Sitzung: 12.12.2022 Gemeindevertretung Warsow
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2022/WAR/528
Sach- und Rechtslage:
Nach der
Schuleinzugsbereichssatzung des Landkreises Ludwigslust-Parchim werden
Gemeinden und ihre Ortsteile einer Schule zugeordnet. Diese Zuordnung erfolgt
unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern
(SEPVO M-V). Im Sinne des § 46 Absatz 1 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern
(SchulG M-V) ist eine Schule dann örtlich zuständig, wenn die Schülerin oder
der Schüler ihren oder seinen Wohnsitz im Einzugsbereich der jeweiligen Schule hat.
Von der
Zuständigkeitsregelung können Ausnahmen getroffen werden, welche in § 46 Absatz
3 SchulG M-V definiert werden. Diese Ausnahmen sind:
·
die zuständige Schule kann aufgrund der
Verkehrsverhältnisse nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreicht werden und
es ist keine Unterbringung in einem Internat oder Wohnheim möglich,
·
der Besuch einer anderen Schule dem
Schulpflichtigen die Förderung spezieller Interessen oder Fähigkeiten oder die
Wahrnehmung seines Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich
erleichtern würde oder
·
besondere soziale Umstände vorliegen.
Sollte ein
Antrag keinen der drei Punkte erfüllen, so konnte die Gemeinde dennoch den
Antrag befürworten, wenn sie die Schulkosten des jeweiligen Kindes trägt. Für
diese Entscheidung existiert keine gesetzliche Grundlage, sondern ist in den
Jahren aus der Praxis heraus entstanden.
Diese
Praxisregelung stellt die Gemeinde vor der schwierigen Herausforderung des
Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 3 Grundgesetz. Dieser sagt aus, dass wesentlich
gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln sind.
In der letzten Sitzung der Gemeindevertretung einigte man sich mehrheitlich
einen Beschluss zu fassen, welcher vorsieht, dass die Gemeinde Warsow auf
dieses ´Gewohnheitsrecht´ künftig verzichtet.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Warsow verzichtet ab Beschlussfassung auf
Stellungnahmen bei Anträgen auf Besuch einer anderen Schule des
Primarbereiches, i. S. d. § 46 Absatz 3 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine
Bemerkungen:
Aufgrund des § 24 der
Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der
Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Zahl der
Gremiumsmitglieder: 8
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:
7
Davon stimmberechtigt:
7
Ja-Stimmen: 7
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0