Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 2, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

Das Ministerium für Inneres und Sport M-V hatte zum 01.01.2014 die Neufassung der der Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrentschädigungsverordnung FwEntschVO M-V) verordnet. Diese regelt, wie bislang, lediglich Höchstsätze für die Amtswehrführung (Amtswehrführer / Stellvertreter). Gemäß § 5 FwEntschVO M-V kann Personen mit besonderen Aufgaben eine Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden

 

Von Seiten der Amtswehrführung wird beabsichtigt, künftig auch die Funktion des 2. Stellvertreters des Amtswehrführers zu besetzen.

 

Die Höhe der Entschädigung ist durch Beschluss des Amtsausschusses zu bestimmen und wird in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzt, gemäß § 4 (1) FwEntschVO M-V.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die zusätzlichen Haushaltsmittel für die Aufwandsentschädigung des 2. Stellvertretenden Amtswehrführers sind künftig im Haushalt einzuplanen.

 

Beschluss:

Der Amtsausschuss beschließt die Zahlung einer monatlichen Aufwandsentschädigung ab dem 01.04.2022 für die Funktion

 

des 2. Stellvertretenden Amtswehrführers in Höhe von           75,00 Euro

 

Bemerkungen

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:   17

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 13

Davon stimmberechtigt:                                                   13

Ja-Stimmen:                                                                         11

Nein-Stimmen:                                                                    0

Stimmenenthaltungen:                                                     2

Ungültige Stimmen:                                                           0