Sitzung: 28.02.2024 Gemeindevertretung Holthusen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2024/HOL/663
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Holthusen hat auf Antrag von
Vorhabenträgern entschieden, die Ergänzungssatzung für einen Teilbereich im
Osten der Ortslage Lehmkuhlen nördlich der Warsower Straße aufzustellen.
Der Aufstellungsbeschluss zur Schaffung von Baurecht
über eine Ergänzungssatzung im Ortsteil Lehmkuhlen wurde in der Sitzung der
Gemeindevertretung der Gemeinde Holthusen am 10.03.2022 gefasst.
Die für die Überbauung vorgesehenen Flächen im Bereich
der Ergänzungssatzung werden bisher landwirtschaftlich genutzt. Die Flächen
sind im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen dargestellt. Zielsetzung ist es,
das Baurecht durch die Aufstellung der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz
1 Nr. 3 BauGB zu schaffen. Die Straßenverkehrsflächen der Dorfstraße und
straßenbegleitende Flächen für den zukünftigen Ausbau eines Geh- oder Geh- und
Radweges sind inklusive des Gehölzbestandes innerhalb der
Straßenverkehrsflächen nachrichtlich übernommen. Innerhalb des Geltungsbereiches
befinden sich somit Flächen für den Straßenverkehr und für den Ausbau des
Straßenverkehrs sowie für die ortstypische ergänzende Bebauung.
Im
Geltungsbereich befinden sich die folgenden Flurstücke ganz oder teilweise:
Flur 3
Lehmkuhlen, Flurstücke 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46/1 (das Flurstück
46/2 ist nicht mehr betroffen) 47, 48 und 49.
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Holthusen hat in ihrer Sitzung am 04.07.2022
den Entwurf der Ergänzungssatzung gebilligt und für das Beteiligungsverfahren
bestimmt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 23. August
2022 bis einschließlich 5. Oktober 2022 statt. Die Behörden und TÖB wurden mit
Anschreiben vom 5. September 2022 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Die Stellungnahmen, die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingegangen sind
werden im Rahmen der Abwägung behandelt. Es sind Stellungnahmen der Behörden
und TÖB und der Nachbargemeinden eingegangen. Stellungnahmen der Öffentlichkeit
sind nicht eingegangen.
Die
Gemeinde Holthusen hat die Stellungnahmen im Planverfahren zur Satzung über die
Ergänzung für den Teilbereich im Osten der Ortslage Lehmkuhlen nördlich der
Warsower Straße nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB eingeholt. Voraussetzung
für die Anwendung des Verfahrens war die Abstimmung mit der zuständigen Behörde
des Landkreises.
Im
Rahmen des Planverfahrens wurden Anregungen und Stellungnahmen vorgetragen. Es
ergeben sich
-
zu berücksichtigende,
-
teilweise zu berücksichtigende
-
und nicht zu berücksichtigende Anregungen und
Stellungnahmen.
Maßgeblich
sind die Anforderungen der Raumordnung und der Landeshauptstadt Schwerin.
Danach ergibt sich, dass die Gemeinde auf die Festsetzung von 2 Wohnungen
verzichtet. Zielsetzung war ursprünglich, 2 Wohnungen zuzulassen, um Pflege-
und Betreuungsfunktion unter sozialen Aspekten Rechnung zu tragen. Die Gemeinde
hat auch Anstrengungen unternommen, im Rahmen der gemeindenachbarlichen
Abstimmungen weitere Kontingente zu gewinnen. Dies wäre auch möglich gewesen.
Jedoch wird den Anregungen der Antragsteller Rechnung getragen, die Gebäude mit
1 Wohneinheit wünschen. Dies wird durch entsprechende Festsetzung geregelt. Die
soziale Komponente ist somit in Form von Zimmern in Gebäuden für zu betreuende
Personen möglich. Die raumordnerischen Belange werden dadurch beachtet, dass 20
WE ohnehin zulässig sind. Darüber hinaus sind 22 WE als seniorengerechtes
Wohnen zulässig. Die Gemeinde geht davon aus, dass somit die Anforderungen an
die Raumordnung und Landesplanung hinreichend beachtet sind. Auf den gleichen
Umstand hatte auch die Landeshauptstadt Schwerin verwiesen. Die Gemeinde stellt
dies in der Begründung entsprechend klar.
Seitens
des Landkreises wird eine Stellungnahme vorgetragen, das Verfahren nach § 13b
BauGB durchzuführen. Dieses ist mittlerweile nach Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023 hinfällig. Ohnehin bleibt die Gemeinde
bei der Absicht, eine Ergänzungssatzung aufzustellen. Die Möglichkeit ergibt
sich, weil es sich um eine Ergänzung der vorhandenen straßenbegleitenden
Bebauung auf der anderen Straßenseite handelt und die Entwicklung aus dem
Flächennutzungsplan gegeben ist. Die Zahl der Wohnungen wird mit 1 je Haus, je
Einzelhaus berücksichtigt.
