Sitzung: 04.11.2003 Gemeindevertretung Klein Rogahn
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 6
Vorlage: 2003/ROG/089
Beschluss:
Sach- und Rechtslage:
Nach § 61 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) hat die
Gemeindevertretung die Jahresrechnung spätestens bis zum 31.12. des auf das
Haushaltsjahr folgende Jahres zu beschließen und gleichzeitig über die
Entlastung des Bürgermeisters zu entscheiden. Verweigert die Gemeindevertretung
die Entlastung oder spricht diese mit Einschränkungen aus, sind die Gründe
anzugeben. Der Beschluß über die Jahresrechnung und die Entlastung ist gemäß §
61 Abs. 4 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und
öffentlich bekanntzugeben. Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgte durch den
Rechnungsprüfungsausschuß des Amtes am 12.09.2003. Der Bürgermeister unterliegt
lt. Kommunalaufsicht bezüglich der Entlastung dem Mitwirkungsverbot nach § 24
KV M-V. Er hat die Leitung der Sitzung für diesen Tagesordnungspunkt auf seinen
nächsten anwesenden Stellvertreter zu übertragen und ist von der Beratung sowie
Beschlußfassung auszuschließen. Das Rechnungsprüfungsprotokoll mit den
Erläuterungen zur Jahresrechnung ist in der Anlage enthalten.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Klein Rogahn beschließt
auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses die Jahresrechnung 2002, die
über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Haushaltsjahres 2002 und bestätigt die
Entlastung des Bürgermeisters.
Bemerkungen
Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten beschlussbegründenden
Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der
Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V war Herr Michael
Vollmerich von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 8
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 7
Davon stimmberechtigt: 6
Ja-Stimmen: 6
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0