Sitzung: 15.03.2021 Gemeindevertretung Warsow
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -
Vorlage: 2021/WAR/498
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeindevertretung der
Gemeinde Warsow hat für den Ortsteil in Kothendorf den Aufstellungsbeschluss
für den Bebauungsplan Nr. 5 gefasst. Auf der Grundlage erster Anträge fanden
Abstimmungen mit dem Amt für Raumordnung und Landesplanung statt. Für die
Planung kann die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung hergestellt werden. Dies ist auch bereits Gegenstand des
Aufstellungsbeschlusses und des Sachverhalts zum Aufstellungsbeschluss.
Es ist das Ziel, im Bereich des
Plangebietes die rückwärtige Bebauung zu realisieren.
Die ergänzende Wohnbebauung und
Nutzung ist vorgesehen. Es war zunächst eine gesamtheitliche städtebauliche
Betrachtung für die rückwärtige Baureihe vorgesehen. Aufgrund dessen, dass sich
Änderungen in den Antragstellungen ergeben haben, wurde die Aufstellung des
Bebauungsplanes für 2 hintere Grundstücksteile geprüft. Auch hier kann das
Einvernehmen hergestellt werden.
Die Gemeinde hat mit dem
Vorentwurf die Öffentlichkeit in der Zeit vom 10.09.2019 bis zum 14.10.2019
beteiligt. Die ortsübliche Bekanntmachung ist am 28.08.2019 erfolgt. Die
Gemeinde hat die Behörden und Träger öffentlicher Belange mit dem Vorentwurf am
Aufstellungsverfahren durch Anschreiben vom 17.09.2019 beteiligt.
Die Gemeinde hat mit dem Entwurf
die Öffentlichkeit in der Zeit vom 28. Juli 2020 bis einschließlich 31. August
2020 unter Hinweis auf die besonderen Anforderungen im Zeitraum der COVID-19
Pandemie und den Bezug auf Terminvereinbarungen beteiligt.
Die ortsübliche Bekanntmachung ist
am 24. Juni 2020 erfolgt. Die Gemeinde hat die Behörden und Träger öffentlicher
Belange mit dem Entwurf vom Aufstellungsverfahren durch Anschreiben vom
12.08.2020 beteiligt.
Die Ausnutzungskennziffern wurden
unter Berücksichtigung des Bestandes baulicher Anlagen und der städtebaulichen
Umgebung festgesetzt. Auf ortsbildprägende und gestalterische Festsetzungen
wurde verzichtet, weil dies nicht als erforderlich angesehen wird.
Im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens wurden die Belange mit den Behörden und TÖB abgestimmt.
Stellungnahmen der Öffentlichkeit wurden nicht vorgetragen. Die gesicherte
Erschließung sowie die Ver- und Entsorgung sind Bestandteil des
Beteiligungsverfahrens gewesen. Auf die Durchführung der Prüfung der Umweltbelange
kann verzichtet werden, weil das Verfahren nach § 13b BauGB durchgeführt wird.
Bereits im Beteiligungsverfahren mit dem Vorentwurf hat die Gemeinde dies
abgestimmt.
Die geforderte
Löschwasserversorgung ist mit dem neuen Löschwasserbrunnen (>48 m³/h in ca.
250m Entfernung) gewährleistet.
Hinsichtlich der privaten
Abstandsflächen liegen die Anforderungen bei dem privaten
Grundstückseigentümer, dies im konkreten Bauantragsverfahren nachzuweisen. Im
Bauantrag sind die Anforderungen der LBauO M-V zu beachten und die Nachweise zu
erbringen.
Die verkehrliche Anbindung erfolgt
über die K61. Die Gemeinde hält an einer Überplanung des Bereiches, der durch
die Hecken begrenzt ist, fest. Der Landkreis, Abteilung Bauleitplanung, hatte
mitgeteilt, dass die zweite Reihe nicht ortstypisch ist. Hauptnutzungen in der
zweiten Reihe sind wohl nicht typisch, jedoch geht die hier beabsichtigte
Hauptnutzung über ansonsten durch Gebäude geprägte Bereiche in der zweiten
Reihe (unabhängig von Haupt- oder Nebennutzung) nicht hinaus. Die Gemeinde
findet, dass eine Arrondierung durch die Hecken gegeben ist.
