Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Beschluss:

Sach- und Rechtslage:

Die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Dümmer “Camping-und Wochenendplatz” wurde am 23.10.2003 mit Maßgaben und Hinweisen durch das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung M/V genehmigt. Die Maßgaben und Hinweise wurden erfüllt: Die Maßgaben und Hinweise werden hier noch einmal aufgeführt.

Maßgaben:

  1. Das Sondergebiet SO camp/woch, das hinsichtlich der Zulässigkeit für Wochendhäuser erweitert wurde, ist dem eigentlichen Planungsziel der Gemeinde anzupassen.

 

  1. Für das Sondergebiet SO camp/woch * mit der Festsetzung: “…. ist nur die Errichtung eines Wohngebäudes für den Betriebsleiter des Camping- und Wochenendplatzes und der dazu notwendigen Nebenanlagen” zulässig, ist eine Änderung in Sondergebiet Ferienhausgebiet (SO FH) vorzunehmen.

 

  1. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass für die Fläche Sondergebiet SO camp/woch * die Herausnahme aus dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) erfolgt ist und das für diese Fläche die Ausnahmegenehmigung zur Unterschreitung des Waldabstandes vorliegt.

 

  1. Die Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 10 Abs. 3 BauGB darf erst vorgenommen werden, wenn die Ausnahmegenehmigung der Forstbehörde zur Unterschreitung des Waldabstandes vorliegt, die Ausgliederung der in der Maßgabe 3 benannten Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet erfolgt ist und die Maßgaben erfüllt sind.

Hinweise:

  1. Die Verfahrensvermerke auf der Planzeichnung, die am 30.06.2003 als Satzung beschlossen wurde, sind noch durch die entsprechenden Daten zu vervollständigen. Dies betrifft die Verfahrensvermerke 4 und 5. Der katastermäßige Bestand ist bereits auf dem Ursprungsplan bestätigt worden. Dieser Verweis darauf sollte aufgenommen werden.
  2. Vorsorglich möchte ich darauf hinweisen, dass mir zur Prüfung, neben den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, auch der Satzungsbeschluss im Original vorzulegen ist. Zur Erfüllung der Maßgaben bedarf es eines Beschlusses der Gemeindevertretung (Beitrittsbeschluss). Mit Ausnahme einer mir zunächst zurückbehaltenen Planzeichnung und Begründung füge ich die mir zur Prüfung übergebenen Unterlagen in der Anlage bei. Einen endgültig ausgefertigten und bekannt gemachten Plan bitte ich mir mit dem Bekanntmachungsvermerk herzureichen. Ein ausgefertigtes Exemplar, einschließlich Bekanntmachungsnachweis, ist ebenfalls dem Landkreis zum dauernden Verbleib zu übergeben. Die ortsübliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung der 1. Änderung des Bebauungsplanes sowie Ort und Zeit zur Einsichtnahme in den Bauleitplan richten sich hinsichtlich Art und Form nach der aufgrund der Kommunalverfassung erlassenen Hauptsatzung der Gemeinde Dümmer. Die Bekanntmachung hat ferner anzugeben, wo und zu welchen Zeiten die 1. Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung von jedermann eingesehen werden kann. In die Bekanntmachung sind Hinweise über die Voraussetzungen, unter denen die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung geltend gemacht werden können, sowie die Rechtsfolgen aufzunehmen. In diesem Zusammenhang weise ich auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M/V vom 22.01.1998 hin, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen worden ist.

 

Beschlussvorschlag:

Die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Dümmer “Camping-und Wochenendplatz” wurde am 23.10.2003 mit Maßgaben und Hinweisen durch das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung M/V genehmigt. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dümmer beschließt die Erfüllung der Maßgaben und Hinweise wie folgt:

 

1. Erfüllung Maßgabe 1:

Die Sondergebiete SO camp/woch wurden in SO woch präzisiert. Dies wurde sowohl im Teil A Planzeichnung als auch im Text – Teil B vollzogen. Die Festsetzungen im Teil B wurden auf das Sondergebiet Wochendhausgebiet bezogen und Festsetzungen, die das SO camp/woch – Gebiet betrafen, herausgenommen.

