Beschluss: nein beschlossen

Abstimmung: Nein: 10

Beschluss:

 

Sach- und Rechtslage:

Die Gemeinden sind für die Bereitstellung des Löschwassers in der Gemeinde zuständig ist.

 

In diesem Bereich gibt es in allen Gemeinden dringenden Handlungsbedarf. Zur Zeit werden durch den Landkreis Ludwigslust gezielt Objekte mit einem hohen

Gefährdungspotential auf die ausreichende Bereitstellung von Löschwasser überprüft. Dabei ergibt sich für die Gemeinden die Pflicht, Aussagen über die ausreichende Bereitstellung von Löschwasser zu treffen. Hierbei ist der Bürgermeister verpflichtet, diese Angaben zu machen. Er kann sich dabei der Hilfe des Wehrführers bedienen, haftet aber selber für die gemachten Angaben.

 

Da es bisher keine Bestandserhebung gibt,  kann z.Z. niemand die Gewähr für eine ausreichende Lösch-wasserversorgung übernehmen.

 

Die oft geäußerte Vermutung, daß der Zweckverband für die ausreichende Löschwasserversorgung zuständig ist, trifft nicht zu. Die offizielle Anfrage des Amtes Stralendorf wurde durch den Geschäftsstellenleiter, Herr Cieslak, in dieser Weise am 16.05.2003 beantwortet.

 

Zitat “ Der Zweckverband betreibt und unterhält nur diejenigen Hydranten, die zum Spülen des Trinkwasserleitungsnetzes erforderlich sind. Alle anderen Hydranten sind durch die Gemeinden zu unterhalten.”

 

Löscheinsätze über das Trinkwasserleitungsnetz sind nur für die Erstbrandbekämpfung zulässig, da das Netz nicht für diese hohen Abnahmen

ausgebaut ist. Das bedeutet, daß zusätzliche Hydranten, Saugbrunnen, Löschteiche oder Zisternen für Zwecke der Feuerwehr vorzuhalten sind. Regen-

rückhaltebecken sind für die Löschwasserversorgung ungeeignet, wenn nicht ein Zusatzbecken für die Bereitstellung von Löschwasser angeschlossen ist, daß 400 m³ Wasser enthält.

 

Der Grundlöschwasserbedarf beträgt in einem Radius von 300 m in einem Wohngebiet 800 Liter pro Minute über einen Zeitraum von 2 Stunden, also

96 m³. In einem Gewerbegebiet beträgt der Bedarf 1600 Liter pro Minute über einen Zeitraum von zwei Stunden. Bei besonders gefährdeten Unternehmen und einer großen Brandlast bzw. Brandgefährdung wird durch die Baubehörde bei den Einzelgenehmigungen als Auflage eine größere Menge Löschwasser verlangt, die aber nicht von der Gemeinde bereitzustellen ist.

 

Die vorhandenen alten Löschwasserteiche müssen den neuen Anforderungen angepaßt werden.

 

Der Innenminister hat zur Sicherstellung der Löschwasserschau am 26.Oktober 1995 einen Erlaß veröffentlicht, der die Aufgaben der Gemeinden festlegt. Die Feuerwehr ist für die Sicherstellung des Löschwassers nicht zuständig, weil sie keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, sondern eine Einrichtung der Gemeinde ist. Die Feuerwehr kann immer nur beratend bei der Löschwasserschau tätig sein und die Gemeinde auf notwendige Maßnahmen hinweisen. Zuständigkeit und Haftung bei der Löschwasserversorgung liegen immer bei der Gemeinde.

 

Zur Gewährleitung dieser Anforderungen ist es sinnvoll, wenn durch einen autorisierten Fachplaner für den bautechnischen Brandschutz eine Bestandserfassung, Überprüfung und Berechnung einer ausreichenden Löschwasserversorgung für alle Gemeinden des Amtes als Handlungsgrundlage erarbeitet wird. Die Ergebnisse sind für die Gemeinden auch für die künftige Haushaltsplanung von Bedeutung.

 

Dazu haben wir mittels einer Angebotsabfrage ein Angebot eines Brandschutzingenieurs vorliegen , das diese Leistungen erbringen würde. Der angebotene Leistungsumfang entspricht dem Bedarf an Informationen, das Büro ist dem Landkreis als sehr guter Fachplaner bekannt.

Weitere Angebote erwarten wir im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung

Deshalb schlage ich die Beauftragung eines Ingenieurbüros zur Erarbeitung dieser Studie für unseren Amtsbereich (gesamt) / die Gemeinde(einzeln) vor.

 

Bei der Auftragserteilung für alle Gemeinden durch das Amt ist ein günstigerer Preis zu erzielen. Die Darstellung ist unterteilt für jede Gemeinde

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Dümmer beschließt die Erstellung einer Löschwasserkonzeption durch  ein Planungsbüro nach Ausschreibung.

 

Bemerkungen

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:                       11

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:                       10

Davon stimmberechtigt:                                                  10

Ja-Stimmen:                                                                  0

Nein-Stimmen:                                                               10

Stimmenenthaltungen:                                                    0

Ungültige Stimmen:                                                        0