Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

Die Gemeinde Wittenförden hat das Beteiligungsverfahren für die Behörden und TÖB im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung durchgeführt. Der Bebauungsplan wird im Aufstellungsverfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) aufgestellt. Die Nachweise werden im Beteiligungsverfahren erbracht.

Die Öffentlichkeit wurde frühzeitig in der Zeit vom 11. März 2019 bis 15. April 2019, die Behörden und TÖB wurden durch Beteiligung mit Anschreiben vom 21.03.2019 am Aufstellungsverfahren beteiligt. Die Behandlung der Anregungen und Stellungnahmen ist erfolgt.

 

In Vorbereitung der Entwurfsunterlagen hat sich die Gemeinde Wittenförden mit den Zielsetzungen des Planes beschäftigt.

Die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung wurde nachgewiesen.

Mit der verkehrlichen Anbindung fanden Abstimmungen und Erörterungen mit den zuständigen Behörden und Stellen statt. Nunmehr ist eine verkehrliche Anbindung als zusätzliche und neue verkehrliche Anbindung über eine Anbindung an den Hofweg und dann an die Dorfstraße vorgesehen. Hier befindet sich die Hauptzufahrt, um den Triftweg entsprechend zu entlasten. Die Zustimmung der Behörde hierfür liegt vor. Im Rahmen der technischen Planung wird der Sachverhalt beachtet. In den textlichen Festsetzungen werden die Stellplätze je Grundstück mit 2 Stellplätzen je Wohneinheit festgelegt. Der Löschwasserbedarf kann abgesichert werden. Im Zuge der Planung wurden die entsprechenden Höhenbezugspunkte festgelegt. Hinsichtlich der Geruchssituation konnte ein Gutachten aus einem Bauantragsverfahren genutzt werden, das belegt, dass erhebliche Beeinträchtigungen und unzumutbare Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der Vorbereitung der Fläche wurden die Rodungen von Einzelbäumen mit der Behörde abschließend geklärt. Der erforderliche Umfang an Ausgleichspflanzungen wurde hierzu abgestimmt. Die Standorte für Anpflanzungen sind innerhalb des Gemeindegebietes vorzusehen. Eine umfassende Dokumentation für den Kompensationsbedarf der Bäume findet sich in den Planunterlagen wieder und wird in den Festsetzungen entsprechend umgesetzt.

Es sollen ausschließlich Ausgleichspflanzungen, 92 Stück erfolgen. Damit wird der Eingriff in die Fläche, der bereits erfolgt ist, kompensiert werden können. Der Artenschutz wurde entsprechend abgestimmt. Ein Artenschutzbericht hierfür liegt vor.

 

Die Anforderungen an die Ver- und Entsorgung werden beachtet. Der Standort des vorhandenen Abwasserpumpwerkes wird gemäß Vermessung berücksichtigt und in Vereinbarung mit den neuen Planungszielen gebracht. Der öffentliche Bereich an Verkehr im Bereich an der Dorfstraße wird nicht weiter behandelt. Für die Gemeinde ist maßgeblich, dass der Stellplatzbedarf innerhalb des Gebietes hinreichend abgedeckt wird und im Bereich des Plangebietes ergeben sich entsprechende Möglichkeiten. Die Eingriffe in die geschützten Biotope wurden auch bewertet. Der Ausgleichsumfang wäre im Gemeindegebiet sicherzustellen. Aufgrund des Konzeptes ist die Abfallentsorgung möglich. Die Gemeinde geht davon aus, dass nunmehr ein ausgewogenes Konzept vorliegt, das für das weitere Beteiligungsverfahren durch öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und TÖB entsprechend durchgeführt werden kann.

 

Die Standorte für Baumpflanzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden im weiteren Planverfahren abgestimmt. Hierzu gehört auch die Bemessung des Standortes des Einzelbaumes in Nähe des Abwasserpumpwerkes. Die Flächen im Bereich des Triftweges sind für zukünftige Inanspruchnahmen von Flächen und Ausbaumaßnahmen weiterhin dargestellt und festgesetzt. Bauliche Maßnahmen wären hier nur im Zusammenhang mit der Hausgruppe erforderlich. Im Bereich am Teich bleibt ein Wendebereich, der nicht gesondert ausgebaut werden soll; als Schotterrasenbereich verbleiben soll.

 

Der Löschbrunnen oder die Löschwasserzisterne wird nach Vorgabe der technischen Planung entsprechend ergänzt. Dies soll gegenüber dem Flurstück 94/40 erfolgen. Mit Bestätigung der technischen Planung wird dies entsprechend vorgenommen. Parallel zum Aufstellungsverfahren für den Bauleitplan ist die wasserrechtliche Genehmigung zur Regelung des Oberflächenwasserabflusses einzuholen bzw. mindestens die Inaussichtstellung der wasserrechtlichen Genehmigung einzuholen. Die erforderlichen Verfahren laufen parallel.

 

Beschlussvorschlag:

1.         Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 15, bestehend aus der Planzeichnung Teil (A), dem Text Teil (B) mit den Örtlichen Bauvorschriften für das Plangebiet, begrenzt:

-       im Nordwesten:                                          durch eine Freifläche an der "Alten Dorfstraße",

-       im Norden und Nordosten:      durch das Grundstück "Triftweg 1a"

sowie die nordöstlich an den „Triftweg“ angrenzende Wohnbebauung, Haus-Nr. 18, 20, 22, 24, 24a und 26,

-       im Südosten:                                               durch Flächen für die Landwirtschaft/bzw.

den innerhalb der Parkanlage gelegenen Teich,

-       im Westen:                                  durch das Grundstück "Alte Dorfstraße 28"

und die Koppel am "Hofweg".

 

und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zu Auslegung bestimmt.

 

2.         Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Entwurf der Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen in das Internet einzustellen.

 

3.         Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am Planverfahren zu beteiligen.

 

4.         Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden hat gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zu erfolgen.

 

5.         In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Wittenförden deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die Mittel für die Planungsleistungen sind lt. Auftrag im Haushalt

 

Anlage

Planzeichnung-Teil A

Text-Teil B

Begründung

Artenschutzgutachten

 

Bemerkungen

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:                   13

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:                 13

Davon stimmberechtigt:                                                                   13

Ja-Stimmen:                                                                                        13

Nein-Stimmen:                                                                                     0

Stimmenenthaltungen:                                                                       0

Ungültige Stimmen:                                                                             0