Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: -, Enthaltungen: 3, Befangen: -

Sach- und Rechtslage:

Die Gemeinde Klein Rogahn hat den Erwerb der Privatstraße „Am Hang“ beschlossen. Bei der tatsächlichen Übernahme ist die Straße öffentlich als Gemeindestraße zu Widmen.

 

Die Widmung ist nach dem Straßen- und Wegerecht eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer „öffentlichen Straße“ erhalten. Die Widmung wird von der zuständigen Straßenbaubehörde verfügt und öffentlich bekannt gemacht. Durch die Widmung wird der Gebrauch der Straße jedermann gestattet (Gemeingebrauch) und die Straße in eine Straßengruppe eingestuft.

 

Die Benennung von Straßen liegt nach § 51 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBI. M-V S.42), zuletzt geändert durch Art. 27 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBI. M-V S. 194) in gemeindlicher Zuständigkeit.

Die dem Straßennamen zukommende Orientierungsfunktion bezweckt die Identifizierbarkeit einer Straße, welche über die Grenzen einer Gemeinde hinausreichen muss. Mit dem Beschluss wird die Umbenennung der Straße im Interesse einer eindeutigen Bezeichnung zum Zwecke der eindeutigen postalischen Zuordnung sowie des verwechslungsfreien und schnellen Auffindens (z.B. Polizei, Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz) von Adressen herbeigeführt.

 

Durch das Amt Stralendorf wird Empfohlen die betroffene Straße wie bislang, unter dem Namen „Am Hang“ zu führen. Hintergrund hierzu ist es, den Anliegern keine zusätzlichen Kosten und Mühen für Adress- und Dokumentenänderungen oder ähnliches aufzugeben.

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde beschließt die Straße mit folgender Lage:

Flur 1,

Gemarkung Groß Rogahn,

Flurstücke 293/15 und 293/18

 

öffentlich als Gemeindestraße mit dem Namen „Am Hang “

zu widmen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Sollte es zu einer Umbenennung der Straße kommen entstehen Folgekosten in Form der Namensschilder für die Straße. 

 

Bemerkungen

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:   11

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 9

Davon stimmberechtigt:                                                   9

Ja-Stimmen:                                                                         6

Nein-Stimmen:                                                                    -

Stimmenenthaltungen:                                                     3

Ungültige Stimmen:                                                           -