Sitzung: 21.06.2021 Gemeindevertretung Wittenförden
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2021/WIT/621
Sach- und Rechtslage:
Mit Antrag vom 03.05.2021 hat die Bauernland E&V GmbH, vertreten
durch den GF Herrn Riecken, bei der Gemeinde Wittenförden gemäß § 2
Baugesetzbuch (BauGB) beantragt, ein Verfahren zur Aufstellung eines
Bebauungsplans einzuleiten.
Der Vorhabenträger beabsichtigt, den
bestehenden städtebaulichen Missstand einer Sauenanlage zu beseitigen. Dazu
soll das Gebiet überplant werden und es sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung von Wohnbebauung geschaffen werden, die
insbesondere den örtlichen Bedarf deckt.
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit einer Größe von ca. 5,8 ha liegt
im Südosten von Wittenförden und umfasst die Flurstücke 85/6, 86/2 (teilw.),
92/2 und 93/23 der Flur 2 in der Gemarkung Wittenförden. Der Geltungsbereich ist der beigefügten
Übersichtskarte zu entnehmen (Anlage).
Die vom Vorhabenträger beabsichtigte
wohnbauliche Entwicklung des Gebietes ist dem städtebaulichen Entwurf in der
Anlage zu entnehmen. Der städtebauliche Entwurf sieht eine Erschließung im
Anschluss an die Schweriner Straße vor. Die Planstraße A bildet einen Ring, der
das gesamte Plangebiet erschließt, so dass auf Wendeanlagen verzichtet werden
kann. Nach dem städtebaulichen Entwurf sind ca. 58 Einfamilienhäuser in
aufgelockerter Bauweise vorgesehen. Innerhalb des Plangebietes soll es eine
zentrale Grünfläche mit Aufenthaltsqualität und Spielmöglichkeit für Kinder
geben. Ziel ist es zudem eine fußläufige Verbindung in Richtung der Ortsmitte
von Wittenförden zu schaffen. Sofern möglich, soll das Plangebiet eine
zusätzliche verkehrstechnische Erschließung erhalten.
Der
rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Wittenförden weist die
betroffenen Flächen als Grünfläche „Friedhof“, Wohnbaufläche und Fläche für die
Landwirtschaft aus. Der
Flächennutzungsplan muss im Zusammenhang mit dem B-Plan angepasst werden.
Die Gemeindevertretung wird vom Vorhabenträger gebeten, den
Aufstellungsbeschluss zu fassen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine – Planungskosten trägt Vorhabenträger
Beschluss:
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Wittenförden beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 16 mit der Gebietsbezeichnung „Wiesengrund“
Das Planungsziel
besteht darin, das Gelände der Sauenanlage planungsrechtlich für Wohnbebauung
vorzubereiten.
Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes mit einer Größe von ca. 5,8 ha liegt im Südosten von
Wittenförden und umfasst die Flurstücke 85/6, 86/2 (teilw.), 92/2 und 93/23 der
Flur 2 in der Gemarkung Wittenförden. Der
Geltungsbereich ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen (Anlage).
- Die entstehenden Planungskosten werden
durch den Vorhabenträger, Bauernland E&V GmbH, vertreten durch den GF
Herrn Riecken, übernommen. Eine Kostenübernahmeerklärung liegt vor. Mit
dem Vorhabenträger ist ein städtebaulicher Vertrag zur Absicherung aller
mit dem Bauleitplanverfahren in Verbindung stehenden Kosten abzuschließen.
- Der
Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB entsprechend der Hauptsatzung der
Gemeinde Wittenförden ortsüblich bekanntzumachen.
Anlagen
Anlage 1: Übersichtskarte des Geltungsbereiches
Anlage 2: Antrag des Vorhabenträger auf Aufstellung eines B-Plans und
Kostenübernahme-
Erklärung
Anlage 3: städtebaulicher Entwurf vom 09.04.2021
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der
Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der
Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der
Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der anwesenden
Gremiumsmitglieder: 10
Davon stimmberechtigt: 10
Ja-Stimmen: 10
Nein-Stimmen: /
Stimmenenthaltungen: /
Ungültige Stimmen: /