Sitzung: 29.03.2021 Amtsausschuss des Amtes Stralendorf
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -
Vorlage: 2021/AMT/342
Sach- und Rechtslage:
Auf Grund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Reduzierung der sozialen Kontakte und Zusammenkünfte, ist es notwendig die Handlungsfähigkeit der Gemeinden und des Amtes weiterhin sicherzustellen. Hierzu hat der Landtag MV das Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie in seiner Sitzung am 28.01.2021 beschlossen.
Gemäß dem Gesetz ist es nunmehr möglich Sitzungen des Amtsausschusses und der beratenden Ausschüsse als Videokonferenz abzuhalten (§ 2 Absatz 2).
Das Gesetz ermöglicht weiterhin
- das Herstellen der Öffentlichkeit durch Videoübertragungen (§ 2
Absatz 1)
- die Übertragung von Aufgaben auf den Hauptausschuss (§ 2 Absatz 4)
und
-
die Beschlussfassung im Umlaufverfahren (§ 2 Absatz 5).
Um
die Kontakte möglichst gering zu halten, empfiehlt es sich, die Sitzung gemäß §
2 Absatz 2 als Videokonferenz abzuhalten und die Öffentlichkeit, gemäß §2
Absatz 1 mittels einer Videoübertragung zu beteiligen.
Finanzielle
Auswirkungen:
keine
Beschluss:
Der
Amtsausschuss beschließt gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung
der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie, dass die
Sitzungen sowie die Sitzungen der beratenden Ausschüsse ohne gleichzeitige
Anwesenheit der Teilnehmenden im Sitzungsraum durchgeführt werden können und
stattdessen die Teilnehmenden durch eine synchrone Übertragung von Bild und Ton
miteinander verbunden sind (Videokonferenz). Eine Bildübertragung kann bei bis
zu einem Viertel der Mitglieder unterbleiben, soweit diese mit einer
ausschließlich durch Tonübertragung gewährleisteten Teilnahme einverstanden
sind und keine Zweifel an der Identität bestehen. Durch geeignete technische
Hilfsmittel wird sichergestellt, dass Teilnahme-, Stimm- und Rederechte
uneingeschränkt ausgeübt werden können und der Datenschutz gewährleistet
bleibt. Abstimmungen, die nach den Bestimmungen der Kommunalverfassung geheim
erfolgen können, dürfen in einer Videokonferenz nicht durchgeführt werden. Die
Öffentlichkeit einer Sitzung ist durch das Verfahren nach § 2 Absatz 1 des
Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der
SARS-CoV-2-Pandemie zu gewährleisten. Die Regelungen über den Ausschluss der
Öffentlichkeit gemäß § 29 Absatz 5 Satz 2 bis 4 der Kommunalverfassung bleiben
unberührt.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der
Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder des Amtsausschusses
von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der
Gremiumsmitglieder: 17
Zahl der anwesenden
Gremiumsmitglieder: 16
Davon stimmberechtigt: 16
Ja-Stimmen: 16
Nein-Stimmen:
-
Stimmenenthaltungen: -
Ungültige Stimmen: -