Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

 

Sach- und Rechtslage:

In der Forstscheune Dümmer zeigten sich diverse Baumängel. Unter anderem lösten bzw. senkten sich Fußbodenelemente. Für die Schadensbehebung und –beseitigung war die partielle Aufnahme des Fußbodens notwendig. Vor der Aufnahme erklärte Hr. Kohfeldt, dass die Ursache des Mangels in einem von ihm verwendeten falschen Leim und dem teilweise unstabilen Unterbau (Estrich) zu suchen sind.

Nach Aufnahme von Fußbodenelementen wurde festgestellt, dass der Estrich erhebliche Rissbilder zeigt und die vorhandene Estrichhöhe nicht der im Leistungsverzeichnis geforderten Höhe von 50 mm entspricht und die Estrich-Gitterbewehrung fehlt.

Die Firma Estrich Fußbodenbau Baumgärtner als Subunternehmer der Firma LBW Wittenburg reagierte auf unsere Mängelanzeige mit einem Gutachten.

Der Gutachter stellte fest, dass die vom Planungsbüro Hetzer im Leistungsverzeichnis geforderte ZE 20 in 50 mm Dicke nicht den Anforderungen der DIN 68702 für Holzpflaster entspricht. Die DIN würde die Festigkeitsklasse ZE 30 in 60 mm Dicke fordern. Somit wird dem Planer, die Nichtbeachtung einer DIN-Vorschrift bei der Ausschreibung vorgeworfen.

Weiterhin legte der Gutachter dar, dass der Einbau von Holzpflaster in nicht klimatisierten Räumen ungeeignet sei.

Dem Planungsbüro Hetzer wurde der Verdacht auf einen Projektmangel mitgeteilt und das Büro um Stellungnahme gebeten. Das Planungsbüro schlug vor, auf ein weiteres parteiisches Gutachten zu verzichten und nun ein sog. selbständiges Beweissicherungsverfahren bei Gericht anzustreben, um die Schuldfrage abschließend zu klären. Das Gericht bestellt dann einen unparteiischen Gutachter. Dieser wird bei einer Verhandlung vor Gericht immer bestellt, unabhängig davon wie viele Gutachten bereits vorher erstellt wurden.

Die Firma Kohfeldt erklärte nach Aufnahme der Fußbodenelemente und Feststellung der starken Rissbildung, doch den richtigen Leim verwendet zu haben und sieht die Mängelbeseitigungspflicht nun ausschließlich bei der Estrichfirma.

Nach Rücksprache mit der Rechtsaufsichtsbehörde Ludwigslust sieht auch diese keine andere Lösung, als die Aufnahme des selbständigen Beweissicherungsverfahrens.

Der Leiter der Rechtsaufsichtsbehörde rät der Gemeinde die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, der sich auf den Fachbereich Baurecht spezialisiert hat.

Das Planungsbüro Hetzer schlug die Anwaltskanzlei Brügmann vor. Nach Rücksprache mit der IHK Abteilung Recht und der Rechtsaufsicht kann der Vorschlag angenommen werden und Rechtsanwalt Herr Schugardt, spezialisiert auf den Bereich Baurecht empfohlen werden.

Es fand bereits ein Vorgespräch mit Hr. Schugardt bezüglich der Kosten und Verfahrensweise statt. Für die Beauftragung des Rechtsanwaltes, des Gutachters und der Gerichtskosten sollten 7.000,00 € als außerplanmäßige Ausgabe eingestellt werden.

Bei diesen Ausgaben handelt es sich gemäß § 52 KV M/V um außerplanmäßige Ausgaben, die nur dann zulässig sind, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist. Die Voraussetzungen hierfür werden als gegeben angenommen. Die Ausgabe erfolgt aus der Haushaltsstelle:  1.00000.65510 (Gutachterkosten Forstscheune ) .

Die Deckung erfolgt vorläufig aus Mittel der allgemeinen Rücklage.

Nach Beschlussfassung wird ein erster Beratungstermin mit dem Rechtsanwalt vereinbart.

 

Beschlussvorschlag:

1. Die Gemeindevertretung beschließt die Aufnahme eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens gegen die

Firma LBW Wittenburg (Fa. Estrich Fußbodenbau Karl Baumgärtner),

die Firma Fußbodentechnik Ralf Kohfeldt und das

Architektur- und Ingenieurbüro Hetzer.

 

 

2. Die Gemeindevertretung beschließt die außerplanmäßige Ausgabe i.H.v. 7.000,00 € für die Gutachter- Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.

 

 

Bemerkungen

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren olgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

                                                            Herrr Willy Kohfeldt

                                                            Herr Harry Kohfeldt

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:                       11

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:                       8

Davon stimmberechtigt:                                                  6

Ja-Stimmen:                                                                  6

Nein-Stimmen:                                                               0

Stimmenenthaltungen:                                                    0

Ungültige Stimmen:                                                        0