Sitzung: 20.04.2004 Gemeindevertretung Klein Rogahn
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 2004/ROG/098
Beschluss:
Sach- und Rechtslage:
Durch die Gemeinde Klein Rogahn wurde die Verbindungsstraße L 042 – K 63 1999 mit GVFG-Mitteln ausgebaut. Der Rechnungshof prüfte die Unterlagen im Straßenbauamt Schwerin und stellte Fehler bei der Abrechnung fest. Das Ingenieurbüro nahm lt. Schlussrechnung eine Einheitspreiserhöhung um 5% vor. Voraussetzung für eine Änderung der Einheitspreise ist der Nachweis über die jeweiligen Schichtdicken. Dies wurde bei o.g. Bauvorhaben versäumt. Aus diesem Grund fordert das Straßenbauamt Schwerin 721,32 EURO der gezahlten GVFG-Mittel zurück.
Die Kosten in Höhe von 721,32 EURO sind eine
außerplanmäßige Ausgabe, die nach § 52 KV M/V nur dann zulässig sind, wenn sie
unvorhergesehen und unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet wird. Die
Voraussetzungen hierfür werden als gegeben angenommen. Die Ausgabe erfolgt in
der Haushaltsstelle 3.630.960. Die Deckung erfolgt vorläufig aus Mitteln der
allgemeinen Rücklage.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt entsprechend
der Sach- und Rechtslage die außerplanmäßige Ausgabe von 721,32 EURO zur
Begleichung der Rückforderung von GVFG-Mitteln für das BV Verbindungsstraße L
042 – K 63.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren
keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 8
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 7
Davon stimmberechtigt: 7
Ja-Stimmen: 7
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0