Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

Das Amt Stralendorf beauftragte die KSM AöR mit der technischen Ausstattung des Erweiterungsbaus I (Beschluss 2021/Amt/356). Aufgrund der neuen Technikanschaffungen kam es am Schulstandort Stralendorf zu einer erheblichen Netzbelastung, welche die Netzinfrastruktur insgesamt stark fordert und in dessen Folge instabil wurde.

Grund dafür ist, dass derzeit zwei Netzwelten in der Schule (Bestandsgebäude und Erweiterungsbau I) existieren. Durch die Migration wird nur noch das KSM-Netz am Schulstandort vorherrschen.

Aufgrund der technischen Problematiken prüften Techniker der KSM AöR die technischen Gegebenheiten vor Ort und ermittelten eine Umlage i. H. v. 120.680,72 EUR. Durch diese Ausgabe und anschließenden Umsetzung ist das Schulzentrum Stralendorf vollständig in die Netzinfrastruktur der KSM AöR migriert. Dadurch soll das Netz insgesamt stabilisiert werden, da u. a. Fremdtechnik entfernt wird.

Die KSM AöR sicherte der Verwaltung zu, nach Bestätigung der Umlage unverzüglich in den Beschaffungsprozess zu gehen.

 

Haushaltsrechtliche Würdigung:

Im Sinne des § 50 Abs. 1 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) würde es sich um eine außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlung handeln, wenn diese unvorhergesehen und unabweisbar wäre. Eine Maßnahme ist unvorhergesehen, wenn dem Grunde oder der Höhe nach so spät erkannt worden oder erkennbar geworden ist, dass Mittel im Haushaltsplan des Fälligkeitsjahres nicht mehr oder nicht in der erforderlichen Höhe ausgebracht werden konnten. Die Maßnahme war in dieser Höhe zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung 2022 nicht erkennbar, da die Netzinfrastruktur zum Anfang des Jahres stabil war und eine Begehung durch die Techniker der KSM AöR nicht notwendig war. Erst durch das Anschaffen neuer Technik wurde die Problematik der Netzstabilität erkennbar. 

Unabweisbar ist eine Maßnahme dann, wenn sie notwendig ist, um einen schwerwiegenden Nachteil oder gar einen Schaden von der Gemeinde abzuwenden, und wenn sie in zeitlicher Hinsicht so dringend ist, dass sie weder bis zum neuen Haushaltsjahr zurückgestellt noch auch nur solange hinausgezögert werden kann, bis die erforderlichen Mittel in einem Nachtragshaushalt bereitgestellt sind. Die Deckung muss jeweils im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein. Unabweisbar sind außerdem dem Grunde und der Höhe nach bestehende Rechtsverpflichtungen.
Das Amt Stralendorf als Schulträger ist für die sächliche Ausstattung i. S. d.
§ 110 Schulgesetz M-V zuständig, insbesondere für die Schaffung, Unterhaltung und Nutzung des Schulgebäudes. Durch den Einsatz von neuen Lehrformaten, u. a. durch digitale Endgeräte, muss die Netzinfrastruktur funktionsfähig sein. Die Lehrkräfte müssen ihren Lehrauftrag gerecht werden, daher ist eine Verschiebung in das nächste Haushaltsjahr nicht möglich.

Im Ergebnis sind die Merkmale i. S. d. § 50 Abs. 1 KV M-V als erfüllt anzusehen.

 

Beschluss:

Der Amtsausschuss des Amtes Stralendorf bestätigt die beigefügte Umlage
i. H. v. 120.680,72 EUR und die entsprechende überplanmäßige Auszahlung an die KSM AöR.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Im Produktkonto 01/218/68142 bzw. 01/218/013 stehen 44.578,46 EUR zur freien Verfügung, welche für diese Umlage investiert werden.
80.000 EUR werden im Rahmen eines Nachtragshaushaltes entsprechend eingeplant werden. Die Folgekosten ab Fertigstellung werden im Haushalt 2023 eingeplant.   

 

Bemerkungen

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 16

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 13

Davon stimmberechtigt: 13

Ja-Stimmen: 13

Nein-Stimmen: 0

Stimmenenthaltungen: 0

Ungültige Stimmen:0