In
der Abwägungsdokumentation werden die Gutachten zum Schall und zur Versickerung
beigefügt. Danach sind zum Schallschutz die Anforderungen zum Schutz vor
Straßenverkehrslärm zu beachten. In Bezug auf die Versickerung sind die
jeweiligen Grundstückseigentümer verantwortlich die Voraussetzungen zu
schaffen.
Die
Gemeinde erklärt, dass die Löschwasserabsicherung und Bereitstellung gegeben
ist. Denkmale befinden sich außerhalb des Bereiches. Bodendenkmale sind nicht
zu berücksichtigen.
Die
Anforderungen an naturschutzfachliche Belange zu Ausgleich und Ersatz werden
durch die Gemeinde abschließend geregelt. Die Durchführung der Maßnahmen wird
gesichert. Die Gemeinde sichert die
Eigentumsflächen. Die Gemeinde sichert die Kosten in Verträgen.
Es
werden landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen. Da jedoch die
Verkehrsinfrastruktur der Kreisstraße genutzt wird, geht die Gemeinde von einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung aus. In Bezug auf die Anforderungen des
Bergamtes ergeben sich keine zusätzlichen Belange für das Bewilligungsfeld
Kraak. Hierzu liegt eine Stellungnahme vor.
Aus
Sicht der maßgeblichen Ver- und Entsorger wird eine Zustimmung erteilt. Die
Anforderungen an die Ver- und Entsorger sind durch die Grundstückseigentümer zu
übernehmen. Die Gemeinde vergewissert
sich, dass die Ver- und Entsorgungsanlagen im Zusammenhang mit Hausanschlüssen
durch die Begünstigten vorbereitet werden.
Im
Zusammenhang mit Stellungnahmen aus naturschutzfachlicher Sicht wird die
Planungsabsicht seitens des Landesanglerverbandes begrüßt. Seitens des BUND
werden Bedenken vorgetragen bezüglich der Notwendigkeit und der Begründung des
Bedarfs. Die Gemeinde sieht hier ganz klar Bedarf für ihre Einwohnerentwicklung
gemäß Flächennutzungsplan. Vorteilig ist, dass die vorhandene
Verkehrsinfrastruktur genutzt werden soll. Eine Wiedernutzbarmachung erfolgt im
Ortskern in Holthusen. Die Planung entspricht den Zielsetzungen der Raumordnung
und Landesplanung. Die verfügbaren Kontingente werden genutzt. Versickerung
wird vorgenommen. Auf umfassende Festsetzungen zur Begrünung und Fassaden- und
Dachbegrünung sowie zu Photovoltaik wird verzichtet, weil dies aus Sicht der
Gemeinde ohnehin im Bauantrags- und Baugenehmigungsverfahren beachtlich ist.
Für die Bepflanzung sollen heimische standortgerechte Gehölze als Obstgehölze
verwendet werden. Nach Vorgaben der Gemeinde und aus Sicht der UNB sind die
Anforderungen der HzE einzuhalten und die Flächen sind zu sichern, so dass
dauerhaft die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme erhalten wird.
Die
Gemeinde hatte auch versucht, Kontingente für die Realisierung von 2 Wohnungen
je Haus zu sichern. Dies wäre auch möglich gewesen durch den Tausch mit einer
anderen Gemeinde. Auf konkreten Antrag der Antragsteller wird jedoch darauf
verzichtet. Der Brandschutz wird durch
ausreichende Löschwasserversorgung der Gemeinde erfüllt. Die
Löschwasserentnahmestellen werden zum Gegenstand der Plandokumentation.
Die
Behandlung der Anregungen und Stellungnahmen im Rahmen der Abwägung ist
Voraussetzung für den Satzungsbeschluss. Weitere Voraussetzung ist die Regelung
der o.g. Belange insbesondere der Sicherung der Anforderungen an Ausgleich und
Ersatz und die Übertragung ggf. erforderlicher Anforderungen an die Herstellung
von Ver- und Entsorgungsanlagen auf die zukünftigen Bauherren und
Antragsteller.
Beschluss:
1.
Die aufgrund der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB, der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB
i.V.m. § 4 Abs. 2 eingegangenen Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen der
Nachbargemeinden hat die Gemeinde Holthusen unter Beachtung des
Abwägungsgebotes geprüft. Stellungnahmen der Öffentlichkeit liegen nicht vor.
Es ergeben sich:
¾
zu berücksichtigende,
¾
teilweise zu berücksichtigende
¾
und nicht zu berücksichtigende Anregungen und
Stellungnahmen.
Das Abwägungsergebnis macht sich die Gemeinde Holthusen zu eigen und ist
Bestandteil dieses Beschlusses. Sämtliche Anforderungen an Ausgleich und Ersatz
und an die Ver- und Entsorgung werden vor Satzungsbeschluss geregelt.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen erhoben bzw.
Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem Ergebnis der Abwägung unter Angabe
der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten trägt der Vorhabenträger
Anlage:
Tabellarische
Zusammenstellung eingegangener Anregungen und Stellungnahmen
Bemerkungen:
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren
keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 8
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 6
Davon stimmberechtigt: 6
Ja-Stimmen: 6
Nein-Stimmen: -
Stimmenenthaltungen: -
Ungültige Stimmen: -