Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Sach- und Rechtslage:

Der Kita Altbau mit seinem Anbau aus dem Jahr 1995 ist in Teilbereichen durch Kontamination mit Keimen nicht nutzbar. Eine entsprechende Entscheidung durch den FD 53 Gesundheit liegt dem Bürgermeister mit Schreiben vom 12./14.10.2020 vor.

Die Feststellung der Verkeimung war die Folge von Voruntersuchungen zum Zustand

des Gebäudes, die ein Teil der notwendigen Voraussetzungen für die Planung einer Sanierung im Bestand sind.

Seitens der Planerin wurden Variantenuntersuchungen durchgeführt, welche einerseits eine Sanierung mit Erweiterung des Gebäudes, andererseits den Abriss und Neubau am gleichen Standort mit notwendiger Erweiterung der Kita betrachten. (Anlage 1 und 2)

Seitens der zuständigen Fachdienste (Jugend, Soziales, Gesundheit) wird der Gemeinde Unterstützung bei der Einwerbung von Fördermitteln aus Landesmitteln zugesagt.

Da die Förderperiode 2021 im Landkreis abgeschlossen ist und keine Mittel im LK vorhanden sind, wird der direkte Weg zum Landwirtschaftsministerium unter Hilfestellung des Landkreises zugesagt. Der Höchstsatz für erreichbare Mittel beträgt 750.000,00 €.

Da ein schnelles Handeln im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchsetzung der Maßnahme gegeben ist, wird eine Direktvergabe an die mit dem Vorhaben bis LPH 4 Bauantragsplanung beschäftigte Planerin empfohlen. Die Leistungsphasen 5-8 beinhalten die Ausführungsplanung der Bauantragsplanung sowie die Ausschreibung und Vergabe sowie die Bauüberwachung. Ein Einfluss auf den Entwurf und die Konstruktion ist nicht mehr möglich.

Die Dauer der Interimsmaßnahmen zur Unterbringung der Kinder im Vorweg der Maßnahme (Gemeindehaus) und während der Baumaßnahme sind in diesem Zusammenhang auch zu bedenken.

Der Eigenanteil der Gemeinde übersteigt die förderfähigen Kosten in beiden Varianten mehrfach.

Der am Standort befindliche Altbau ist mit dem 2005 errichteten Anbau gleich über Flächenfaktoren ohne Berücksichtigung des Alters in die Doppik Gebäudebewertung eingegangen und hat einen derzeitigen Buchwert von 406.125,13 € mit einer Abschreibungsdauer von 52 Jahren. Eine außerplanmäßige Abschreibung des Altbau zur Bilanzkorrektur ist zu empfehlen.

Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach § 9 GemHVO-Doppik

Die Sanierungskosten unter Einbeziehung einer notwendigen Erweiterung belaufen sich auf  91,5 % der Kosten eines Neubau. Neben dem Vorteil der optimaleren Gestaltungsmöglichkeit der Flächen in einem Neubau haben alle Bauteile einen Neuwert. Die Einschränkung in der Sanierung durch beispielsweise zu erhaltende Tragkonstruktionen, wie vorhandene Brettbinder führt zu Einschränkungen bei der Wahl der Dacheindeckung und der möglichen Raumhöhe.

Zu erhaltende Materialien der Außenwand bedingen durch Vorschriften der Energieeinsparverordnung Verbesserungen des Wärmeschutzes und müssen ertüchtigt werden, das grenzt die Möglichkeit der besseren Gestaltung der Gebäudehülle ein.

Die Möglichkeit einer Kinderbetreuung ist ein Standortkriterium der Gemeinde.

Der bestehende Index Mietvertrag mit der Diakonie als Träger sichert eine Betreuung und die notwendige Investition.

Die gewünschte Kitaerweiterung mit einer Verbesserung der Qualität ist die Basis für eine erneute Mietpreisverhandlung.

 

Beschlussvorschlag:

  1. Die Gemeindevertretung beschließt eine außerplanmäßige Abschreibung des Altbau.
  2. Die Gemeindevertretung beschließt den Abriss und Neubau am Standort.
  3. Die Gemeindevertretung beschließt die Vergabe der Planungsleistung an die Planerin Frau Forejt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

-       werden nachgereicht.

 

 

Bemerkungen

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis                                      BV1                        BV2                        BV3

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:   13                           13                           13

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 13                           13                           13

Davon stimmberechtigt:                                                   13                           13                           13

Ja-Stimmen:                                                                         13                           12                           12

Nein-Stimmen:                                                                      0                             1                             1

Stimmenenthaltungen:                                                       0                             0                             0

Ungültige Stimmen:                                                             0                             0                             0