Sitzung: 23.11.2020 Gemeindevertretung Wittenförden
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2020/WIT/607
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Wittenförden hat das Beteiligungsverfahren für die Behörden
und TÖB im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung durchgeführt. Der
Bebauungsplan wird im Aufstellungsverfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der
Innenentwicklung) aufgestellt. Die Nachweise werden im Beteiligungsverfahren
erbracht.
Die Öffentlichkeit wurde frühzeitig in der Zeit vom 11. März 2019 bis 15.
April 2019, die Behörden und TÖB wurden durch Beteiligung mit Anschreiben vom
21.03.2019 am Aufstellungsverfahren beteiligt. Die Behandlung der Anregungen
und Stellungnahmen ist erfolgt.
In Vorbereitung der Entwurfsunterlagen hat sich die Gemeinde Wittenförden
mit den Zielsetzungen des Planes beschäftigt.
Die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung
wurde nachgewiesen.
Mit der verkehrlichen Anbindung fanden Abstimmungen und Erörterungen mit
den zuständigen Behörden und Stellen statt. Nunmehr ist eine verkehrliche
Anbindung als zusätzliche und neue verkehrliche Anbindung über eine Anbindung
an den Hofweg und dann an die Dorfstraße vorgesehen. Hier befindet sich die
Hauptzufahrt, um den Triftweg entsprechend zu entlasten. Die Zustimmung der
Behörde hierfür liegt vor. Im Rahmen der technischen Planung wird der
Sachverhalt beachtet. In den textlichen Festsetzungen werden die Stellplätze je
Grundstück mit 2 Stellplätzen je Wohneinheit festgelegt. Der Löschwasserbedarf
kann abgesichert werden. Im Zuge der Planung wurden die entsprechenden
Höhenbezugspunkte festgelegt. Hinsichtlich der Geruchssituation konnte ein
Gutachten aus einem Bauantragsverfahren genutzt werden, das belegt, dass
erhebliche Beeinträchtigungen und unzumutbare Beeinträchtigungen ausgeschlossen
werden können. Im Rahmen der Vorbereitung der Fläche wurden die Rodungen von
Einzelbäumen mit der Behörde abschließend geklärt. Der erforderliche Umfang an
Ausgleichspflanzungen wurde hierzu abgestimmt. Die Standorte für Anpflanzungen
sind innerhalb des Gemeindegebietes vorzusehen. Eine umfassende Dokumentation
für den Kompensationsbedarf der Bäume findet sich in den Planunterlagen wieder
und wird in den Festsetzungen entsprechend umgesetzt.
Es sollen ausschließlich Ausgleichspflanzungen, 92 Stück erfolgen. Damit
wird der Eingriff in die Fläche, der bereits erfolgt ist, kompensiert werden
können. Der Artenschutz wurde entsprechend abgestimmt. Ein Artenschutzbericht
hierfür liegt vor.
Die Anforderungen an die Ver- und Entsorgung werden beachtet. Der
Standort des vorhandenen Abwasserpumpwerkes wird gemäß Vermessung
berücksichtigt und in Vereinbarung mit den neuen Planungszielen gebracht. Der
öffentliche Bereich an Verkehr im Bereich an der Dorfstraße wird nicht weiter
behandelt. Für die Gemeinde ist maßgeblich, dass der Stellplatzbedarf innerhalb
des Gebietes hinreichend abgedeckt wird und im Bereich des Plangebietes ergeben
sich entsprechende Möglichkeiten. Die Eingriffe in die geschützten Biotope
wurden auch bewertet. Der Ausgleichsumfang wäre im Gemeindegebiet
sicherzustellen. Aufgrund des Konzeptes ist die Abfallentsorgung möglich. Die
Gemeinde geht davon aus, dass nunmehr ein ausgewogenes Konzept vorliegt, das
für das weitere Beteiligungsverfahren durch öffentliche Auslegung nach § 3 Abs.
2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und TÖB entsprechend durchgeführt
werden kann.
Die Standorte für Baumpflanzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
werden im weiteren Planverfahren abgestimmt. Hierzu gehört auch die Bemessung
des Standortes des Einzelbaumes in Nähe des Abwasserpumpwerkes. Die Flächen im
Bereich des Triftweges sind für zukünftige Inanspruchnahmen von Flächen und
Ausbaumaßnahmen weiterhin dargestellt und festgesetzt. Bauliche Maßnahmen wären
hier nur im Zusammenhang mit der Hausgruppe erforderlich. Im Bereich am Teich
bleibt ein Wendebereich, der nicht gesondert ausgebaut werden soll; als
Schotterrasenbereich verbleiben soll.
Der Löschbrunnen oder die Löschwasserzisterne wird nach Vorgabe der
technischen Planung entsprechend ergänzt. Dies soll gegenüber dem Flurstück
94/40 erfolgen. Mit Bestätigung der technischen Planung wird dies entsprechend
vorgenommen. Parallel zum Aufstellungsverfahren für den Bauleitplan ist die
wasserrechtliche Genehmigung zur Regelung des Oberflächenwasserabflusses
einzuholen bzw. mindestens die Inaussichtstellung der wasserrechtlichen Genehmigung
einzuholen. Die erforderlichen Verfahren laufen parallel.
Beschlussvorschlag:
1. Der Entwurf
des Bebauungsplanes Nr. 15, bestehend aus der Planzeichnung Teil (A), dem Text
Teil (B) mit den Örtlichen Bauvorschriften für das Plangebiet, begrenzt:
-
im Nordwesten: durch
eine Freifläche an der "Alten Dorfstraße",
-
im Norden und Nordosten: durch
das Grundstück "Triftweg 1a"
sowie die
nordöstlich an den „Triftweg“ angrenzende Wohnbebauung, Haus-Nr. 18, 20, 22,
24, 24a und 26,
-
im Südosten: durch
Flächen für die Landwirtschaft/bzw.
den innerhalb der Parkanlage gelegenen Teich,
-
im Westen: durch
das Grundstück "Alte Dorfstraße 28"
und die Koppel am "Hofweg".
und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung
gebilligt und zu Auslegung bestimmt.
2. Der
Entwurf des Bebauungsplanes und der Entwurf der Begründung sind nach § 3 Abs. 2
BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen
öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB
auszulegenden Unterlagen in das Internet einzustellen.
3. Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
am Planverfahren zu beteiligen.
4. Die
Abstimmung mit den Nachbargemeinden hat gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zu erfolgen.
5. In
der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass
nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Wittenförden
deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für
die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Mittel für die Planungsleistungen sind lt. Auftrag im Haushalt
Anlage
Planzeichnung-Teil
A
Text-Teil B
Begründung
Artenschutzgutachten
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren
keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 13
Davon stimmberechtigt: 13
Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0