Sitzung: 22.06.2023 Gemeindevertretung Stralendorf
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: 2023/STR/664
Sach- und Rechtslage:
Der Bebauungsplan Nr. 5 „Industrie- und Gewerbegebiet“
ist im Rahmen einer 1. Änderung überarbeitet / geändert worden. Die 1. Änderung
ist seit 1996 rechtskräftig.
Die 1. Änderung lässt in 2 (südlichen) Teilflächen ein
Gewerbegebiet (GE) und in 2 (nördlichen) Teilflächen ein Industriegebiet (GI)
zu.
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet
als gewerbliche Baufläche dargestellt.
In der 1. Änderung sind flächenbezogene
Schallleistungspegel festgesetzt.
Auszug aus dem Text (Teil B) der rechtskräftigen
Planung:
Die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) geht davon
aus, dass in Gewerbe- und Industriegebieten folgendes als Orientierung
herangezogen werden kann:
„Wenn die
Art der unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist, ist für die Berechnung der
in der Umgebung eines geplanten Industrie- oder Gewerbegebietes ohne
Emissionsbegrenzung zu erwartenden Beurteilungspegel dieses Gebiet als eine
Flächenschallquelle mit folgenden flächenbezogenen Schallleistungspegeln
anzusetzen:
– Industriegebiet,
tags und nachts 65 dB;
– Gewerbegebiet, tags und nachts 60 dB.“
Die bisherige Umsetzung der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 5 lässt erkennen, dass „klassische“ Industriebetriebe, die
ausschließlich in einem GI verortet werden könnten, nicht im Plangebiet
etabliert wurden. Die städtebauliche Zielsetzung ist deshalb, die Ausweisung
eines GI zugunsten einer Ausweisung eines GE zurückzunehmen und darüber hinaus
eine Überprüfung und daraus resultierende Anpassung des Schallschutzes in Form von
Emissionskontingenten vorzunehmen. Hintergrund ist dabei auch, dass die
Gemeinde mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 ein Wohngebiet auf der
westlich gelegenen, mittlerweile ungenutzten LPG-Fläche entwickeln möchte, da
dieser Standort einen erheblichen städtebaulichen Missstand im Siedlungsgefüge
der Gemeinde darstellt und zudem ein entsprechender Wohnbedarf in der Gemeinde
besteht.
Die Flächen des nördlichen Gewerbe- und
Industriegebietes werden bis dato nicht baulich genutzt. Dennoch sollen sich
hier Gewerbebetriebe ansiedeln können. Um flexiblere Standortbedingungen für
die Ansiedlung von künftigen Betrieben zu erhalten, soll die bisher
ausgewiesene Straßenverkehrsfläche angemessen reduziert werden. In diesem
Zusammenhang ist auch die festgesetzte Randbegrünung zu überprüfen, ggf.
anzupassen und/oder aufzuheben.
Da es sich bei der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
5 um eine Anpassung auf Grundlage eines rechtskräftigen Bebauungsplanes handelt
(hier: sonstige Maßnahme der Innenentwicklung), soll das Verfahren nach § 13a
BauGB durchgeführt werden. Die bereits und künftig festgesetzte Größe der
Grundfläche übersteigt jedoch 20.000 qm. Deshalb ist nach § 13a Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 BauGB zunächst eine überschlägige Prüfung vorzunehmen, ob durch die Änderung
des Bebauungsplanes voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu
erwarten sind. Nur dann kann die Bebauungsplan-Änderung im beschleunigten
Verfahren aufgestellt werden.
Beschluss:
1. Der Bebauungsplan Nr. 5 i. d. F. der
1. Änderung soll für das Gewerbegebiet Am Heidenbaumberg wie folgt geändert
werden:
·
Aufhebung
der festgesetzten Art der baulichen Nutzung GI (Industriegebiet) in den
Teilflächen 3 und 4 und Ausweisung dieser Flächen als GE (Gewerbegebiet)
·
Anpassung der Festsetzungen zum Lärmschutz an geltendes Recht und an die
planerischen Zielsetzungen der Gemeinde unter Berücksichtigung einer
angemessenen Emissionskontingentierung für zulässige Betriebe
·
Anpassung
der Festsetzung für Wohnungen für Aufsichts- und Bereit-schaftspersonen sowie
für Betriebsleiter und Betriebsinhaber aufgrund der Nutzungsaufgabe der
landwirtschaftlichen Stallanlagen der ehem. LPG
·
Reduzierung
der Planstraße „C“ (Am Heidenbaumberg) und im Zusam-menhang damit die Verortung
der Wendeanlage in südliche Richtung
·
Anpassung
und/oder Aufhebung der festgesetzten Randbegrünung in der Teilfläche 4
2. Der
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Die frühzeitige Unterrichtung der
Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung
zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich
erfolgen.
4. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der
Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1
Satz 1 BauGB soll in Form einer öffentlichen Auslegung durchgeführt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Mittel sind im Haushalt eingestellt bzw. sind in den Haushalt
einzustellen.
Anlage:
-
Plangeltungsbereichskarte
zur 2. Änderung B-Plan 5
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 11
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 9
Davon stimmberechtigt: 9
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: -
Stimmenenthaltungen: -
Ungültige Stimmen: -