Sitzung: 19.09.2022 Amtsausschuss des Amtes Stralendorf
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2022/AMT/377
Sach- und Rechtslage:
Das Amt Stralendorf beauftragte die KSM AöR mit der
technischen Ausstattung des Erweiterungsbaus I (Beschluss 2021/Amt/356).
Aufgrund der neuen Technikanschaffungen kam es am Schulstandort Stralendorf zu
einer erheblichen Netzbelastung, welche die Netzinfrastruktur insgesamt stark
fordert und in dessen Folge instabil wurde.
Grund dafür ist, dass derzeit zwei Netzwelten in der
Schule (Bestandsgebäude und Erweiterungsbau I) existieren. Durch die Migration
wird nur noch das KSM-Netz am Schulstandort vorherrschen.
Aufgrund der technischen Problematiken prüften Techniker
der KSM AöR die technischen Gegebenheiten vor Ort und ermittelten eine Umlage
i. H. v. 120.680,72 EUR. Durch diese Ausgabe und anschließenden Umsetzung ist
das Schulzentrum Stralendorf vollständig in die Netzinfrastruktur der KSM AöR
migriert. Dadurch soll das Netz insgesamt stabilisiert werden, da u. a.
Fremdtechnik entfernt wird.
Die KSM AöR sicherte der Verwaltung zu, nach Bestätigung
der Umlage unverzüglich in den Beschaffungsprozess zu gehen.
Haushaltsrechtliche
Würdigung:
Im Sinne des § 50 Abs. 1 Kommunalverfassung M-V (KV M-V)
würde es sich um eine außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlung handeln, wenn
diese unvorhergesehen und unabweisbar wäre. Eine Maßnahme ist unvorhergesehen,
wenn dem Grunde oder der Höhe nach so spät erkannt worden oder erkennbar
geworden ist, dass Mittel im Haushaltsplan des Fälligkeitsjahres nicht mehr
oder nicht in der erforderlichen Höhe ausgebracht werden konnten. Die Maßnahme war
in dieser Höhe zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung 2022 nicht erkennbar, da die
Netzinfrastruktur zum Anfang des Jahres stabil war und eine Begehung durch die
Techniker der KSM AöR nicht notwendig war. Erst durch das Anschaffen neuer
Technik wurde die Problematik der Netzstabilität erkennbar.
Unabweisbar ist eine Maßnahme
dann, wenn sie notwendig ist, um einen schwerwiegenden Nachteil oder gar einen
Schaden von der Gemeinde abzuwenden, und wenn sie in zeitlicher Hinsicht so
dringend ist, dass sie weder bis zum neuen Haushaltsjahr zurückgestellt noch
auch nur solange hinausgezögert werden kann, bis die erforderlichen Mittel in
einem Nachtragshaushalt bereitgestellt sind. Die Deckung muss jeweils im
laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein. Unabweisbar sind außerdem dem
Grunde und der Höhe nach bestehende Rechtsverpflichtungen.
Das Amt Stralendorf als Schulträger ist für die sächliche Ausstattung i. S. d.
§ 110 Schulgesetz M-V zuständig, insbesondere für die Schaffung, Unterhaltung
und Nutzung des Schulgebäudes. Durch den Einsatz von neuen Lehrformaten, u. a.
durch digitale Endgeräte, muss die Netzinfrastruktur funktionsfähig sein. Die
Lehrkräfte müssen ihren Lehrauftrag gerecht werden, daher ist eine Verschiebung
in das nächste Haushaltsjahr nicht möglich.
Im Ergebnis sind die Merkmale i.
S. d. § 50 Abs. 1 KV M-V als erfüllt anzusehen.
Beschluss:
Der Amtsausschuss des Amtes Stralendorf bestätigt die beigefügte Umlage
i. H. v. 120.680,72 EUR und die entsprechende überplanmäßige Auszahlung an die
KSM AöR.
Finanzielle Auswirkungen:
Im Produktkonto 01/218/68142 bzw. 01/218/013
stehen 44.578,46 EUR zur freien Verfügung, welche für diese Umlage investiert
werden.
80.000 EUR werden im Rahmen eines Nachtragshaushaltes entsprechend eingeplant
werden. Die Folgekosten ab Fertigstellung werden im Haushalt 2023
eingeplant.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 16
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 13
Davon stimmberechtigt: 13
Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen:0