Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 1, Enthaltungen: -, Befangen: 1

Sach- und Rechtslage:

Der Übertragungsnetzbetreiber 50hertz plant den Netzausbau für Elektrizität in Form einer Gleichstrom-Höchstspannungsleitung, dem SuedOstLink+. Gesetzliche Grundlage der Planungen ist eine Nennung im Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG).

Der SuedOstLink+ ist eine als Erdkabel geplante Leitungsverbindung, die einen Netzverknüpfungspunkt (NVP) im Suchraum Klein Rogahn, Stralendorf, Holthusen, Schossin und Warsow mit einem Netzverknüpfungspunkt im Landkreis Börde verbinden soll. Dafür hat der Übertragungsnetzbetreiber 50hertz im Rahmen der Bundesfachplanung einen Antrag gemäß § 6 Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) bei der Bundesnetzagentur gestellt. Ziel des Antrages ist es, das Bundesfachplanungsverfahren für den SuedOstLink+ zu eröffnen und innerhalb eines Untersuchungsraumes Trassenkorridore für das Vorhaben SuedOstLink+ zu identifizieren. Neben der Leitungsanbindung sind an den NVP ein Umspannwerk und Stromrichter (Konverter) notwendig.

Die Stromrichter dienen zur Umwandlung von Wechselstrom in Gleichstrom. Diese Stationen nehmen nach derzeitigem Stand der Planungen je eine Fläche von bis zu 7,4 ha ein. Die Größe der Außenanlage wird durch die notwendigen elektrischen Isolationsabstände bestimmt. Auf dem Stromrichtergelände befinden sich Stromrichterhallen mit einer Höhe von circa 25 m sowie weitere technische Anlagen wie Transformatoren, Lüftungsanlagen und Kühlaggregate.

Der in den Stromrichtern Wechselspannung in Gleichspannung transformierte Strom wird über Umspannwerke in das Stromnetz eingespeist. Am nördlichen Endpunkt der Leitung existiert noch kein solches Umspannwerk, sondern es muss ebenso wie der Stromrichter neu errichtet werden. Die beiden Anlagen sollen vorzugsweise am selben Standort realisiert werden. Ein potenziell geeigneter Standortbereich, der sowohl Stromrichter als auch UW aufnehmen könnte, muss eine Fläche von min. 25 ha aufweisen. Als besonders positiv werden Standortbereiche beurteilt, wenn sie eine Fläche von min. 35 ha aufweisen, weil diese groß genug sind, um neben dem Umspannwerk und dem Stromrichter für das Projekt SuedOstLink+ zukünftig noch Stromrichter bzw. Anlagenteile für das Vorhaben 81 aus dem Bundesbedarfsplan (NordOstLink) zu berücksichtigen, dieses in den fünf Gemeinden Rund um Klein Rogahn hinführen soll.

 

Die Gemeinde Holthusen liegt in diesem Suchraum. Innerhalb dieses Suchraums sind mehrere geeignete Flächen vorhanden, die zur Errichtung eines großflächigen Konverters und eines Umspannwerkes von Wechselstrom zu Gleichstrom geeignet wären.

Hierbei handelt es sich um die gemeindlichen Flächen im Bereich Schlingen, Flurstück 307, 332 und 329 der Flur 6 Holthusen in Größe von 353.425 m² oder 35,3425 ha. Diese Flächen will die Gemeinde nicht verkaufen, sondern für eigene Planungen nutzen und so langfristige Pachteinnahmen generieren.

 

 Die Gemeinde untersucht seit längerem die Möglichkeiten zur Nutzung erneuerbarer Energien zur nachhaltigen Wärmeversorgung. Deshalb wurde im Dezember 2022 ein Beschluss gefasst, mit dem 5.000,00 € für den Haushalt 2023 geplant sind.  Aus diesen Mitteln soll eine Projektskizze finanziert werden, die zwingend nötig ist, um den Fördermittelantrag für die eigentliche Machbarkeitsstudie zu stellen. Die Machbarkeitsstudie ist wesentlich umfangreicher und soll im Ergebnis die Gemeinde in die Lage versetzen, eine Entscheidung zu treffen, ob und wie das Vorhaben "PV-Strom und Windstrom basierte Nahwärmeversorgung für Holthusen" umzusetzen wäre. Dieses Projekt der Daseinsvorsorge ist insbesondere für alle Eigentümer von Heizungsanlagen interessant, die vor dem Jahr 2000 errichtet wurden. Das könnte zur bezahlbaren Versorgungssicherheit im Wärmesektor beitragen. Der Antrag auf Fördermittel für die Machbarkeitsstudie wird derzeit durch den Projektträger "Naturstrom" vorbereitet. Der Bund hat dazu 90 % Fördermittel aus der Kommunalrichtlinie in Aussicht gestellt. Diese Studien dienen der Vorbereitung der Umsetzungsförderung des Bundes für effiziente Wärmenetze (BEW).  Jedem potenziellen Anschließer können diese Mittel eine wertvolle finanzielle Unterstützung sein.

 

Für das gemeindliche Vorhaben ist also die Sicherung der Flächen für die Bauleitplanung von Bedeutung. Auch wenn die Gemeinde den zeitlichen Rahmen noch nicht abschätzen kann, sollte die Gemeinde den räumlichen Geltungsbereich für das Vorhaben mit diesem Beschluss festlegen. Damit sichert die Gemeinde den Planbereich für das gemeindliche Vorhaben vorsorglich.

 

Beschlussvorschlag:

1.     Die Gemeindevertretung beschließt die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB).

2.     Die Gemeindevertretung beschließt für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12 „PV-Strom und Windstrom basierte Nahwärmeversorgung für Holthusen – ein gemeindliches Projekt der Daseinsvorsorge“ der Gemeinde Holthusen gemäß § 2 Absatz 1 BauGB. Der Planungsraum umfasst einen Geltungsbereich mit einer Fläche von insgesamt ca. 35,34 ha und umfasst folgende Flurstücke der Flur 6 der Gemarkung Holthusen: 307, 329, 332.

3.     Ziel des Bebauungsplanes soll es sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 1, 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Nahwärmeversorgungseinheit einschließlich aller erforderlichen Nebenanlagen, basierend auf PV-Strom aus PV-Freiflächenanlagen und Windenergieanlagen, für Holthusen planungsrechtlich zu ermöglichen.

4.     Die entstehenden Planungskosten für die Aufstellung und Durchführung zum Bebauungsplan Nr. 12 „PV-Strom und Windstrom basierte Nahwärmeversorgung für Holthusen – ein gemeindliches Projekt der Daseinsvorsorge " der Gemeinde Holthusen sind in den Haushalt der Gemeinde einzustellen.

5.    Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine, Kosten übernimmt der Projektträger

Anlage 1 – künftiger Geltungsbereich

 

Bemerkungen

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen: Frau Roost-Krüger

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:   9

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 7

Davon stimmberechtigt:                                                   6

Ja-Stimmen:                                                                         5

Nein-Stimmen:                                                                    1

Stimmenenthaltungen:                                                     -

Ungültige Stimmen:                                                           -