Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

Mit Beschluss Nr. 2021/HOL/594 vom 14.06.2021 hat die Gemeinde Holthusen die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für den „Solarpark Holthusen“ und mit Beschluss Nr. 2023/HOL/651 vom 27.09.2023 die Änderung des Plangebietes beschlossen. Mit Beschluss Nr. 2021/HOL/595 vom 14.06.2021 wurde die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes, mit dem Ziel der Darstellung einer Sonderbaufläche für PV-Freiflächenanlagen im Parallelverfahren eingeleitet. In einem weiteren Beschluss Nr. 2023/HOL/652 vom 27.09.2023 wurde zusätzlich die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes Windenergie mit dem Ziel der Ausweisung von Sondergebieten Windenergie beschlossen.

Dieser Aufstellungsbeschluss wird jedoch zurückgestellt, da gemäß des neuen § 245 e Abs. 1 BauGB nur für vor dem 1. Februar 2024 wirksam gewordene Raumordnungs- oder Flächennutzungspläne die Rechtswirkung gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB fort gilt und damit die angestrebte Steuerungswirkung für Windenergie nicht mehr nach dieser Vorschrift erzielt werden kann, sondern lediglich über das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) eine vergleichbare steuernde Wirkung erzielt werden kann.

 

Die Natur-Strom-Projekte GmbH plant in der Gemeinde Holthusen (Landkreis Ludwigslust-Parchim) südöstlich der Ortslage von Holthusen und südlich der Gleistrasse Hagenow Schwerin die Errichtung von Windkraftanlagen. Gleichzeitig soll die Möglichkeit bestehen, damit vereinbar eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu errichten. Dafür soll auf einer Fläche von ca. 50,4 ha ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden.

 

Die PV-Anlagen sollen auf den Flächen des am 27.09.2023 gefassten Beschluss 2023/HOL/651 errichtet werden.

 

Das Gebiet umfasst die Flurstücke 23, 24 und 25 sowie je teilweise die Flurstücke 14, 15, 16 und 19 der Gemarkung Lehmkuhlen, Flur 4.

 

Im Zuge der Planbearbeitungen zu den bereits gefassten Einleitungsbeschlüssen (Bebauungsplan und Teilflächennutzungsplan Windenergie) und weiteren Abstimmungen hat sich ergeben, dass beide Nutzungen im Zusammenhang betrachtet werden müssen, da sich deren Flächenkulissen überschneiden.

 

Um verbindliches Baurecht für die Errichtung von vorrangig Windkraftanlagen mit gleichzeitiger damit vereinbarer Nutzung der Flächen für die Errichtung von Anlagen zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie zu schaffen, ist daher ein gemeinsamer vorhabenbezogener Bebauungsplan für Wind- und Sonnenenergienutzung aufzustellen. Parallel dazu erfolgt die Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

Die Gemeinde Holthusen beabsichtigt mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen  Bebauungsplans die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Windkraftanlagen und gleichzeitiger Nutzung der Flächen zur Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen zur Stromerzeugung zu schaffen, wobei der Windenergienutzung der Vorrang eingeräumt werden soll, um somit eine Anrechenbarkeit dieser Fläche gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) auf den Flächenbeitragswert des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu erreichen.

 

Eine Kostenübernahmeerklärung der NaturStromProjekte GmbH liegt vor.

 

Zielstellung der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Wind- und Sonnenenergienutzung mit dem Vorrang für Windenergie.

 

Beschluss:

1.     Der von der Gemeindevertretung Holthusen am 14.06.2021 gefasste Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 11 wird wie folgt benannt: vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11 „Wind- und Sonnenenergienutzung Holthusen Süd“. Planungsziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 „Wind- und Sonnenenergienutzung Holthusen Süd“ ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die gleichzeitige Errichtung und den Betrieb von vorrangig Windkraftanlagen und einer Freiflächenphotovoltaikanlage durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Wind- und Sonnenenergienutzung“. mit dem Vorrang für Windenergie.

 

2.     Das Gebiet wird, wie aus dem beigefügten Plan ersichtlich, angepasst (Anlage 1). Der Planungsraum umfasst einen Geltungsbereich mit einer Fläche von insgesamt 50,4 ha und beinhaltet folgende Flurstücke: 23, 24 und 25 sowie je teilweise die Flurstücke 14, 15, 16, und 19 in der Flur 4 der Gemarkung Lehmkuhlen.

Die Gemeindevertreter stimmen der Anpassung des Plangeltungsbereiches zu.

 

3.     Die Verwaltung wird beauftragt, das entsprechende Verfahren vorzubereiten und einzuleiten.

 

4.     Der geänderte Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu

machen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

Planungskosten trägt Vorhabenträger   

Anlagen:

Anlage 1:

Übersichtsplan mit Abgrenzung des geänderten Geltungsbereiches Stand 07.02.2024 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11

 

 

Bemerkungen:

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:

-       Hr. Josef Grän

-       Fr. Brigitte Roost-Krüger

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 6

Davon stimmberechtigt: 4

Ja-Stimmen: 4

Nein-Stimmen: -

Stimmenenthaltungen: -

Ungültige Stimmen: -