Beschluss:
Sach- und Rechtslage:
In der Forstscheune Dümmer zeigten sich diverse
Baumängel. Unter anderem lösten bzw. senkten sich Fußbodenelemente. Für die
Schadensbehebung und –beseitigung war die partielle Aufnahme des Fußbodens
notwendig. Vor der Aufnahme erklärte Hr. Kohfeldt, dass die Ursache des Mangels
in einem von ihm verwendeten falschen Leim und dem teilweise unstabilen
Unterbau (Estrich) zu suchen sind.
Nach Aufnahme von Fußbodenelementen wurde
festgestellt, dass der Estrich erhebliche Rissbilder zeigt und die vorhandene
Estrichhöhe nicht der im Leistungsverzeichnis geforderten Höhe von 50 mm
entspricht und die Estrich-Gitterbewehrung fehlt.
Die Firma Estrich Fußbodenbau Baumgärtner als
Subunternehmer der Firma LBW Wittenburg reagierte auf unsere Mängelanzeige mit
einem Gutachten.
Der Gutachter stellte fest, dass die vom
Planungsbüro Hetzer im Leistungsverzeichnis geforderte ZE 20 in 50 mm Dicke
nicht den Anforderungen der DIN 68702 für Holzpflaster entspricht. Die DIN
würde die Festigkeitsklasse ZE 30 in 60 mm Dicke fordern. Somit wird dem
Planer, die Nichtbeachtung einer DIN-Vorschrift bei der Ausschreibung
vorgeworfen.
Weiterhin legte der Gutachter dar, dass der
Einbau von Holzpflaster in nicht klimatisierten Räumen ungeeignet sei.
Dem Planungsbüro Hetzer wurde der Verdacht auf
einen Projektmangel mitgeteilt und das Büro um Stellungnahme gebeten. Das
Planungsbüro schlug vor, auf ein weiteres parteiisches Gutachten zu verzichten
und nun ein sog. selbständiges Beweissicherungsverfahren bei Gericht
anzustreben, um die Schuldfrage abschließend zu klären. Das Gericht bestellt
dann einen unparteiischen Gutachter. Dieser wird bei einer Verhandlung vor
Gericht immer bestellt, unabhängig davon wie viele Gutachten bereits vorher
erstellt wurden.
Die Firma Kohfeldt erklärte nach Aufnahme der
Fußbodenelemente und Feststellung der starken Rissbildung, doch den richtigen
Leim verwendet zu haben und sieht die Mängelbeseitigungspflicht nun
ausschließlich bei der Estrichfirma.
Nach Rücksprache mit der Rechtsaufsichtsbehörde
Ludwigslust sieht auch diese keine andere Lösung, als die Aufnahme des
selbständigen Beweissicherungsverfahrens.
Der Leiter der Rechtsaufsichtsbehörde rät der
Gemeinde die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, der sich auf den Fachbereich
Baurecht spezialisiert hat.
Das Planungsbüro Hetzer schlug die Anwaltskanzlei
Brügmann vor. Nach Rücksprache mit der IHK Abteilung Recht und der
Rechtsaufsicht kann der Vorschlag angenommen werden und Rechtsanwalt Herr
Schugardt, spezialisiert auf den Bereich Baurecht empfohlen werden.
Es fand bereits ein Vorgespräch mit Hr. Schugardt
bezüglich der Kosten und Verfahrensweise statt. Für die Beauftragung des Rechtsanwaltes,
des Gutachters und der Gerichtskosten sollten 7.000,00 € als außerplanmäßige
Ausgabe eingestellt werden.
Bei diesen Ausgaben handelt es sich gemäß § 52 KV
M/V um außerplanmäßige Ausgaben, die nur dann zulässig sind, wenn sie
unvorhergesehen und unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist. Die
Voraussetzungen hierfür werden als gegeben angenommen. Die Ausgabe erfolgt aus
der Haushaltsstelle: 1.00000.65510
(Gutachterkosten Forstscheune ) .
Die Deckung erfolgt vorläufig aus Mittel der
allgemeinen Rücklage.
Nach Beschlussfassung wird ein erster
Beratungstermin mit dem Rechtsanwalt vereinbart.
Beschlussvorschlag:
1. Die Gemeindevertretung beschließt die Aufnahme
eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens gegen die
Firma LBW Wittenburg (Fa. Estrich Fußbodenbau
Karl Baumgärtner),
die Firma Fußbodentechnik Ralf Kohfeldt und das
Architektur- und Ingenieurbüro Hetzer.
2. Die Gemeindevertretung beschließt die
außerplanmäßige Ausgabe i.H.v. 7.000,00 € für die Gutachter- Rechtsanwalts- und
Gerichtskosten.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren olgende
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Herrr
Willy Kohfeldt
Herr
Harry Kohfeldt
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 11
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 8
Davon stimmberechtigt: 6
Ja-Stimmen: 6
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0