Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Beschluss:

Sach- und Rechtslage:

Die von der GV Holthusen am 04.03.2003 beschlossene Kita-Satzung Anlage 1 muss aufgrund des am 01.08.2003 in Kraft getretenen Kindertagesstättenförderungsgesetzes geändert werden.

 

Es wird nicht die gesamte Kita-Satzung außer und geändert in Kraft gesetzt, sondern die 1. Änderung der Kita-Satzung beschlossen.

 

Für die Festsetzung der Landes-, Landkreis-, Gemeinde- und Elternanteile hat der Landkreis Ludwigslust durch den Jugendausschuss am 23.06.2004 die Betriebskostenlandesverordnung (BKLVO M-V) vom 29.01.2003 zugrunde gelegt und die Gesamtkosten je Betreuungsart um 2,5 % erhöht. Wie die Gesamtkosten durch den Landkreis Ludwigslust aufgeteilt wurden, ist der Anlage 2 zu entnehmen.

Diese Festlegung gilt als Übergangsregelung ab 01.08.2004 bis 31.12.2004.

 

Änderungen in:

Anlage 3    1. Änderungssatzung

Präambel = Aktualisierung

 

§ 1 (1) Satzteil “... in Abstimmung mit den Landes-, Landkreis- und Gemeindemitteln ...” wurde eingefügt.

 

§ 1 (6) Sätze 1, 2 und 3 wurden gestrichen.

 

§ 1 (7) wurde neu hinzugefügt.

 

§ 2 (1)   Änderung der Elternbeiträge:

            pro Kind bis zum vollendeten 3. Lebensjahr                                  von 191,20 €      auf 206,92 €

            pro Kind ab dem 4. Lebensjahr bis zum Schuleintritt                     von   97,60 €      auf   96,71 €

            pro Kind ab Schuleintritt bis Ende 4. Klasse                                 von   60,00 €      auf   59,89 €

§ 2 (2) Text wurde gestrichen und folgender Satz hinzugefügt:

“Die Gebühr für einen Teilzeitplatz beträgt 60 % (6 Stunden Krippe, Kindergarten und 3 Stunden Hort) und für einen Halbtagsplatz 40 % (4 Stunden Krippe, Kindergarten) des Elternbeitrages.”

 

§ 3       wurde neu hinzu gefügt. Nachfolgende §§ ändern sich in aufsteigender Numerierung entsprechend.

 

§ 5 (1) d) Satzteil: “... vor dem 15. des Monats ...” entfällt

 

§ 5 (1) e) gestrichen:      “Für Kinder in Betreuung, die am bzw. nach dem 15. des Monats 3 Jahre alt

werden, ist der volle Monatsbetrag für eine Krippenbetreuung zu zahlen.”

            Egal wann das Kind in einem Monat 3 Jahre alt wird, es ist der volle Monatsbetrag für eine Kindergartenbetreuung zu zahlen.

 

§ 8        4. Satz: “In dringenden Notfällen wird in der Zeit von Betriebsferien eine begrenzte Anzahl

 von Plätzen in der Kita Warsow angeboten, soweit möglich.”

            wurde geändert in: “In dringenden Fällen wird den Eltern in der Zeit von Betriebsferien eine

     begrenzte Anzahl von Plätzen in der Kita Warsow angeboten.

 

§ 8        neu hinzugefügt wurde folgender Satz:

            Eltern/Personensorgeberechtigte tragen vorrangig die Verantwortung, die Betreuung während

den Betriebsferien der Kita abzusichern. In dringenden Fällen wird den Eltern in der Zeit der

Betriebsferien eine begrenzte Anzahl von Plätzen in der Kita in Warsow angeboten.”

 

Die Änderungen wurden vorab mit der Rechtsaufsichtsbehörde und dem Fachdienst Jugend abgesprochen.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt die 1. Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertagesbetreuung der Gemeinde Holthusen.

 

Bemerkungen

Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten beschlussbegründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:           9

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:           8

Davon stimmberechtigt:                                      8

Ja-Stimmen:                                                      8

Nein-Stimmen:                                                   0

Stimmenenthaltungen:                                        0

Ungültige Stimmen:                                            0