Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -

Sach- und Rechtslage:

 

Auf Grund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Reduzierung der sozialen Kontakte und Zusammenkünfte, ist es notwendig die Handlungsfähigkeit der Gemeinden und des Amtes weiterhin sicherzustellen. Hierzu hat der Landtag MV das Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie in seiner Sitzung am 28.01.2021 beschlossen.

Gemäß dem Gesetz ist es nunmehr möglich Sitzungen des Amtsausschusses und der beratenden Ausschüsse als Videokonferenz abzuhalten (§ 2 Absatz 2).

 

Das Gesetz ermöglicht weiterhin

- das Herstellen der Öffentlichkeit durch Videoübertragungen (§ 2 Absatz 1)

- die Übertragung von Aufgaben auf den Hauptausschuss (§ 2 Absatz 4) und

- die Beschlussfassung im Umlaufverfahren (§ 2 Absatz 5).

 

Um die Kontakte möglichst gering zu halten, empfiehlt es sich, die Sitzung gemäß § 2 Absatz 2 als Videokonferenz abzuhalten und die Öffentlichkeit, gemäß §2 Absatz 1 mittels einer Videoübertragung zu beteiligen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Beschluss:

Der Amtsausschuss beschließt gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie, dass die Sitzungen sowie die Sitzungen der beratenden Ausschüsse ohne gleichzeitige Anwesenheit der Teilnehmenden im Sitzungsraum durchgeführt werden können und stattdessen die Teilnehmenden durch eine synchrone Übertragung von Bild und Ton miteinander verbunden sind (Videokonferenz). Eine Bildübertragung kann bei bis zu einem Viertel der Mitglieder unterbleiben, soweit diese mit einer ausschließlich durch Tonübertragung gewährleisteten Teilnahme einverstanden sind und keine Zweifel an der Identität bestehen. Durch geeignete technische Hilfsmittel wird sichergestellt, dass Teilnahme-, Stimm- und Rederechte uneingeschränkt ausgeübt werden können und der Datenschutz gewährleistet bleibt. Abstimmungen, die nach den Bestimmungen der Kommunalverfassung geheim erfolgen können, dürfen in einer Videokonferenz nicht durchgeführt werden. Die Öffentlichkeit einer Sitzung ist durch das Verfahren nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie zu gewährleisten. Die Regelungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 29 Absatz 5 Satz 2 bis 4 der Kommunalverfassung bleiben unberührt.

 

Bemerkungen

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder des Amtsausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:         17

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:       16

Davon stimmberechtigt:                                    16

Ja-Stimmen:                                                                16

Nein-Stimmen:                                                 -

Stimmenenthaltungen:                                      -

Ungültige Stimmen:                                                      -