Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -

Sach- und Rechtslage:

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Mai 2002 (GVOBl. M-V 2002, S 254), gültig in der zuletzt geänderten Fassung, sowie der Satzung der Gemeindefeuerwehr Holthusen, fand die folgende Wahl in der Gemeindefeuerwehr Holthusen statt:

Am 26.02.2022 wurde der Kamerad Torvid Maack durch die Mitgliederversammlung zum Gemeindewehrführer der Gemeindefeuerwehr Holthusen gewählt. Er besitzt die persönliche und fachliche Eignung und hat alle für das Amt erforderlichen Lehrgänge absolviert.

 

Gemäß § 12 Abs. 3 BrSchG M-V bedarf die Wahl des Wehrführers der Zustimmung der Gemeindevertretung.
Die Ernennung zum Ehrenbeamten auf Zeit gem. § 129 Landesbeamtengesetz M-V erlischt mit dem Ende der Wahlperiode bzw. bei Wegfall von Voraussetzungen nach § 12 Abs. 6 BrSchG M-V.

 

Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung Holthusen stimmt der Wahl des Kameraden Torvid Maack zum Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Holthusen zu. Die Bürgermeisterin beruft den Kameraden Torvid Maack als Wehrführer mit Wirkung vom 10.03.2022 für die Dauer der Wahlperiode zum Ehrenbeamten auf Zeit.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Entsprechende HH-Mittel sind eingeplant.

 

Bemerkungen

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:   9

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 7

Davon stimmberechtigt:                                                   7

Ja-Stimmen:                                                                         7

Nein-Stimmen:                                                                    -

Stimmenenthaltungen:                                                     -

Ungültige Stimmen:                                                           -