Beschluß:
Sach-
und Rechtslage:
Auf
Grundlage des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG M/V) des Landes
Mecklenburg-Vorpommern vom 23.03.1993 wird die Gemeinde Holthusen mit einer
Abwasserabgabe für die Kleineinleiter (Kläranlagen) belastet.
Sie wird
jährlich neu ermittelt durch den Landkreis Ludwigslust und fällt für alle
Bürger an die nicht an die Zentrale Abwasserentsorgung angeschlossen sind.
Die
Gemeinde ist in der Pflicht für diese Bürger die Abwasserabgabe an den
Landkreis abzuführen.
Hat
jedoch das Recht, auf Grund der § § 5, 154 und 165 sowie 166 der
Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, diese Aufgabe zu
übertragen.
Beschlußvorschlag:
1.Die
Gemeindevertretung beschließt die Übertragung der Aufgabe der Abwälzung der
Abwasserabgabe für Kleineinleiter an den Zweckverband Schweriner Umland.
2.Die
Gemeindevertretung ermächtigt die Bürgermeisterin Frau Deichmann den
Vertragsentwurf für die Übertragung als
öffentlich rechtlich Vereinbarung zu unterzeichnen (liegt als Anlage bei)
Bermerkung:
Die aus
verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten beschlußbegründenden
Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der
Amtsverwaltung, bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund
des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine / folgende
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Beschlußvorlage wird zurückgestellt.
> Die Unterlagen sind den
Gemeindevertretern nicht rechttzeitig
übergegeben worden , so das sich sich die Gemeindevertreter
nicht mit der Problematik damit
vertraut machen konnten .
> Herr Borgwardt gibt
Erläuterungen zur Beschlußvorlage, es
bleibt aber trotzdem bei der Zurückstellung des Beschlusses .
> Vom Bauamt wird eine
schriftliche Stellungnahme zur nächsten
GV - Sitzung erwartet , warum kann das Bauamt nicht das Geld
für die Gemeinde eintreiben, warum der Zweckverband ?
> Zur nächsten Sitzung der
Gemeindevertretung
wird der LVB Herr Lischtschenko
eingeladen sowie ein Vertreter
des Zweckverbandes Schweriner Umland .