht diese mit Einschränkungen aus,
sind die Gründe hierzu schriftlich anzugeben.
Der Beschluß über die Jahresrechnung und die Entlastung
ist gem. § 61 Abs. 4 KV M - V
der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und
öffentlich bekanntzugeben.
Die Bürgermeisterin unterliegt lt.
Kommunalaufsicht bezüglich der Entlastung dem Mitwirkungsverbot nach § 24 KV
M-V. Sie hat die Leitung der Sitzung für diesen Tagesordnungspunkt auf ihren
nächsten anwesenden Stellvertreter zu übertragen und ist von der Beratung sowie
Beschlußfassung auszuschließen .
Der Haupt - und Finanzausschuß empfiehlt der Gemeindevertretung die
Jahresrechnung für das Jahr 1999 zu beschließen und der Bürgermeisterin
Entlastung zu erteilen .
Die Jahresrechnung mit ihren Erläuterungen ist in der
Anlage enthalten .
Beschlußvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die Jahresrechnung
1999, die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Haushaltsjahres 1999 und
bestätigt die Entlastung der Bürgermeisterin.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 8
Davon stimmberechtigt: 8
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige-Stimmen: 0