Sitzung: 28.02.2024 Gemeindevertretung Holthusen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 4, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2024/HOL/665
Sach- und Rechtslage:
Mit
Beschluss Nr. 2021/HOL/594 vom 14.06.2021 hat die Gemeinde Holthusen die
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für den „Solarpark Holthusen“ und mit
Beschluss Nr. 2023/HOL/651 vom 27.09.2023 die Änderung des Plangebietes
beschlossen. Mit Beschluss Nr. 2021/HOL/595 vom 14.06.2021 wurde die 2.
Änderung des Flächennutzungsplanes, mit dem Ziel der Darstellung einer
Sonderbaufläche für PV-Freiflächenanlagen im Parallelverfahren eingeleitet. In
einem weiteren Beschluss Nr. 2023/HOL/652 vom 27.09.2023 wurde zusätzlich die
Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes Windenergie mit dem Ziel der
Ausweisung von Sondergebieten Windenergie beschlossen.
Dieser
Aufstellungsbeschluss wird jedoch zurückgestellt, da gemäß des neuen § 245 e
Abs. 1 BauGB nur für vor dem 1. Februar 2024 wirksam gewordene Raumordnungs-
oder Flächennutzungspläne die Rechtswirkung gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 in der
bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB fort gilt und damit die angestrebte Steuerungswirkung für Windenergie
nicht mehr nach dieser Vorschrift erzielt werden kann, sondern lediglich über
das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz
(WindBG) eine vergleichbare steuernde Wirkung erzielt werden kann.
Die
Natur-Strom-Projekte GmbH plant in der Gemeinde Holthusen (Landkreis
Ludwigslust-Parchim) südöstlich der Ortslage von Holthusen und südlich der
Gleistrasse Hagenow Schwerin die Errichtung von Windkraftanlagen. Gleichzeitig
soll die Möglichkeit bestehen, damit vereinbar eine
Freiflächenphotovoltaikanlage zu errichten. Dafür soll auf einer Fläche von ca.
50,4 ha ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden.
Die
PV-Anlagen sollen auf den Flächen des am 27.09.2023 gefassten Beschluss
2023/HOL/651 errichtet werden.
Das
Gebiet umfasst die Flurstücke 23, 24 und 25 sowie je teilweise die Flurstücke
14, 15, 16 und 19 der Gemarkung Lehmkuhlen, Flur 4.
Im
Zuge der Planbearbeitungen zu den bereits gefassten Einleitungsbeschlüssen
(Bebauungsplan und Teilflächennutzungsplan Windenergie) und weiteren
Abstimmungen hat sich ergeben, dass beide Nutzungen im Zusammenhang betrachtet
werden müssen, da sich deren Flächenkulissen überschneiden.
Um
verbindliches Baurecht für die Errichtung von vorrangig Windkraftanlagen mit
gleichzeitiger damit vereinbarer Nutzung der Flächen für die Errichtung von
Anlagen zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie zu schaffen, ist daher ein
gemeinsamer vorhabenbezogener Bebauungsplan für Wind- und Sonnenenergienutzung
aufzustellen. Parallel dazu erfolgt die Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Gemeinde Holthusen beabsichtigt mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die bauplanungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Errichtung von Windkraftanlagen und gleichzeitiger Nutzung
der Flächen zur Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen zur
Stromerzeugung zu schaffen, wobei der Windenergienutzung der Vorrang eingeräumt
werden soll, um somit eine Anrechenbarkeit dieser Fläche gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz
(WindBG) auf den Flächenbeitragswert des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu
erreichen.
Eine
Kostenübernahmeerklärung der NaturStromProjekte GmbH liegt vor.
Zielstellung
der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines
Sondergebietes nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Wind- und
Sonnenenergienutzung mit dem Vorrang für Windenergie.
Beschluss:
1.
Der von der
Gemeindevertretung Holthusen am 14.06.2021 gefasste Aufstellungsbeschluss zum
Bebauungsplan Nr. 11 wird wie folgt benannt: vorhabenbezogener Bebauungsplan
Nr. 11 „Wind- und Sonnenenergienutzung Holthusen Süd“. Planungsziel des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 11 „Wind- und Sonnenenergienutzung
Holthusen Süd“ ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für
die gleichzeitige Errichtung und den Betrieb von vorrangig Windkraftanlagen und
einer Freiflächenphotovoltaikanlage durch Festsetzung eines sonstigen
Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Wind- und Sonnenenergienutzung“.
mit dem Vorrang für Windenergie.
2.
Das Gebiet wird, wie aus dem
beigefügten Plan ersichtlich, angepasst (Anlage 1). Der Planungsraum umfasst
einen Geltungsbereich mit einer Fläche von insgesamt 50,4 ha und beinhaltet
folgende Flurstücke: 23, 24 und 25 sowie je teilweise die Flurstücke 14, 15,
16, und 19 in der Flur 4 der Gemarkung Lehmkuhlen.
Die Gemeindevertreter stimmen der Anpassung des Plangeltungsbereiches zu.
3.
Die Verwaltung wird
beauftragt, das entsprechende Verfahren vorzubereiten und einzuleiten.
4.
Der geänderte
Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu
machen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Planungskosten trägt Vorhabenträger
Anlagen:
Anlage 1:
Übersichtsplan mit Abgrenzung des geänderten
Geltungsbereiches Stand 07.02.2024 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11
Bemerkungen:
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren folgende
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:
- Hr.
Josef Grän
- Fr.
Brigitte Roost-Krüger
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 6
Davon stimmberechtigt: 4
Ja-Stimmen: 4
Nein-Stimmen: -
Stimmenenthaltungen: -
Ungültige Stimmen: -