Sitzung: 17.05.2021 Gemeindevertretung Warsow
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -
Vorlage: 2021/WAR/503
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeindevertretung der
Gemeinde Warsow hat für den Ortsteil Kothendorf den Aufstellungsbeschluss für
den Bebauungsplan Nr. 6 am 27.07.2020 gefasst. Auf der Grundlage erster Anträge
fanden Abstimmungen mit dem Amt für Raumordnung und Landesplanung statt. Für
die Planung kann die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung hergestellt werden. Es handelt sich um die Nachnutzung und
Ergänzung eines ehemals im Zusammenhang mit der Landwirtschaft betriebenen
Gebäudes. Innerhalb des Gebäudes ist die dauerhafte Sicherung eines Hofladens
und eines Hofcafés mit integrierter Betriebswohnung dauerhaft vorgesehen und zu
sichern. Dies ist bereits Gegenstand des Aufstellungsbeschlusses und im
Sachverhalt des Aufstellungs-beschlusses dargestellt.
Die Flächen sind bisher im
Flächennutzungsplan, als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die
Gemeinde Warsow geht davon aus, dass aufgrund der geringen Größe der Fläche
eine Darstellung im Flächennutzungsplan nicht erforderlich ist und die Vereinbarkeit
des Vorhabens ohne Änderung des Flächennutzungsplanes hergestellt werden kann.
Anstelle der Festsetzung eines Gebietes mit einem besonderen Nutzungszweck wird
die Nutzungsart als Sonstiges Sondergebiet „Hofcafé“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO
festgesetzt. Das Gebiet mit besonderem Nutzungszweck wäre aus Sicht der
Gemeinde unter Berücksichtigung der Bestandsnutzung und der Bestandsgebäude
auch geeignet. Für das konkrete Vorhaben wird das „Hofcafé“ entsprechend
festgesetzt.
Die Gemeinde trifft die
Festsetzungen unter Berücksichtigung des Bestandes und dessen geringfügiger
Erweiterung. Die Grundflächenzahl und die Trauf- bzw. Firsthöhe werden
entsprechend der vorhandenen Geländesituation festgesetzt. Auf ortsbildprägende
und gestalterische Festsetzungen wird in diesem Fall verzichtet, weil dies
unter Berücksichtigung des Bestandes und der baulichen Umgebung nicht als
erforderlich angesehen wird.
Im Rahmen des
Aufstellungsverfahrens sind die Belange mit den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange abzustimmen und die gesicherte Erschließung sowie die Ver-
und Entsorgung insbesondere die Löschwasserbereitstellung nachzuweisen und
abschließend zu klären. Mit dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren gilt es,
Umfang und Detailierungsgrad der Prüfung der Umweltbelange abzustimmen.
Beschlussvorschlag:
1.
Die Vorentwürfe der Planunterlagen und der Begründung werden mit dem
derzeitigen Planungsstand für die frühzeitigen Beteiligungsverfahren gebilligt.
2.
Die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3
Abs. 1 BauGB erfolgt durch öffentliche Auslegung der Vorentwürfe für die Dauer
eines Monats. Mit den Vorentwürfen sind die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen.
3. Nach Durchführung der
frühzeitigen Beteiligungsverfahren ist die Abstimmung und Auswertung der
Stellungnahmen durchzuführen und die Entwurfsunterlagen sind vorzubereiten.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine – Kosten trägt Vorhabenträger
Anlagen
-
Planzeichnung, Teil A (besteht aus Plan, Zeichenerklärung, Luftbild,
Verfahrensvermerken, Abgrenzung auf F-Plan)
-
Text, Teil B
-
Begründung
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 7
Davon stimmberechtigt: 7
Ja-Stimmen: 7
Nein-Stimmen: -
Stimmenenthaltungen: -
Ungültige Stimmen: -