Unter Berücksichtigung der
konkreten Eigentümerinteressen hat die Gemeinde den gesamtheitlichen
Plangeltungsbereich zurückgestellt und berücksichtigt lediglich die im Geltungsbereich
betroffenen Grundstücke.
Während des Beteiligungsverfahrens
gingen Stellungnahmen der Behörden und TÖB und der Nachbargemeinden ein.
Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen. Die während des
Beteiligungsverfahrens eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen wurden
gewertet und überprüft. Es ergeben sich
-
zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen
-
teilweise zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen und
-
nicht zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen
Es ergeben sich Belange, die
lediglich zur Kenntnis genommen werden und nicht abwägungsrelevant sind. Die
Planunterlagen werden gemäß Abwägungsergebnis angepasst.
Maßgeblich im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens mit dem Entwurf war aus Sicht der Gemeinde auch der
Bezug auf die Hinweise zum Immissionsschutz. Hier vertritt die Gemeinde die
Auffassung, dass der betroffene Bereich, wie auch insgesamt, diese östliche
Ortslage als allgemeines Wohngebiet anzusprechen ist. Der Flächennutzungsplan
wird für die Teilflächen im Wege der Berichtigung angepasst. Aufgrund der
örtlichen Situation ist aus Sicht der Gemeinde der WA-Schutzanspruch angenommen
worden. Hinsichtlich des Stellungnahmeverfahrens wird dies auch aus der
Stellungnahme des Landkreises bestätigt. Hingegen verweist das LUNG in seiner
Stellungnahme vom 22.09.2020 darauf, dass der Gutachter für das
Windeignungsgebiet die Wohnbebauung Dorfstraße 5a und Dorfstraße 29 mit dem
Schutzanspruch als Kern-, Dorf- und Mischgebiet einschätzt. Diese Einschätzung
wird aus Sicht der Gemeinde nicht geteilt; die Anforderungen des WA-Gebietes
sind aus Sicht der Gemeinde einzuhalten.
Die Gemeinde hat sich vergewissert
und Einsicht in das Gutachten genommen, das hier zitiert wurde. Das StALU hat
das Gutachten auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Eine fachliche
Beurteilung des Gutachtens ist nicht erfolgt. Im Gutachten wird für die
Immissionsorte verwiesen, dass es sich um unbeplanten Außenbereich handelt.
Diese Auffassung wird durch die Gemeinde nicht geteilt. Es handelt sich bei den
Immissionsorten im Gutachten um Flächen innerhalb der Ortslage mit dem
Schutzsanspruch wie für WA-Gebiete. Dies ist durch die Nutzung bedingt. Die im
Bebauungsplan betrachteten Grundstücksflächen in zweiter Reihe wertet die
Gemeinde als Übergangszone. Auch hier gelten die Schutzansprüche wie für
allgemeines Wohngebiet. Abwägungsspielraum besteht aus Sicht der Gemeinde im
Übergang zum Außenbereich.
Beschlussvorschlag:
1.
Die
während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
mit dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Warsow im Verfahren
gemäß § 13b BauGB unter Anwendung und Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 BauGB und
der Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen hat die Gemeinde Warsow unter Beachtung des
Abwägungsgebotes geprüft. Während der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs.
2 BauGB wurden keine Stellungnahmen von der Öffentlichkeit abgegeben.
Im Rahmen der Abwägung ergeben sich
- zu berücksichtigende Stellungnahmen
- teilweise zu berücksichtigende
Anregungen und Stellungnahmen und
- nicht zu berücksichtigende Anregungen
und Stellungnahmen.
Den Abwägungsvorschlag und das
Abwägungsergebnis gemäß Anlage 1 macht sich die Gemeinde Warsow zu eigen und
ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2.
Die
Verwaltung wird beauftragt, diejenigen, die Anregungen erhoben bzw.
Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in
Kenntnis zu setzen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine – Kosten trägt Vorhabenträger
Anlage:
Tabellarische Zusammenstellung
eingegangener Anregungen und Stellungnahmen zum Entwurf
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 8
Davon stimmberechtigt: 8
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: -
Stimmenenthaltungen: -
Ungültige Stimmen: -