Sitzung: 08.07.2021 Gemeindevertretung Klein Rogahn
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: -, Enthaltungen: 3, Befangen: -
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Klein Rogahn hat den Erwerb der
Privatstraße „Am Hang“ beschlossen. Bei der tatsächlichen Übernahme ist die
Straße öffentlich als Gemeindestraße zu Widmen.
Die Widmung ist nach dem Straßen- und Wegerecht eine Allgemeinverfügung,
durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer „öffentlichen Straße“
erhalten. Die Widmung wird von der zuständigen Straßenbaubehörde verfügt und
öffentlich bekannt gemacht. Durch die Widmung wird der Gebrauch der Straße jedermann
gestattet (Gemeingebrauch) und die Straße in eine Straßengruppe eingestuft.
Die Benennung von Straßen liegt nach § 51 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz
des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBI. M-V
S.42), zuletzt geändert durch Art. 27 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBI. M-V
S. 194) in gemeindlicher Zuständigkeit.
Die dem Straßennamen zukommende Orientierungsfunktion bezweckt die
Identifizierbarkeit einer Straße, welche über die Grenzen einer Gemeinde
hinausreichen muss. Mit dem Beschluss wird die Umbenennung der Straße im
Interesse einer eindeutigen Bezeichnung zum Zwecke der eindeutigen postalischen
Zuordnung sowie des verwechslungsfreien und schnellen Auffindens (z.B. Polizei,
Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz) von Adressen herbeigeführt.
Durch das Amt Stralendorf wird Empfohlen die betroffene Straße wie
bislang, unter dem Namen „Am Hang“ zu führen. Hintergrund hierzu ist es, den
Anliegern keine zusätzlichen Kosten und Mühen für Adress- und Dokumentenänderungen
oder ähnliches aufzugeben.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde beschließt die Straße mit folgender Lage:
Flur 1,
Gemarkung
Groß Rogahn,
Flurstücke
293/15 und 293/18
öffentlich
als Gemeindestraße mit dem Namen „Am Hang “
zu widmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Sollte es zu einer Umbenennung der Straße
kommen entstehen Folgekosten in Form der Namensschilder für die Straße.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 11
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:
9
Davon stimmberechtigt:
9
Ja-Stimmen:
6
Nein-Stimmen:
-
Stimmenenthaltungen:
3
Ungültige Stimmen: -