Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

Nach der Schuleinzugsbereichssatzung des Landkreises Ludwigslust-Parchim werden Gemeinden und ihre Ortsteile einer Schule zugeordnet. Diese Zuordnung erfolgt unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (SEPVO M-V). Im Sinne des § 46 Absatz 1 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) ist eine Schule dann örtlich zuständig, wenn die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen Wohnsitz im Einzugsbereich der jeweiligen Schule hat.

 

Von der Zuständigkeitsregelung können Ausnahmen getroffen werden, welche in § 46 Absatz 3 SchulG M-V definiert werden. Diese Ausnahmen sind:

·         die zuständige Schule kann aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreicht werden und es ist keine Unterbringung in einem Internat oder Wohnheim möglich,

·         der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Förderung spezieller Interessen oder Fähigkeiten oder die Wahrnehmung seines Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde oder

·         besondere soziale Umstände vorliegen.

Sollte ein Antrag keinen der drei Punkte erfüllen, so konnte die Gemeinde dennoch den Antrag befürworten, wenn sie die Schulkosten des jeweiligen Kindes trägt. Für diese Entscheidung existiert keine gesetzliche Grundlage, sondern ist in den Jahren aus der Praxis heraus entstanden.

 

Diese Praxisregelung stellt die Gemeinde vor der schwierigen Herausforderung des Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 3 Grundgesetz. Dieser sagt aus, dass wesentlich gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln sind.
In der letzten Sitzung der Gemeindevertretung einigte man sich mehrheitlich einen Beschluss zu fassen, welcher vorsieht, dass die Gemeinde Warsow auf dieses ´Gewohnheitsrecht´ künftig verzichtet.

 

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Warsow verzichtet ab Beschlussfassung auf Stellungnahmen bei Anträgen auf Besuch einer anderen Schule des Primarbereiches, i. S. d. § 46 Absatz 3 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

Bemerkungen:

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 8

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 7

Davon stimmberechtigt: 7

Ja-Stimmen: 7

Nein-Stimmen: 0

Stimmenenthaltungen: 0

Ungültige Stimmen: 0