Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

Mit Beschluss vom 25.01.2022 wurde die Änderung der Satzung im Hinblick auf die funktionsbezogene Aufwandentschädigung des 1. stellv.  Bürgermeisters angepasst.

 

Mit Schreiben vom 08.03.2022 bestätigte die Kommunalaufsicht die Anzeige der Satzungsänderung, gab aber gleichzeitig Hinweise zur Berücksichtigung und Anpassung. Diesem wird hiermit nachgegangen.

 

So soll ergänzend zum 1.stellv. Bürgermeister auch die Aufwandsentschädigung für den 2. stellv. Bürgermeister in der Hauptsatzung geregelt werden. Dieser soll weiterhin nur im Vertretungsfall eine prozentuale Aufwandsentschädigung erhalten.

 

Gleichzeitig weist die Kommunalaufsicht auf die Änderung der Formulierung des § 2 Absatz 1, Satz 1 hin.

 

Diesen Hinweisen wird hiermit Abhilfe geschaffen.

 

Damit die Entschädigung des 1. Stellv. Bürgermeisters ab dem 01.01.2022 gezahlt werden kann, wird die Satzung rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft gesetzt. Eine Abstimmung mit der Kommunalaufsicht ist dahingehend erfolgt.

 

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Wittenförden beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Wittenförden.

 

Finanzielle Auswirkungen

Die Höhe der finanziellen Aufwendungen für den/die 2. Stellv. Bürgermeister/in kann nicht abgeschätzt werden, da nur nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird. Grundsätzlich sind die Aufwandsentschädigungen im Haushalt eingeplant. Die Aufwandsentschädigung des 1. Stellv. Bürgermeisters wurde vollständig im Haushalt eingeplant.

 

Bemerkungen

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:13

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 10

Davon stimmberechtigt: 10

Ja-Stimmen: 10

Nein-Stimmen: /

Stimmenenthaltungen: /

Ungültige Stimmen: /