Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 1

Sach- und Rechtslage:

Der Bebauungsplan Nr. 17 für das Gebiet „Am Immenhorst 3. Bauabschnitt“ der Gemeinde Pampow ist am 28.10.2021 rechtskräftig geworden.

Im Rahmen des Vollzugs des Bebauungsplanes Nr. 17 stellt sich aktuell heraus, dass die festgesetzte Traufhöhe (TH) von 5,50 m ab der Oberkante des fertigen Fußbodens im Erdgeschoss (OKFF) in den Ordnungsbereichen WA 1 bis WA 5 zu einer erschwerten Umsetzung der zulässigen zweigeschossigen Wohngebäude führen würde. Die Festsetzung bewirkt eine Einschränkung hinsichtlich der Geschoss- und Wohnflächengestaltung. Insofern kann / soll auf die Festsetzung der Traufhöhe verzichtet werden.

Zwecks Wahrung der planerischen Grundkonzeption des Bebauungsplanes Nr. 17 kommt es allerdings darauf an, dass die Wohngebäude hinsichtlich ihrer absoluten Höhenentwicklung begrenzt bleiben, damit sie keine städtebaulich unverträgliche Höhenentwicklung entfalten. Deshalb bleibt eine Höhe der baulichen Anlagen von höchstens 9,50 m ab der Oberkante des fertigen Fußbodens im Erdgeschoss (OKFF) zzgl. einer „Gebäudesockelhöhe“ von höchstens 0,40 m zulässig; die bisherige Festsetzung der Firsthöhe (FH) soll jedoch zugunsten einer Oberkante der baulichen Anlagen (OK) geändert werden, welche zugleich die Firsthöhe (FH) von Wohngebäuden mit einem zulässigen Sattel- oder Walmdach einschließt. Zweigeschossige Wohngebäude mit einem zulässigen Pultdach und der festgesetzten Mindestdachneigung von 15° lassen sich ebenfalls umsetzen.

Darüber hinaus definiert der Bebauungsplan Nr. 17 gem. § 18 Abs. 1 BauNVO einen unteren Bezugspunkt, ab der sich die festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen berechnet. Der Plan bestimmt dabei unterschiedliche Bezugspunkte anhand des Lage- und Höhenplans (System Höhenbezug HN76), welcher der Planzeichnung vermessungstechnisch zugrunde liegt. Mittlerweile wurde anhand der nachfolgenden Erschließungsplanung bzw. einer durchgeführten Höhenauswertung deutlich, dass die Deckenhöhen der Straßen in Teilbereichen höher liegen, als die im B-Plan bestimmten unteren Bezugspunkte. Insofern ist eine Anpassung der unteren Bezugspunkte dahingehend vorzunehmen, dass ein bautechnisch sinnvolles Gefälle zur Straße umgesetzt werden kann.

Verfahren

Die Grundzüge der Planung werden durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 nicht berührt, da die Planänderung nicht der planerischen Grundkonzeption zuwiderläuft. Daher wird das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB ohne Umweltprüfung angewendet. Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 abgesehen. § 13 Abs. 3 BauGB findet Anwendung.

 

Beschlussvorschlag:

 

1.       Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 für das Gebiet „Am Immenhorst 3. Bauabschnitt“ der Gemeinde Pampow nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren.

2.     Im Rahmen des Vollzugs des Bebauungsplanes Nr. 17 stellt sich aktuell heraus, dass die festgesetzte Traufhöhe (TH) und Firsthöhe (FH) sowie bestimmte untere Bezugspunkte, ab der sich die festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen berechnen lässt, zu einer erschwerten hochbaulichen Umsetzung des Bebauungsplanes führt. Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist es daher, die vorgenannten Festsetzungen / Bestimmungen zu ändern bzw. anzupassen.

3.     Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 für das Gebiet „Am Immenhorst, 3. Bauabschnitt“ und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 13 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.
  2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 13 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.
  3. Der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen (hier: ohne Umweltbericht und umweltbezogene Informationen) sind in das Internet auf der Homepage des Amtes Stralendorf einzustellen.
  4. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 unberücksichtigt bleiben können.

 

  1. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, dass die 5. Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren ohne Umweltbericht und ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt wird.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die Planungskosten trägt die Gemeinde. Erforderliche Mittel sind im Haushalt eingeplant.

 

 

 

Anlagen:

-       Übersichtsplan

-       Planzeichnung und Begründung

 

 

Bemerkungen

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen: Thomas Klötzer

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 15

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 12

Davon stimmberechtigt: 11

Ja-Stimmen: 10

Nein-Stimmen: 1

Stimmenenthaltungen: 0

Ungültige Stimmen: 0