Sitzung: 28.02.2024 Gemeindevertretung Holthusen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2024/HOL/667
Sach- und Rechtslage:
Mit
Beschluss Nr. 2021/HOL/594 vom 20.04.2023 hat die Gemeinde Holthusen die
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für eine „PV-Strom und Windstrom
basierte Nahwärmeversorgung für Holthusen – ein gemeindliches Projekt der
Daseinsvorsorge“ beschlossen. In einem weiteren Beschluss Nr. 2023/HOL/652 vom
27.09.2023 wurde zusätzlich die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes
Windenergie mit dem Ziel der Ausweisung von Sondergebieten Windenergie gefasst.
Dieser
Aufstellungsbeschluss wird jedoch zurückgestellt, da gemäß des neuen § 245 e
Abs. 1 BauGB nur für vor dem 1. Februar 2024 wirksam gewordene Raumordnungs-
oder Flächennutzungspläne die Rechtswirkung gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 in der
bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB fort gilt und damit die angestrebte Steuerungswirkung für Windenergie
nicht mehr nach dieser Vorschrift erzielt werden kann, sondern lediglich über
das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz
(WindBG) eine vergleichbare steuernde Wirkung erzielt werden kann.
Die
NaturStromProjekte GmbH plant in der Gemeinde Holthusen (Landkreis Ludwigslust
Parchim) nordwestlich der Ortslage von Holthusen die Errichtung von
Windkraftanlagen. Gleichzeitig soll die Möglichkeit bestehen, damit vereinbar
eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu errichten. Dafür soll auf einer Fläche
von ca. 95 ha ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden. Das
Gebiet umfasst die Flurstücke 1, 8, 18 und 19 der Flur 3 der Gemarkung Lehmkuhlen
(je teilweise), die Flurstücke 202, 299, 300, 302, 304, 305, 306, 311, 322,
323, 324 der Flur 6 der Gemarkung Holthusen (je teilweise) und die Flurstücke
307, 308, 309, 310, 325, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332 der Flur 6 der
Gemarkung Holthusen.
Die
PV-Anlagen sollen auf den Flächen 307, 329 und 332 errichtet werden.
Im
Zuge der Planbearbeitungen zu den bereits gefassten Einleitungsbeschlüssen
Bebauungsplan und Teilflächennutzungsplan Windenergie und weiteren Abstimmungen
hat sich ergeben, dass beide Nutzungen im Zusammenhang betrachtet werden
müssen, da sich deren Flächenkulissen überschneiden.
Um
verbindliches Baurecht für die Errichtung von vorrangig Windkraftanlagen mit
gleichzeitiger damit vereinbarer Nutzung der Flächen für die Errichtung von
Anlagen zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie zu schaffen, ist daher ein
gemeinsamer vorhabenbezogener Bebauungsplan für Wind- und Sonnenenergienutzung
aufzustellen. Parallel dazu erfolgt die Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Gemeinde Holthusen beabsichtigt mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von
Windkraftanlagen und gleichzeitiger Nutzung der Flächen zur Errichtung von
Freiflächenphotovoltaikanlagen zur Stromerzeugung zu schaffen, wobei der
Windenergienutzung der Vorrang eingeräumt werden soll, um somit eine
Anrechenbarkeit dieser Fläche gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)
auf den Flächenbeitragswert des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu erreichen.
Eine
Kostenübernahmeerklärung der NaturStromProjekte GmbH liegt vor.
Zielstellung
der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines
Sondergebietes nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Wind- und
Sonnenenergienutzung mit dem Vorrang für Windenergie.
Beschluss:
1. Der von der Gemeindevertretung Holthusen am 20.04.2023 gefasste
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 12 wird wie folgt benannt:
vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 12 „Wind-und Sonnenenergienutzung Holthusen
West“. Planungsziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 12 „Wind- und
Sonnenenergienutzung Holthusen West“ ist die Schaffung der
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die gleichzeitige Errichtung und den
Betrieb von vorrangig Windkraftanlagen und einer Freiflächenphotovoltaikanlage
durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO mit der
Zweckbestimmung „Wind- und Sonnenenergienutzung“ mit dem Vorrang für
Windenergie.
2. Das Gebiet wird, wie aus dem beigefügten Plan ersichtlich, angepasst
(Anlage 1). Der Planungsraum umfasst einen Geltungsbereich mit einer Fläche von
insgesamt ca. 95 ha und beinhaltet folgende Flurstücke: 1, 8, 18 und 19 der
Flur 3 der Gemarkung Lehmkuhlen (je teilweise), die Flurstücke 202, 299, 300,
302, 304, 305, 306, 311, 322, 323, 324 der Flur 6 der Gemarkung Holthusen (je
teilweise) und die Flurstücke 307, 308, 309, 310, 325, 326, 327, 328, 329, 330,
331, 332 der Flur 6 der Gemarkung Holthusen.
Die Gemeindevertretung Holthusen stimmt der
Anpassung des Plangeltungsbereiches zu.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, das entsprechende Verfahren vorzubereiten
und einzuleiten.
4. Der geänderte Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich
bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Planungskosten trägt
Vorhabenträger
Anlagen:
Anlage 1:
Übersichtsplan mit Abgrenzung des geänderten Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes Nr. 12 „Wind- und Sonnenenergienutzung Holthusen West“ vom
08.02.2024
Bemerkungen:
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren folgende
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen:
- Frau
Brigitte Roost-Krüger
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 6
Davon stimmberechtigt: 5
Ja-Stimmen: 5
Nein-Stimmen: -
Stimmenenthaltungen: -
Ungültige Stimmen: -