Sitzung: 20.12.2022 Gemeindevertretung Wittenförden
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2022/WIT/672
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Wittenförden hat das Beteiligungsverfahren für die Behörden
und TÖB im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung durchgeführt. Der
Bebauungsplan wird im Aufstellungsverfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der
Innenentwicklung) aufgestellt. Die Nachweise werden im Beteiligungsverfahren
erbracht.
Die Öffentlichkeit wurde frühzeitig in der Zeit vom 11. März 2019 bis 15.
April 2019, die Behörden und TÖB wurden durch Beteiligung mit Anschreiben vom
21.03.2019 am Aufstellungsverfahren beteiligt. Die Behandlung der Anregungen
und Stellungnahmen ist erfolgt.
Die Öffentlichkeit wurde mit den Entwürfen der Planzeichnung, der
Begründung und den zugehörigen Gutachten gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
12. Januar 2021 bis zum 26. Februar 2021, die Behörden und TÖB wurden durch
Beteiligung mit Anschreiben vom 18.01.2021, ebenso die Nachbargemeinden nach §
2 Abs. 2 BauGB am Aufstellungsverfahren beteiligt.
Die Behandlung der Anregungen und Stellungnahmen in der Entwurfsphase ist
erfolgt.
Die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung
wurde nachgewiesen.
Mit der verkehrlichen Anbindung fanden Abstimmungen und Erörterungen mit
den zuständigen Behörden und Stellen statt. Nunmehr ist eine verkehrliche
Anbindung als zusätzliche und neue verkehrliche Anbindung über eine Anbindung
an den Hofweg und dann an die Dorfstraße vorgesehen. Hier befindet sich die
Hauptzufahrt, um den Triftweg entsprechend zu entlasten. Die Zustimmung der
Behörde hierfür liegt vor. Im Rahmen der technischen Planung wird der
Sachverhalt beachtet. In den textlichen Festsetzungen werden die Stellplätze je
Grundstück mit 2 Stellplätzen je Wohneinheit festgelegt. Der Löschwasserbedarf
kann abgesichert werden. Im Zuge der Planung wurden die entsprechenden
Höhenbezugspunkte festgelegt. Hinsichtlich der Geruchssituation sind keine
Beeinträchtigungen zu erwarten, weil mittlerweile der Bebauungsplan Nr. 16 für
Wohnbebauung anstelle der landwirtschaftlichen Anlagen aufgestellt wird. Die Ausgleichs-
und Ersatzanforderungen wurden im Laufe des Verfahrens mit dem Entwurf erneut
abgestimmt. Dies hat keine Auswirkungen auf das Konzept für den Bebauungsplan.
Die Anforderungen an die Ver- und Entsorgung werden beachtet. Der
Standort des vorhandenen Abwasserpumpwerkes wird gemäß Vermessung
berücksichtigt und in Vereinbarung mit den neuen Planungszielen gebracht. Der
öffentliche Bereich an Verkehr im Bereich an der Dorfstraße wird nicht weiter
behandelt. Für die Gemeinde ist maßgeblich, dass der Stellplatzbedarf innerhalb
des Gebietes hinreichend abgedeckt wird und im Bereich des Plangebietes ergeben
sich entsprechende Möglichkeiten.
Die Flächen im Bereich des Triftweges sind für zukünftige Inanspruchnahme
von Flächen und Ausbaumaßnahmen weiterhin dargestellt und festgesetzt. Bauliche
Maßnahmen wären hier nur im Zusammenhang mit der Hausgruppe erforderlich. Im
Bereich am Teich bleibt ein Wendebereich, der nicht gesondert ausgebaut werden
soll; als Schotterrasenbereich verbleiben soll.
Die Löschwasserzisterne wurde nach Vorgabe der technischen Planung
entsprechend ergänzt. Parallel zum Aufstellungsverfahren für den Bauleitplan
wurde die wasserrechtliche Genehmigung zur
Regelung des Oberflächenwasserabflusses eingeholt. Die Ableitung des
anfallenden Oberflächenwassers ist gesichert.
Im Zusammenhang mit naturschutzfachlichen Anforderungen haben sich
Änderungen im Vollzug der Ausgleichsmaßnahmen ergeben.
