Sitzung: 28.02.2024 Gemeindevertretung Holthusen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 4, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2024/HOL/666
Sach- und Rechtslage:
Mit
Beschluss Nr. 2021/HOL/594 vom 14.06.2021 hat die Gemeinde Holthusen die
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für den „Solarpark Holthusen“ und mit
Beschluss Nr. 2023/HOL/651 vom 27.09.2023 die Änderung des Plangebietes
beschlossen. Mit Beschluss Nr. 2021/HOL/595 vom 14.06.2021 wurde die 2.
Änderung des Flächennutzungsplanes, mit dem Ziel der Darstellung einer
Sonderbaufläche für PV-Freiflächenanlagen im Parallelverfahren eingeleitet. In
einem weiteren Beschluss Nr. 2023/HOL/652 vom 27.09.2023 wurde zusätzlich die
Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes Windenergie mit dem Ziel der
Ausweisung von Sondergebieten Windenergie beschlossen.
Dieser
Aufstellungsbeschluss wird jedoch zurückgestellt, da gemäß des neuen § 245 e
Abs. 1 BauGB nur für vor dem 1. Februar 2024 wirksam gewordene Raumordnungs-
oder Flächennutzungspläne die Rechtswirkung gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 in der
bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB fort gilt und damit die angestrebte Steuerungswirkung für Windenergie
nicht mehr nach dieser Vorschrift erzielt werden kann, sondern lediglich über
das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz
(WindBG) eine vergleichbare steuernde Wirkung erzielt werden kann.
Die
NaturStromProjekte GmbH plant in der Gemeinde Holthusen (Landkreis
LudwigslustParchim) südöstlich der Ortslage von Holthusen und südlich der
Gleistrasse HagenowSchwerin die Errichtung von Windkraftanlagen. Gleichzeit
soll die Möglichkeit bestehen, damit vereinbar eine
Freiflächenphotovoltaikanlage zu errichten.
Das
Gebiet umfasst die Flurstücke 23, 24 und 25 sowie je teilweise die Flurstücke
14, 15, 16 und 19 der Gemarkung Lehmkuhlen, Flur 4.
Im
Zuge der Planbearbeitungen zu den bereits gefassten Einleitungsbeschlüssen (2.
Änderung Flächennutzungsplan, Teilflächennutzungsplan Windenergie und
Bebauungsplan) und weiteren Abstimmungen hat sich ergeben, dass beide Nutzungen
im Zusammenhang betrachtet werden müssen, da sich deren Flächenkulissen
überschneiden.
Um
verbindliches Baurecht für die Errichtung von vorrangig Windkraftanlagen mit
gleichzeitiger damit vereinbarer Nutzung der Flächen für die Errichtung von
Anlagen zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie zu schaffen ist daher ein
gemeinsamer vorhabenbezogener Bebauungsplan für Wind- und Sonnenenergienutzung
aufzustellen sowie parallel dazu die Änderung des Flächennutzungsplanes
erforderlich.
Die
Gemeinde Holthusen beabsichtigt mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes
die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 11 "Wind- und Sonnenenergienutzung Holthusen Süd“ zu
schaffen, der die Ansiedlung von Windkraftanlagen und gleichzeitiger Nutzung
der Flächen zur Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen zur Stromerzeugung
ermöglichen soll.
Die
Planungskosten für die Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der
Gemeinde Holthusen trägt als Vorhabenträger die NaturStromProjekte GmbH,
Schulstraße 6a, 01968 Senftenberg. Eine Kostenübernahmeerklärung der NaturStromProjekte
GmbH liegt vor.
Zielstellung
der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer
Sonderbaufläche nach § 11 BauNVO für Wind- und Sonnenenergienutzung.
Beschluss:
1. Der von der Gemeindevertretung Holthusen am 14.06.2021 gefasste Aufstellungsbeschluss
zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes wird wie folgt angepasst:
Planungsziel der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung
einer Sonderbaufläche für Wind- und Sonnenenergienutzung.
2. Das Plangebiet zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans wird, wie aus dem
beigefügten Plan ersichtlich, angepasst (Anlage 1). Der Planungsraum umfasst
einen Geltungsbereich mit einer Fläche von insgesamt ca. 50,4 ha und beinhaltet
folgende Flurstücke 23, 24 und 25 sowie je teilweise die Flurstücke 14, 15, 16,
und 19 in der Flur 4 der Gemarkung Lehmkuhlen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, das entsprechende Verfahren vorzubereiten
und einzuleiten.
4. Der geänderte Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich
bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Planungskosten trägt
Vorhabenträger
Anlagen:
Anlage 1:
Übersichtsplan mit Abgrenzung des geänderten
Geltungsbereiches vom 07.02.2024
Bemerkungen:
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren folgende Mitglieder
der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:
- Herr
Josef Grän
-
Frau Brigitte Roost-Krüger
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 6
Davon stimmberechtigt: 4
Ja-Stimmen: 4
Nein-Stimmen:
Stimmenenthaltungen:
Ungültige Stimmen: