Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

Mit Beschluss Nr. 2021/HOL/594 vom 14.06.2021 hat die Gemeinde Holthusen die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für den „Solarpark Holthusen“ und mit Beschluss Nr. 2023/HOL/651 vom 27.09.2023 die Änderung des Plangebietes beschlossen. Mit Beschluss Nr. 2021/HOL/595 vom 14.06.2021 wurde die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes, mit dem Ziel der Darstellung einer Sonderbaufläche für PV-Freiflächenanlagen im Parallelverfahren eingeleitet. In einem weiteren Beschluss Nr. 2023/HOL/652 vom 27.09.2023 wurde zusätzlich die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes Windenergie mit dem Ziel der Ausweisung von Sondergebieten Windenergie beschlossen.

Dieser Aufstellungsbeschluss wird jedoch zurückgestellt, da gemäß des neuen § 245 e Abs. 1 BauGB nur für vor dem 1. Februar 2024 wirksam gewordene Raumordnungs- oder Flächennutzungspläne die Rechtswirkung gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB fort gilt und damit die angestrebte Steuerungswirkung für Windenergie nicht mehr nach dieser Vorschrift erzielt werden kann, sondern lediglich über das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) eine vergleichbare steuernde Wirkung erzielt werden kann.

 

Die NaturStromProjekte GmbH plant in der Gemeinde Holthusen (Landkreis LudwigslustParchim) südöstlich der Ortslage von Holthusen und südlich der Gleistrasse HagenowSchwerin die Errichtung von Windkraftanlagen. Gleichzeit soll die Möglichkeit bestehen, damit vereinbar eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu errichten.

 

Das Gebiet umfasst die Flurstücke 23, 24 und 25 sowie je teilweise die Flurstücke 14, 15, 16 und 19 der Gemarkung Lehmkuhlen, Flur 4.

 

Im Zuge der Planbearbeitungen zu den bereits gefassten Einleitungsbeschlüssen (2. Änderung Flächennutzungsplan, Teilflächennutzungsplan Windenergie und Bebauungsplan) und weiteren Abstimmungen hat sich ergeben, dass beide Nutzungen im Zusammenhang betrachtet werden müssen, da sich deren Flächenkulissen überschneiden.

 

Um verbindliches Baurecht für die Errichtung von vorrangig Windkraftanlagen mit gleichzeitiger damit vereinbarer Nutzung der Flächen für die Errichtung von Anlagen zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie zu schaffen ist daher ein gemeinsamer vorhabenbezogener Bebauungsplan für Wind- und Sonnenenergienutzung aufzustellen sowie parallel dazu die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.

 

Die Gemeinde Holthusen beabsichtigt mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11 "Wind- und Sonnenenergienutzung Holthusen Süd“ zu schaffen, der die Ansiedlung von Windkraftanlagen und gleichzeitiger Nutzung der Flächen zur Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen zur Stromerzeugung ermöglichen soll.

 

Die Planungskosten für die Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Holthusen trägt als Vorhabenträger die NaturStromProjekte GmbH, Schulstraße 6a, 01968 Senftenberg. Eine Kostenübernahmeerklärung der NaturStromProjekte GmbH liegt vor.

 

Zielstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer Sonderbaufläche nach § 11 BauNVO für Wind- und Sonnenenergienutzung.

 

Beschluss:

1.     Der von der Gemeindevertretung Holthusen am 14.06.2021 gefasste Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes wird wie folgt angepasst: Planungsziel der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer Sonderbaufläche für Wind- und Sonnenenergienutzung.

2.     Das Plangebiet zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans wird, wie aus dem beigefügten Plan ersichtlich, angepasst (Anlage 1). Der Planungsraum umfasst einen Geltungsbereich mit einer Fläche von insgesamt ca. 50,4 ha und beinhaltet folgende Flurstücke 23, 24 und 25 sowie je teilweise die Flurstücke 14, 15, 16, und 19 in der Flur 4 der Gemarkung Lehmkuhlen.

3.     Die Verwaltung wird beauftragt, das entsprechende Verfahren vorzubereiten und einzuleiten.

4.     Der geänderte Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

Planungskosten trägt Vorhabenträger

 

Anlagen:

Anlage 1:

Übersichtsplan mit Abgrenzung des geänderten Geltungsbereiches vom 07.02.2024

 

 

Bemerkungen:

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:

-       Herr Josef Grän

-       Frau Brigitte Roost-Krüger

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 6

Davon stimmberechtigt: 4

Ja-Stimmen: 4

Nein-Stimmen:

Stimmenenthaltungen:

Ungültige Stimmen: