Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -

Sach- und Rechtslage:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Warsow hat für den Ortsteil Kothendorf den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 6 am 27.07.2020 gefasst. Auf der Grundlage erster Anträge fanden Abstimmungen mit dem Amt für Raumordnung und Landesplanung statt. Für die Planung kann die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung hergestellt werden. Es handelt sich um die Nachnutzung und Ergänzung eines ehemals im Zusammenhang mit der Landwirtschaft betriebenen Gebäudes. Innerhalb des Gebäudes ist die dauerhafte Sicherung eines Hofladens und eines Hofcafés mit integrierter Betriebswohnung dauerhaft vorgesehen und zu sichern. Dies ist bereits Gegenstand des Aufstellungsbeschlusses und im Sachverhalt des Aufstellungs-beschlusses dargestellt.

 

Die Flächen sind bisher im Flächennutzungsplan, als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Gemeinde Warsow geht davon aus, dass aufgrund der geringen Größe der Fläche eine Darstellung im Flächennutzungsplan nicht erforderlich ist und die Vereinbarkeit des Vorhabens ohne Änderung des Flächennutzungsplanes hergestellt werden kann. Anstelle der Festsetzung eines Gebietes mit einem besonderen Nutzungszweck wird die Nutzungsart als Sonstiges Sondergebiet „Hofcafé“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Das Gebiet mit besonderem Nutzungszweck wäre aus Sicht der Gemeinde unter Berücksichtigung der Bestandsnutzung und der Bestandsgebäude auch geeignet. Für das konkrete Vorhaben wird das „Hofcafé“ entsprechend festgesetzt.

 

Die Gemeinde trifft die Festsetzungen unter Berücksichtigung des Bestandes und dessen geringfügiger Erweiterung. Die Grundflächenzahl und die Trauf- bzw. Firsthöhe werden entsprechend der vorhandenen Geländesituation festgesetzt. Auf ortsbildprägende und gestalterische Festsetzungen wird in diesem Fall verzichtet, weil dies unter Berücksichtigung des Bestandes und der baulichen Umgebung nicht als erforderlich angesehen wird.

 

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens sind die Belange mit den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abzustimmen und die gesicherte Erschließung sowie die Ver- und Entsorgung insbesondere die Löschwasserbereitstellung nachzuweisen und abschließend zu klären. Mit dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren gilt es, Umfang und Detailierungsgrad der Prüfung der Umweltbelange abzustimmen.

 

Beschlussvorschlag:

1.       Die Vorentwürfe der Planunterlagen und der Begründung werden mit dem derzeitigen Planungsstand für die frühzeitigen Beteiligungsverfahren gebilligt.

 

2.       Die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch öffentliche Auslegung der Vorentwürfe für die Dauer eines Monats. Mit den Vorentwürfen sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen.

 

3.     Nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren ist die Abstimmung und Auswertung der Stellungnahmen durchzuführen und die Entwurfsunterlagen sind vorzubereiten.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine – Kosten trägt Vorhabenträger

 

 

Anlagen

-           Planzeichnung, Teil A (besteht aus Plan, Zeichenerklärung, Luftbild, Verfahrensvermerken, Abgrenzung auf F-Plan)

-           Text, Teil B

-           Begründung

 

Bemerkungen

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:   9

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 7

Davon stimmberechtigt:                                                   7

Ja-Stimmen:                                                                         7

Nein-Stimmen:                                                                    -

Stimmenenthaltungen:                                                     -

Ungültige Stimmen:                                                           -