Sitzung: 04.08.2022 Gemeindevertretung Stralendorf
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2022/STR/646
Sach- und Rechtslage:
Anlass ist der Antrag von privaten Grundstückseigentümern in Bezug auf
die Änderung der Festsetzung zur GRZ
Für das Anlassgrundstück wurde ein naturnaher Teich hergestellt. Dabei
wurde verkannt, dass der naturnahe Teich, da er mit Teichfolie hergestellt ist,
auch auf die GRZ anzurechnen ist. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts
lässt sich die GRZ nicht mehr einhalten.
Der Antrag vom 27.05.2022 liegt vor.
Es besteht nun die Zielsetzung eine Ausnahmeregelung für die GRZ derart
zu treffen, dass eine Überschreitung der GRZ auf einer Fläche, die 5 % der
Grundstücksfläche nicht überschreiten darf, für einen naturnahen Teich zulässig
ist. Die Einlass-Stelle für den Teich wäre im Rahmen der allgemein
festgesetzten GRZ nachzuweisen. Die Ausnahmeregelung gilt nur für die naturnahe
Teichfläche.
Die Zielsetzung besteht darin, im Verfahren nach § 13 BauGB die Festsetzung
zu ändern. Da im Zusammenhang mit der Anlage eines Gewässers somit auch
ökologische Funktionen bedient werden, wird davon ausgegangen, dass Grundzüge
der Planung nicht berührt werden. Bauliche Anlagen werden nicht zugelassen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach §
13 BauGB wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer UVP-Pflicht
unterliegen und es werden keine Beeinträchtigungen von Natura2000 – Gebieten
begründet oder hervorgerufen. Von den Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4
Abs. 1 BauGB wird abgesehen.
Die Änderung bezieht sich nicht nur auf das Anlassgrundstück, sondern auf
alle Grundstücke im Plangebiet.
Die Kosten werden durch den Antragsteller des in Rede stehenden
Grundstücks getragen.
Beschluss:
1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stralendorf fasst
den Beschluss über die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2
für das Gebiet „Am Wodenweg“.
2. Das Plangebiet wird
wie folgt begrenzt:
- im
Norden: durch den Wodenweg,
- im
Osten: durch
landwirtschaftlich genutzte Nutzfläche/Obstplantage,
- im
Süden: durch
landwirtschaftlich genutzte Nutzfläche,
- im
Westen: durch die Schulstraße.
3. Die Planungsziele
bestehen in Folgendem:
- Regelung einer Zulässigkeit für die Überschreitung der
GRZ im Zusammenhang mit der Anlage von naturnahen Teichen in einer Größe von
maximal 5 % der Grundstücksfläche.
4. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach §
13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgestellt. Hierauf ist in der ortsüblichen Bekanntmachung des
Aufstellungsbeschlusses hinzuweisen
5. Der Beschluss ist
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
6. Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung
nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
abgesehen.
7. Die Kosten werden durch den Antragsteller des in Rede
stehenden Grundstücks getragen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten werden durch den
Antragsteller des in Rede stehenden Grundstücks getragen.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 11
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 9
Davon stimmberechtigt: 9
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: /
Stimmenenthaltungen: /
Ungültige Stimmen: /