Die Gebietsbezeichnung des vorhabenbezogenen B-Planes Nr. 4 wurde in “Wochenend- und Ferienhausgebiet” korrigiert.

 

2. Erfüllung Maßgabe 2:

Es wird anstelle des SO camp/woch * -Gebietes in der Planzeichnung Teil A ein SO FH * - Ferienhausgebiet festgesetzt. Der Text Teil B wird geändert in “im SO FH* - Gebiet ist nur die Errichtung eines Wohngebäudes und der notwendigen Nebenanlagen für Personen, Betriebsinhaber oder Betriebsleiter, die im Beherbergungsgewerbe tätig sind, zulässig. Nebenanlagen im dargestellten Waldabstandsbereich sind unzulässig”.

 

3. Erfüllung Maßgabe 3:

Herausnahme aus dem LSG:

Mit Schreiben vom 12.08.2003 des Landkreises Ludwigslust –untere Naturschutzbehörde- wurde dem Amt Stralendorf die Zweite Änderungsverordnung zum LSG “Dümmer See” übergeben. Aus dem durch Verordnung vom 03.März 1998 festgesetzten Landschaftsschutzgebiet “Dümmer See” (veröffentlicht am 20. März 1998 im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landkreises Ludwigslust “Der Landbote”) werden im Bereich der Gemeinde Dümmer, Gemarkung Kowahl, Flur 1, aus dem bisher in das Landschaftsschutzgebiet einbezogene Flurstück 172 ein Teilstück in der Größe von etwa 0,15 Hektar herausgenommen.

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das LSG “Dümmer See” im Landkreis Ludwigslust vom 01.April 2003 trat am Tage nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landkreises Ludwigslust “Der Landkreisbote” in Kraft.

Siehe Anlage 1 zu diesem Beitrittsbeschluss.

 

Genehmigung Forstbehörde: Mit Schreiben vom 10.11.03 liegt die Genehmigung der Unterschreitung des Waldabstandes nach § 2 LwaldG vom 07.02.03 durch das Forstamt Radelübbe vor.

Siehe Anlage 2 zu diesem Beitrittsbeschluss.

 

4. Erfüllung Maßgabe 4:

Die Bekanntmachung erfolgt erst, nachdem die vor genannten Maßgaben erfüllt sind.

Durch die vor genannten Ausführungen wurde der Nachweis der Erfüllung Maßgaben 1-3 erbracht.

 

5. Erfüllung Hinweis 1:

Die Verfahrensvermerke werden durch die entsprechenden Daten der Abwägung (Pkt. 4) und der Daten des erfolgten Satzungsbeschlusses (Pkt. 5) ergänzt. Der Verweis auf den bestätigten Ursprungsplan wird vorgenommen.

(Ergänzung Verfahrensvermerk 6)

 

6. Erfüllung Hinweis 2:

Der Satzungsbeschluss wird dem Bauministerium im Original vorgelegt.

Die Erfüllung der Maßgaben wird durch einen Beitrittsbeschluss der Gemeindevertretung vollzogen. Ein endgültig ausgefertigter und bekannt gemachter Plan mit Bekanntmachungsvermerk wird dem MfABuL M/V übergeben. Ein ausgefertigtes Exemplar, einschl. Bekanntmachungsvermerk, wird ebenfalls dem Landkreis zum dauernden Verbleib übergeben. Die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgt nach der Hauptsatzung der Gemeinde Dümmer. Die Bekanntmachung wird den Ort und die Zeiten angeben, an dem die 1. Änderung des B- Planes mit Begründung von jedermann eingesehen werden kann. In der Bekanntmachung werden die Hinweise über die Voraussetzungen, unter denen die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung geltend gemacht werden können, sowie die Rechtsfolgen, aufgenommen. Dem Hinweis auf den § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land M/V vom 22.01.1998 wird entsprochen. Die Änderungen in der Planzeichnung werden gekennzeichnet und gesiegelt. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung ortsüblich bekannt zu machen.

 

Bemerkungen

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:                       11

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:                       7

Davon stimmberechtigt:                                                  7

Ja-Stimmen:                                                                  7

Nein-Stimmen:                                                               0

Stimmenenthaltungen:                                                    0

Ungültige Stimmen:                                                        0