Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: 1

Sach- und Rechtslage:

 

Nachdem in den neunziger Jahren der Wirtschaftsweg mit Fördermitteln saniert werden konnte, fehlte noch die Straßenbeleuchtung, die im damaligen Förderkonzept nicht mit realisiert werden konnte. Unter maßgeblicher Federführung des Anwohners Herrn Johannes Möller- Titel, der gleichzeitig im Bauamt des Amtes Stralendorf tätig war, wurde aufgrund seiner Initiative und mit Unterstützung der Anwohner des Wirtschaftsweges die Straßenbeleuchtung nachgerüstet. Dafür wurden in den Jahren 2007/ 2008 Erschließungsbeiträge erhoben, die aufgrund der
 relativ geringen Investitionshöhe von der Höhe her sehr moderat ausfielen.

Aufgrund der Enge der Straße und der  Bauform der Lampen kam es wiederholt zu kleineren Beschädigungen. Eine besonders schwere Beschädigung wurde von einem Fahrzeug der Müllabfuhr verursacht, worauf Herr Möller- Titel das Amt aufforderte, den Verursacher zur Rechenschaft zu ziehen und Schadenersatz einzufordern. Die damalige Mitarbeiterin im Bauamt, Frau Fröse, hatte das versucht, leider ohne Erfolg. Die Reparatur der Lampe erfolgte dann durch den Gemeindearbeiter der Gemeinde Stralendorf, Kosten in nennenswertem Umfang fielen nicht an.
Herr Möller- Titel übergab im Mai dieses Jahres einen vollständigen und noch in der originalen Verpackung vorhandenen Lampenkopf dem Gemeindearbeiter. Angabe gemäß lag er viele Jahre bei ihm auf dem Hof.

Seit einigen Jahren versucht Herr Möller Titel aus dieser Situation einen Anspruch der Anwohner zu entwickeln, um zu verhindern, dass erneut Erschließungs-/ Ausbaubeiträge, z.B. bei einer Erneuerung der Straßenbeleuchtung, erhoben werden könnten.

Lt. aktueller Aussage des Bauamtes Stralendorf ist diese Situation rein rechtlich allerdings ausgeschlossen, derartige Beiträge können für die Erschließung einer „Anlage" lediglich einmalig erhoben werden.

 

Erläuterung Herr Seiffert:

Durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen wurden die Kosten der Gemeinde refinanziert.

Erschließung bedeutet dabei die Herstellung der Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken durch Anschluss an Ver- und Entsorgungsnetze (technische Erschließung) sowie den Anschluss an das Wegenetz (verkehrsmäßige Erschließung). Der Erschließungsbeitrag wird als Kostenersatz für die Herstellung von Teilanlagen einer Straße wie die Fahrbahn, Mischflächen, Gehwege, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Parkflächen, Radwege, Verkehrsgrün sowie die Kosten für den Erwerb des Straßenlandes von den Gemeinden gefordert.

Nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) werden Erschließungsbeiträge erhoben für den Erwerb und die Freilegung der Flächen, Herstellung der Erschließungsanlage einschließlich der Anlagen zu ihrer Entwässerung und Beleuchtung, beispielsweise Bau von Straßen und Wegen, Parkplätzen, Grünanlagen, Lärmschutzwällen etc. Die Eigentümer tragen höchstens 90 % (Gemeindeanteil mind. 10 %, § 129 BauGB) der Kosten für die erstmalige, endgültige Herstellung dieser Anlagen. Die Kosten werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt. Der Erschließungsbeitrag findet seine rechtliche Grundlage im Bundesbaugesetz (BauG) sowie den kommunalen Erschließungsbeitragssatzungen. Er kann nur ein Mal, nämlich nur für die erstmalige (endgültige) Herstellung einer Verkehrsanlage, erhoben werden.

 

Straßenausbaubeiträge hingegen finden ihre Rechtsgrundlage in den landesspezifischen Kommunalabgabengesetzen (KAG) sowie den kommunalen Straßenausbaubeitragssatzungen. Straßenausbaubeiträge können für die Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung einer Verkehrsanlage herangezogen werden. Reine Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten müssen von der Kommune selbst getragen werden.

 

In Mecklenburg-Vorpommern wurden für Straßenausbaumaßnahmen, die vor dem 01.01.2018 begonnen wurden, Straßenausbaubeiträge erhoben. Für alle späteren Maßnahmen wurden sie im Juni 2019 abgeschafft. Die Kommunen erhalten für die Jahre 2018 und 2019 eine direkte Erstattung der Beitragsausfälle, ab 2020 eine pauschale Mittelzuweisung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs.

 

Ein Beschluss über die Befreiung der Anwohner von Erschließungsbeiträgen ist somit nicht nötig, da diese sich aus dem Sachverhalt ergibt.

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt aus oben genannten Gründen, den Antrag von Herrn Möller- Tittel und weiteren Anwohnern des Wirtschaftsweges in Stralendorf abzulehnen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

-Keine-

Bemerkungen

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:   11

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 9

Davon stimmberechtigt:                                                   8

Ja-Stimmen:                                                                         8

Nein-Stimmen:                                                                    -

Stimmenenthaltungen:                                                     -

Ungültige Stimmen:                                                           -