Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11

Beschluss:

Sach- und Rechtslage:

Das Kommunalwahlgesetz (KWG)für Mecklenburg-Vorpommern legt in § 44 fest, daß die neue Vertretung über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche nach § 43 KWG M-V zu beschließen hat. In gleicher Form ist über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters nach § 71 KWG M-V zu beschließen.

 

Die öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses erfolgte am 30.06.2004 im Amtsblatt des Amtes Stralendorf. Innerhalb der zulässigen Frist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung ist beim Gemeindewahlleiter kein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben worden.

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Klein Rogahn beschließt nach § 44 Abs. 1, Satz 4 KWG M-V und erklärt die Wahl der Gemeindevertreter für gültig.

 

Die Gemeindevertretung Klein Rogahn beschließt nach § 71 Abs. 1, Satz 5 KWG M-V

und erklärt die Wahl des Bürgermeisters für gültig.

 

Bemerkungen

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:                                   11

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:                                   11

Davon stimmberechtigt:                                                              11

Ja-Stimmen:                                                                              11

Nein-Stimmen:                                                                           0

Stimmenenthaltungen:                                                                0

Ungültige Stimmen:                                                                    0