Während ursprünglich die Regelung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
unter Berücksichtigung der Anforderungen des Naturschutzes vorgesehen war, hat
sich im Verfahren ergeben, dass die Forstbehörde Belange geltend gemacht hat
und Voraussetzung für die Bauleitplanung die Waldumwandlung auf Teilflächen
erforderlich wurde.
Die Inaussichtstellung der Waldumwandlung liegt vor mit Schreiben vom 27.
Juli 2022. Voraussetzung ist, dass entsprechend Waldumwandlungsflächen geregelt
werden. Hierzu ist durch die Gemeinde der Vertrag zur Reservierung und den
Erwerb von Waldpunkten, Entwurf vorliegend vom 26.09.2022, unabdingbar
abzuschließen und der erforderliche Betrag für den Erwerb zu leisten. Ohne
diese Regelung ist der Plan nicht umsetzbar.
Darüber hinaus waren für einzelne Bäume Anträge auf Ausnahmegenehmigung
nach § 18 NatSchAG M-V zu stellen. Die Ausnahmegenehmigung liegt
mit Bescheid vom 22.11.2022 durch den Landkreis vor. Die Ersatzpflanzungen sind
vorzusehen und vorzunehmen.
Des Weiteren war es erforderlich, die Ausnahmegenehmigung nach § 20
NatSchAG M-V für den Teich und die mittelbaren Beeinträchtigungen auf den Teich
zu erwirken. Auch hierfür liegt die Ausnahmegenehmigung mit Bescheid vom
22.11.2022 vor. Die Auflagen sind entsprechend zu erfüllen. Das heißt
maßgeblich, dass eine Abstimmung der privaten Grundstücke zum Teich durch eine
Heckenpflanzung erfolgen muss.
Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen macht sich die Gemeinde den
Abwägungsbeschluss zu Eigen und beschließt, die Anforderungen auch in der
Satzungsunterlage einzuarbeiten.
Im Zusammenhang mit der Bewertung des Vorhabens war die Synergie mit dem
Bebauungsplan Nr. 16, der mittlerweile in Aufstellung ist, zu überprüfen. Im
Bebauungsplan Nr. 15 allein genommen, wären im gewählten Verfahren keine
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich, da nunmehr eine zeitgleiche
Aufstellung mit dem Bebauungsplan Nr. 16 erfolgt, ist Ausgleich und Ersatz
erforderlich. Hierzu vertritt die Gemeinde die Auffassung, dass mit dem Erwerb
von 35.218 m² Waldökopunkten der Ausgleich sichergestellt werden kann. Der
flächenhafte Eingriff und der Funktionsverlust im Zusammenhang mit der
Umsetzung der Planziele des Bebauungsplanes Nr. 15 ergibt ein Erfordernis von
26.666,80 KFÄ. Mit dem Erwerb von 35.218 m² Waldökopunkten kann der Ausgleich
erbracht werden.
Die Planunterlagen sind um die Ergebnisse der Abwägung zu ergänzen. Die
Einarbeitung der Abwägungsergebnisse führt nicht zu einer inhaltlichen Änderung
der Planunterlagen, für die festgesetzten Planziele im Plangebiet und somit zu
keiner erneuten Auslegung der Planunterlagen. Zudem ist die Gemeinde
Wittenförden als Grundstückseigentümerin die alleinige Betroffene hinsichtlich
der Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse. Die Begründung wird entsprechend
der Abwägungsentscheidung fortgeschrieben und ergänzt.
Beschluss:
1.
Der während der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden nach § 2
Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden entsprechend den
Abwägungsvorschlägen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen. Die Abwägungsvorschläge
und das Abwägungsergebnis gemäß Anlage 1 macht sich die Gemeinde Wittenförden
zu Eigen und ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Ergebnisse
der Abwägung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB mitzuteilen.
Finanzielle Auswirkungen:
Mittel sind im Haushalt eingestellt
Anlage
Anlage 1: Abwägungsdokumentation zum Entwurf
(Stellungnahmen und Abwägungs-vorschlag in tabellarischer Form)
Anlage 2: Ergänzende Dokumentation zur Abwägung in
Vorbereitung des Abwägungs- und Satzungsbeschlusses zum Nachweis der Klärung
der naturschutzfachlichen und forstrechtlichen Belange (bestehend aus Anlage
2.1 bis 2.6)
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 11
Davon stimmberechtigt: 11
Ja-Stimmen: 11
Nein-Stimmen: -
Stimmenenthaltungen: -
Ungültige Stimmen: -