Sitzung: 22.03.2022 Gemeindevertretung Wittenförden
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2022/WIT/647
Sach- und Rechtslage:
Mit Beschluss vom 25.01.2022 wurde
die Änderung der Satzung im Hinblick auf die funktionsbezogene
Aufwandentschädigung des 1. stellv.
Bürgermeisters angepasst.
Mit Schreiben vom 08.03.2022
bestätigte die Kommunalaufsicht die Anzeige der Satzungsänderung, gab aber
gleichzeitig Hinweise zur Berücksichtigung und Anpassung. Diesem wird hiermit
nachgegangen.
So soll ergänzend zum 1.stellv.
Bürgermeister auch die Aufwandsentschädigung für den 2. stellv. Bürgermeister
in der Hauptsatzung geregelt werden. Dieser soll weiterhin nur im
Vertretungsfall eine prozentuale Aufwandsentschädigung erhalten.
Gleichzeitig weist die
Kommunalaufsicht auf die Änderung der Formulierung des § 2 Absatz 1, Satz 1
hin.
Diesen Hinweisen wird hiermit Abhilfe
geschaffen.
Damit die Entschädigung des 1.
Stellv. Bürgermeisters ab dem 01.01.2022 gezahlt werden kann, wird die Satzung
rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft gesetzt. Eine Abstimmung mit der
Kommunalaufsicht ist dahingehend erfolgt.
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung Wittenförden beschließt die 2. Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung der Gemeinde Wittenförden.
Finanzielle Auswirkungen
Die Höhe der finanziellen Aufwendungen für den/die 2. Stellv.
Bürgermeister/in kann nicht abgeschätzt werden, da nur nach tatsächlichem
Aufwand abgerechnet wird. Grundsätzlich sind die Aufwandsentschädigungen im
Haushalt eingeplant. Die Aufwandsentschädigung des 1. Stellv. Bürgermeisters
wurde vollständig im Haushalt eingeplant.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:13
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 10
Davon stimmberechtigt: 10
Ja-Stimmen: 10
Nein-Stimmen: /
Stimmenenthaltungen: /
Ungültige Stimmen: /