Sitzung: 22.07.2004 Gemeindevertretung Klein Rogahn
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11
Vorlage: 2004/ROG/100
Beschluss:
Sach- und Rechtslage:
Das Kommunalwahlgesetz (KWG)für
Mecklenburg-Vorpommern legt in § 44 fest, daß die neue Vertretung über die Gültigkeit
der Wahl und über Einsprüche nach § 43 KWG M-V zu beschließen hat. In gleicher
Form ist über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters nach § 71 KWG M-V zu
beschließen.
Die öffentliche Bekanntmachung des endgültigen
Wahlergebnisses erfolgte am 30.06.2004 im Amtsblatt des Amtes Stralendorf.
Innerhalb der zulässigen Frist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung ist beim
Gemeindewahlleiter kein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben worden.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Klein Rogahn beschließt
nach § 44 Abs. 1, Satz 4 KWG M-V und erklärt die Wahl der Gemeindevertreter für
gültig.
Die Gemeindevertretung Klein Rogahn beschließt
nach § 71 Abs. 1, Satz 5 KWG M-V
und erklärt die Wahl des Bürgermeisters für
gültig.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren
keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 11
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 11
Davon stimmberechtigt: 11
Ja-Stimmen: 11
Nein-Stimmen:
0
Stimmenenthaltungen:
0
Ungültige Stimmen:
0