Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

Mit Beschluss Nr. 2021/HOL/594 vom 20.04.2023 hat die Gemeinde Holthusen die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für eine „PV-Strom und Windstrom basierte Nahwärmeversorgung für Holthusen – ein gemeindliches Projekt der Daseinsvorsorge“ beschlossen. In einem weiteren Beschluss Nr. 2023/HOL/652 vom 27.09.2023 wurde zusätzlich die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes Windenergie mit dem Ziel der Ausweisung von Sondergebieten Windenergie gefasst.

Dieser Aufstellungsbeschluss wird jedoch zurückgestellt, da gemäß des neuen § 245 e Abs. 1 BauGB nur für vor dem 1. Februar 2024 wirksam gewordene Raumordnungs- oder Flächennutzungspläne die Rechtswirkung gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB fort gilt und damit die angestrebte Steuerungswirkung für Windenergie nicht mehr nach dieser Vorschrift erzielt werden kann, sondern lediglich über das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) eine vergleichbare steuernde Wirkung erzielt werden kann.

 

Die NaturStromProjekte GmbH plant in der Gemeinde Holthusen (Landkreis Ludwigslust Parchim) nordwestlich der Ortslage von Holthusen die Errichtung von Windkraftanlagen. Gleichzeitig soll die Möglichkeit bestehen, damit vereinbar eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu errichten. Dafür soll auf einer Fläche von ca. 95 ha ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden. Das Gebiet umfasst die Flurstücke 1, 8, 18 und 19 der Flur 3 der Gemarkung Lehmkuhlen (je teilweise), die Flurstücke 202, 299, 300, 302, 304, 305, 306, 311, 322, 323, 324 der Flur 6 der Gemarkung Holthusen (je teilweise) und die Flurstücke 307, 308, 309, 310, 325, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332 der Flur 6 der Gemarkung Holthusen.

 

Die PV-Anlagen sollen auf den Flächen 307, 329 und 332 errichtet werden.

 

Im Zuge der Planbearbeitungen zu den bereits gefassten Einleitungsbeschlüssen Bebauungsplan und Teilflächennutzungsplan Windenergie und weiteren Abstimmungen hat sich ergeben, dass beide Nutzungen im Zusammenhang betrachtet werden müssen, da sich deren Flächenkulissen überschneiden.

 

Um verbindliches Baurecht für die Errichtung von vorrangig Windkraftanlagen mit gleichzeitiger damit vereinbarer Nutzung der Flächen für die Errichtung von Anlagen zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie zu schaffen, ist daher ein gemeinsamer vorhabenbezogener Bebauungsplan für Wind- und Sonnenenergienutzung aufzustellen. Parallel dazu erfolgt die Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

Die Gemeinde Holthusen beabsichtigt mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Windkraftanlagen und gleichzeitiger Nutzung der Flächen zur Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen zur Stromerzeugung zu schaffen, wobei der Windenergienutzung der Vorrang eingeräumt werden soll, um somit eine Anrechenbarkeit dieser Fläche gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) auf den Flächenbeitragswert des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu erreichen.

 

Eine Kostenübernahmeerklärung der NaturStromProjekte GmbH liegt vor.

 

Zielstellung der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Wind- und Sonnenenergienutzung mit dem Vorrang für Windenergie.

 

Beschluss:

1.     Der von der Gemeindevertretung Holthusen am 20.04.2023 gefasste Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 12 wird wie folgt benannt: vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 12 „Wind-und Sonnenenergienutzung Holthusen West“. Planungsziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 12 „Wind- und Sonnenenergienutzung Holthusen West“ ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die gleichzeitige Errichtung und den Betrieb von vorrangig Windkraftanlagen und einer Freiflächenphotovoltaikanlage durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Wind- und Sonnenenergienutzung“ mit dem Vorrang für Windenergie.

 

2.     Das Gebiet wird, wie aus dem beigefügten Plan ersichtlich, angepasst (Anlage 1). Der Planungsraum umfasst einen Geltungsbereich mit einer Fläche von insgesamt ca. 95 ha und beinhaltet folgende Flurstücke: 1, 8, 18 und 19 der Flur 3 der Gemarkung Lehmkuhlen (je teilweise), die Flurstücke 202, 299, 300, 302, 304, 305, 306, 311, 322, 323, 324 der Flur 6 der Gemarkung Holthusen (je teilweise) und die Flurstücke 307, 308, 309, 310, 325, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332 der Flur 6 der Gemarkung Holthusen.

Die Gemeindevertretung Holthusen stimmt der Anpassung des Plangeltungsbereiches zu.

 

3.     Die Verwaltung wird beauftragt, das entsprechende Verfahren vorzubereiten und einzuleiten.

 

4.     Der geänderte Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

Planungskosten trägt Vorhabenträger

 

Anlagen:

Anlage 1:

Übersichtsplan mit Abgrenzung des geänderten Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 12 „Wind- und Sonnenenergienutzung Holthusen West“ vom 08.02.2024

 

 

Bemerkungen:

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:

-       Frau Brigitte Roost-Krüger

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 6

Davon stimmberechtigt: 5

Ja-Stimmen: 5

Nein-Stimmen: -

Stimmenenthaltungen: -

Ungültige Stimmen: -