Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluß:

Sach- und Rechtslage:

 

Nach § 61 Abs. 3 Kommunalverfassung M -V  (KV M-V) hat die Gemeindevertretung die Jahresrechnung spätestens bis zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres zu beschließen und gleichzeitig über die Entlastung der Bürgermeisterin zu entscheiden .

Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht diese mit Einschränkungen aus,

sind die Gründe hierzu schriftlich anzugeben.

Der Beschluß über die Jahresrechnung und die Entlastung ist gem. § 61 Abs. 4 KV M - V

der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekanntzugeben.

Die Bürgermeisterin unterliegt lt. Kommunalaufsicht bezüglich der Entlastung dem Mitwirkungsverbot nach § 24 KV M-V. Sie hat die Leitung der Sitzung für diesen Tagesordnungspunkt auf ihren nächsten anwesenden Stellvertreter zu übertragen und ist von der Beratung sowie Beschlußfassung auszuschließen .

 

Der Haupt - und Finanzausschuß  empfiehlt der Gemeindevertretung die Jahresrechnung für das Jahr 1999 zu beschließen und der Bürgermeisterin Entlastung zu erteilen .

 

Die Jahresrechnung mit ihren Erläuterungen ist in der Anlage enthalten .

 

Beschlußvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt die Jahresrechnung 1999, die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Haushaltsjahres 1999 und bestätigt die Entlastung der Bürgermeisterin.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:           9

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:           8

Davon stimmberechtigt:                                      8

Ja-Stimmen:                                                      8

Nein-Stimmen:                                                   0

Stimmenenthaltungen:                                        0

Ungültige-Stimmen:                                            0